… Ist man laut Mietvertrag Sigel Art. MV 480/ MV 580 verpflicht beim Auszug nach 5 Jahren zwingend zu renovieren? Sind diese Klauseln nicht unwirksam? Beim Einzug war das Haus auch nicht neu renoviert. Kündigungsgrund: Eigenbedarf
Grüße Kristin
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Sollen wir uns jetzt …
auch noch den passenden Mietvertrag irgendwo heraussuchen?
auch noch den passenden Mietvertrag irgendwo heraussuchen?
Ja. Aber erst nachdem Du die Hausaufgaben im Verkehrsrecht-Brett gemacht hast:
http://www.wer-weiss-was.de/article/6947485
Hopp, hopp!
Entschuldigung… bin doch neu hier… also zweiter Versuch
im Vertrag steht…8. Schönheitsreparaturen:
„1. Unter Berücksichtigung der […] festgelgten Miethöhe übernimmt die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer der Mieter. Als Schönheitsreparaturen gelten Tapezieren bzw. Anstreichen der Wände und der Decken, Anstrich der Böden bzw. Reinigen der Teppichböden, Streichen der Heizkörper, einschließlich Heizrohre und der Versorgungsleitungen, Streichen der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren vin Innen. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen in den Mietsräumen wird im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen angemessen und erforderlich sein: für Küchen/ Bäder/Duschen alle 3Jahre- für Wohn- und Schlafräume /Fluren/ Dielen, Toileten alle 5Jahre- für alle anderen Nebenräume alle 7 Jahre. Die vorgenannten Fristen beginnen mit dem Beginn des Mietverhältnissesbzw ab dem Zeitpunkt der letztn vom Mieter durchgeführten Schönheitsreparatur. Die Fristen sind nicht zwingend, sie gelten nicht, wenn und soweit aufgrund des Zustandes der jeweiligen Räume die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht erforderlich ist.
2. Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, anteilig de Kosten zu tragen, die ein im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnis durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich hinsichtlich der einzelnen Mieträume nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan als erforderlich und angemessen vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des mietverhältnisses bzw. seit der letzten ausgefürhten Schönheitsreparatur bis zum ende des Mietverhältnisses abgelaufen ist. Sofern sich aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes abweichenden Fristen ergeben, sind diese maßgeblich. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwendenm dass er die erforderlichen Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.“
So der Mietvertrag. Kleine Anmerkung. Haus wurde unrenoviert (!) übernommen am 1.4.2006. Zwischenzeitlich sind Wohn- und Kinderzimmer selbst renoviert worden. Rest des Hauses vesteht aus Innenputz, der nicht zu streichen geht. Kündigungsgrund des Vermieters war Eigenbedarf, allderdings mit dem Hintergrund nicht selbst einzuziehen, sondern das Objekt zu verkaufen. Darum zog sich die Kündigung über eineinhalb Jahre hinaus. Nun stellt Vermieter eine lange Liste an Forderungen. Wie verhält man sich in solchen Fällen???
Hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können.
Danke und Grüße