Liebe Experten,
folgende Situation:
Im Jahre 1993 wird eine Wohnung angemietet. Zuvor wurde die Wohnung vom Vormieter umgebaut (Bad/Küche). Der neue Mieter unterschreibt im Mietvertrag, dass die Umbauten vom Vormieter stammen, in einem Nachtrag wird jedoch darauf verwiesen, dass er (der neue Mieter) bei Beendigung des Mietverhältnisses, die Wohnung wieder in den Ursprungszustand zurücksetzen muss. So gehen die Jahre ins Land, der Vermieter stirbt und eine neue Hausverwaltung übernimmt die Verträge.
Nach weiteren Jahren wird der Vertrag seitens des Mieters gekündigt. Die Hausverwaltung schreibt vorab in einem Brief: „Ihr Mietvertrag weist keine starren Fristen aus, auch ist eine Endrenovierung nicht vereinbart, so daß die Renovierungsverpflichtung mietvertraglich wirksam auf Sie umgegelgt worden ist. In dem o.g. Termin soll der Umfang der durch Sie vorzunehmenden Arbeiten besprochen werden.“
Bei dem Termin wird besprochen, dass keine Arbeiten seites des Mieters zu vollziehen sind. Allerdings nur mündlich.
Während die Kündigungsfrist verrint, wird das Haus verkauft und die Verträge gehen erneut an eine andere Hausverwaltung über, die auch die Endabnahme der Wohnung macht und bei diesem Termin meint, die Umbauten sollten ausgeführt werden.
Wie hat sich der Mieter nun zu verhalten?
Hallo,
bei jedem Verkauf tritt der Käufer in die Mietverträge ein, die der Verkäufer mit den Mietern geschlossen hat. Folglich bleibt stets der ursprünglich geschlossene Mietvertrag gültig. „In den Ursprungszustand zurückversetzen“ heißt dabei nur, die Wohnung so zu verlassen, wie man sie vorgefunden hat. Also bleiben die Einbauten drin. Und wenn es im Vertrag keine wirksamen Festlegungen zur Renovierung bei Auszug gibt, dann gibt es auch keine Renovierungsverpflichtung bei Auszug.
Gruß
smalbop