Liebe Wissende, angenommen, ein Mietvertrag enthält unter „Sonstige Vereinbarungen“ den Passus: „Der Mieter renoviert bei Einzug und ist bei Auszug von der Renovierungspflicht befreit.“ Muss der Mieter dann trotzdem die üblichen, in bestimmten Zeitabständen anfallenden Schönheitsreparaturen durchführen? Falls er diese nicht durchgeführt hat, muss er sie dann bei einem eventuellen Auszug nachholen? Vielen Dank für eure Infos, florhof.
Dazu gab es erst neulich ein Urteil, dass besagt, wenn der Mieter die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, der Mieter dafür kein Ausgleich erhilt ist es nicht statthaft, dass der Mieter für die Schöhnheitsreparaturen aufkommt.
Vielen Dank für den Link! Da scheint die Rechtslage ja eindeutig zu sein.