Liebe/-r Experte/-in,
Betrifft : § 8 RENOVIERUNGSKLAUSEL MIETVERTRAG
RENOVIERUNGS-KLAUSEL NICHTIG ? (VERTRAG
Hallo,
leider kann ich Ihnen in diesem Fall nur bedingt helfen, mir ist nur bekannt, dass die Zeiten für die Renovierungen nichtig sind, und Sie kein Recht haben, dass der Mieter renovieren muss!! Wenn er sich in seinem verwohnten Umfeld wohl fühlt, ist das seine Sache.
Dass er den Vermieter zur Renovierung drängen kann, ist mir persönlich nicht bekannt und neu, kann ich mir aber nicht vorstellen.
Hier habe ich was im Netz gefunden:
Starre Fristen im Vertrag: Keine Renovierungspflicht
So kippte der Bundesgerichtshof etwa eine Klausel, die vorschrieb, „die Wohnung ist am Ende der Mietdauer ´fachmännisch renoviert´ zurückzugeben“ (BGH, Az. VIII ZR 316/06 und 308/02).
Auch eine Vertragsklausel, nach der der Mieter unabhängig von der Wohndauer und den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug alle Tapeten entfernen muss, ist unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 152/05 und 109/05).
Sieht ein Vertrag einen strengen Fristenplan vor, wann einzelne Räume zu renovieren sind, ist diese Vereinbarung ebenfalls ungültig (BGH, Az. VIII ZR 361/03). Starr ist etwa eine solche Klausel: „Der Mieter hat Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre.“ Folge für den BGH: unwirksam (Az. VIII ZR 178/05).
Als starrer Fristenplan gilt auch, wenn der Mieter verpflichtet wird, notwendig werdende Schönheitsreparaturen auszuführen, und dabei nur auf die üblichen Fristen Bezug genommen wird (BGH, Az. VIII ZR 152/05 und 109/05).
Steht im Mietvertrag, dass Mieter im Zuge der Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster, der Wohnungstür oder der Loggia übernehmen müssen, ist das ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung (BGH, Az. VIII ZR 210/08). Und Vertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit die Wohnung in neutralen Farben zu renovieren, kann der Mieter auch ignorieren (BGH, Az. VIII ZR 166/08).
Tipp: Wer aufgrund einer unwirksamen Klausel renoviert hat, kann von seinem Vermieter noch drei Jahre nach seinem Auszug Erstattung für seine Aufwendungen verlangen (BGH, Az. VIII ZR 302/07).
siehe auch den Link: http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-7456/recht…
Noch mal was:
Vermieter muss auch für unnötige Renovierung zahlen
Mieter profitieren von BGH-Entscheidung. Demnach können Sie Kosten zurückverlangen, wenn sie ihre Wohnung „aus Versehen“ renoviert haben.
Berlin - Hat ein Mieter beim Auszug aus einer Wohnung zu Unrecht renoviert, kann er von seinem Vermieter die Kosten zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Sofern ein Mieter erst nachträglich merkt, dass er zu Schönheitsreparaturen tatsächlich gar nicht verpflichtet war, müsse der Vermieter ihm die angefallenen Kosten für Arbeit und Material erstatten (Aktenzeichen: VIII ZR 302/07). Denn der Eigentümer habe sich ungerechtfertigt bereichert.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger 1999 eine Wohnung des Beklagten bezogen, sie 2004 renoviert und waren im Mai 2006 ausgezogen. Sie hatten angenommen, zu der Renovierung verpflichtet zu sein. Da die entsprechende Klausel im Mietvertrag aber unwirksam war, forderten sie 1620 Euro Ersatz vom Vermieter oder neun Euro für jeden Quadratmeter Wand und Decke. In den beiden Vorinstanzen waren sie mit ihrer Klage gescheitert. Über die Höhe der Summe muss nun ein anderes Gericht entscheiden.
Der BGH entschied, dass die Richtschnur dabei die Summe ist, die üblicherweise für Renovierungsarbeiten gezahlt wird. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass Mieter diese Arbeiten oft selbst erledigten – sie bekämen daher für Freizeit, die Arbeit von Bekannten sowie für Material einen Ersatz.
siehe http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/vermieter-muss…
Ich hoffe das Ihnen dies hilft.
MfG
Michael Schäfer