Renovierungs-klausel nichtig ? (vertrag 1989)

Liebe/-r Experte/-in,

Betrifft : § 8 RENOVIERUNGSKLAUSEL MIETVERTRAG
RENOVIERUNGS-KLAUSEL NICHTIG ? (VERTRAG 1989)
Hallo,

ich bin NEU hier, Rentnerin und kenne mich noch nicht so gut aus, was o.g. Paragraphen betrifft.

Auch bin ich im Internet nicht fit, daher schreibt meine Enkelin dieses @-Mail für mich.

In meinem Mietvertrag (1989) ist unter o.g. Klausel folgendes vermerkt:

… Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen … … Küchen (alle 2 Jahre) / Dielen + Bäder (alle 3 Jahre) / Schlafzimmer (alle 6 Jahre) / Wohnzimmer (alle 4 Jahre).

MEINE FRAGE AN SIE :
Die Wohnung ist seit 1991 nicht mehr renoviert worden, ich habe im TV gehört, dass o.g. Klauseln seit (?) nichtig sind und der Vermieter nach neuem Recht die Verpflichtung hat, die Wohnräume auf seine Kosten zu renovieren. STIMMT DAS ?

UND WIE SIEHT ES AUS, wenn er die Renovierung nicht übernehmen will und ich die Renovierung auf meine Kosten veranlasse : kann ich dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen ?

Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Zeit …

So einen Service findet man (Frau) im Internet selten …

Sonnige Grüße aus Düsseldorf am Rhein
P. Hammelrath

Liebe/-r Experte/-in,

Betrifft : § 8 RENOVIERUNGSKLAUSEL MIETVERTRAG
RENOVIERUNGS-KLAUSEL NICHTIG ? (VERTRAG

Hallo,

leider kann ich Ihnen in diesem Fall nur bedingt helfen, mir ist nur bekannt, dass die Zeiten für die Renovierungen nichtig sind, und Sie kein Recht haben, dass der Mieter renovieren muss!! Wenn er sich in seinem verwohnten Umfeld wohl fühlt, ist das seine Sache.
Dass er den Vermieter zur Renovierung drängen kann, ist mir persönlich nicht bekannt und neu, kann ich mir aber nicht vorstellen.

Hier habe ich was im Netz gefunden:

Starre Fristen im Vertrag: Keine Renovierungspflicht

So kippte der Bundesgerichtshof etwa eine Klausel, die vorschrieb, „die Wohnung ist am Ende der Mietdauer ´fachmännisch renoviert´ zurückzugeben“ (BGH, Az. VIII ZR 316/06 und 308/02).

Auch eine Vertragsklausel, nach der der Mieter unabhängig von der Wohndauer und den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen beim Auszug alle Tapeten entfernen muss, ist unwirksam (BGH, Az. VIII ZR 152/05 und 109/05).

Sieht ein Vertrag einen strengen Fristenplan vor, wann einzelne Räume zu renovieren sind, ist diese Vereinbarung ebenfalls ungültig (BGH, Az. VIII ZR 361/03). Starr ist etwa eine solche Klausel: „Der Mieter hat Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre.“ Folge für den BGH: unwirksam (Az. VIII ZR 178/05).

Als starrer Fristenplan gilt auch, wenn der Mieter verpflichtet wird, notwendig werdende Schönheitsreparaturen auszuführen, und dabei nur auf die üblichen Fristen Bezug genommen wird (BGH, Az. VIII ZR 152/05 und 109/05).

Steht im Mietvertrag, dass Mieter im Zuge der Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster, der Wohnungstür oder der Loggia übernehmen müssen, ist das ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung (BGH, Az. VIII ZR 210/08). Und Vertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit die Wohnung in neutralen Farben zu renovieren, kann der Mieter auch ignorieren (BGH, Az. VIII ZR 166/08).

Tipp: Wer aufgrund einer unwirksamen Klausel renoviert hat, kann von seinem Vermieter noch drei Jahre nach seinem Auszug Erstattung für seine Aufwendungen verlangen (BGH, Az. VIII ZR 302/07).

siehe auch den Link: http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-7456/recht…

Noch mal was:
Vermieter muss auch für unnötige Renovierung zahlen
Mieter profitieren von BGH-Entscheidung. Demnach können Sie Kosten zurückverlangen, wenn sie ihre Wohnung „aus Versehen“ renoviert haben.

Berlin - Hat ein Mieter beim Auszug aus einer Wohnung zu Unrecht renoviert, kann er von seinem Vermieter die Kosten zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Sofern ein Mieter erst nachträglich merkt, dass er zu Schönheitsreparaturen tatsächlich gar nicht verpflichtet war, müsse der Vermieter ihm die angefallenen Kosten für Arbeit und Material erstatten (Aktenzeichen: VIII ZR 302/07). Denn der Eigentümer habe sich ungerechtfertigt bereichert.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger 1999 eine Wohnung des Beklagten bezogen, sie 2004 renoviert und waren im Mai 2006 ausgezogen. Sie hatten angenommen, zu der Renovierung verpflichtet zu sein. Da die entsprechende Klausel im Mietvertrag aber unwirksam war, forderten sie 1620 Euro Ersatz vom Vermieter oder neun Euro für jeden Quadratmeter Wand und Decke. In den beiden Vorinstanzen waren sie mit ihrer Klage gescheitert. Über die Höhe der Summe muss nun ein anderes Gericht entscheiden.

Der BGH entschied, dass die Richtschnur dabei die Summe ist, die üblicherweise für Renovierungsarbeiten gezahlt wird. Dabei müsse aber berücksichtigt werden, dass Mieter diese Arbeiten oft selbst erledigten – sie bekämen daher für Freizeit, die Arbeit von Bekannten sowie für Material einen Ersatz.

siehe http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/vermieter-muss…

Ich hoffe das Ihnen dies hilft.

MfG
Michael Schäfer

Hallo Michael Schaefer,

vielen Dank fuer die ausfuehrliche Antwort.

Das ist ja mal ein toller Serviced … findet man (Frau) selten im Net …

Dass die Renovierungsklausel bei Auszug nichtig ist, habe ich soweit verstanden.

Mir geht es aber darum, ob der Vermieter meine Wohnung renovieren muss, die seit 9 Jahren von mir nicht renoviert wurde.

Ich hab da mal was bei „Stern-TV“ oder „Johannes B. Kerner“ drüber gesehen. Kann mich aber nicht mehr richtig an das Urteil des BGH erinnern.

19:55 Uhr … immer noch „sonnige“ Grüße vom Rhein in Düsseldorf.

Petra Hammelrath

Liebe Frau Hammelrath,

ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Vermieter verpflichtet ist Ihre nach 19 Jahren verwohnte Wohnung zu renovieren. Bestimmt wird Ihnen der Vermieter die Renovierungskosten nicht freiwillig bezahlen weil er ja auch nicht darin gewohnt hat. Ein weiterer Aspekt wäre natürlich ob Sie die Wohnung damals unrenoviert übernommen haben und auf eigene Kosten renovieren mussten. Ich denke dass das ein zweischneidiges Schwert ist. Um des lieben Friedens Willens und weil es nach meiner Meinung fair wäre, würde ich Ihm, weil Sie nach damaligem Recht ja schon nicht den Mietvertrag eingehalten und nicht wie vereinbart renoviert haben, je nach Wohnungsgröße die Utensilien für eine Renovierung, bezahlen. Man muss einfach alle Aspekte berücksichtigen. Vielleicht ist der neue Nachmieter damit schon zufrieden, weil er sicherlich die Wohnung nach seinen Wünschen renovieren möchte.

Vielleicht konnte ich Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ein Handwerker und Vermieter

Lieber Herr Herx,

super lieben Dank für die ausführliche UND schnelle Antwort.

Jetzt bin ich wenigstens schlauer … auch wenn mir das nix nützt.

Sonnige Grüße einer Rentnerin vom Rhein

Hallo, ich kann ihnen da leider nicht weiterhelfen. Bitte die Frage neu posten.
MfG Michael

Hallo zusammen

das mit den jahren ist glaube ich nichtig

aber ich kenne es so das ich also der mieter die kosten für die renovirung tragen muß.

gruß kracker

hoffe ich konnte helfen

Vielen Dank kracker, ich wühl mich weiter durchs Net(ts)… regnerische Grüße aus Düsseldorf

Sehr geehrte Frau Hammelrath,

Für die späte Antwort auf Ihre Frage möchte ich mich zunächst entschuldigen.

Liegt in Ihrem Mietvertrag eine Schönheitsreparaturenvereinbarung mit starren Fristen vor, so ist diese nur u.U. tatsächlich unwirksam.
Leider kann man durch die unterschiedliche Rechtssprechung keine klare Aussage dahingehend treffen.
Sollten an anderer Stelle des Mietvertrags ergänzende Vereinbarungen über die Ausführung von Schönheitsreparaturen getroffen worden sein, die die starren Fristen auch verlängern könnten, so kann die Regelung insgesamt sehr wohl wirksam sein.
Vielleicht ist es Ihnen möglich sich mit Ihrem Vermieter über die Schönheitsreparaturenfrage zu verständigen.
Da für die Wohnung, wie Sie schreiben, seit 1991 keinerlei Schönheitsreparaturen ausgeführt wurden, gab es ja auch für Sie in den letzten 19 Jahren keine Ausgaben dafür. Insofern könnte ich mir vorstellen, dass Sie für eine nun anstehende baldige Renovierung - und mit Hinweis auf eine eventuell unwirksame Schönheitsrep.Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag und zur Vermeidung einer Rechtsstreitigkeit - dem Vermieter einen 50/50 Kompromiss vorschlagen und eine anschließende Neuregelung der Schönheitrep.Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag.

Mit freundlichen Grüßen,

Frank Gross