Renovierungsarbeiten nach Auszug

Ein Mieter kündigt nach 15 Jahren das Mietverhältnis.

Vermieter bestätigt den Eingang des Kündigungsschreibens und verweist auf die allgemeinen Vertragsbedingungen, in welcher die Schönheitsreparaturen geregelt sind.
Dieser beinhaltet, dass Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt werden müssen (Anstreichen, Kalken und Tapizieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen, sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre).
Hier wird jeweils auf die Fristen hingewiesen.
Vermieter möchte nach dem Auszug einen Besichtigungstermin der Wohnung vereinbaren. Hier hat er vor einen Maler mitzunehmen.

  • Der Mieter hat die Räume regelmäßig gestrichen (Raufastertapete), diese sind ca. 4-5x überstrichen. Es handelt sich um eine Raufasertapete, die ca. 6x überstrichen werden kann.

  • Die Türen wurden vor 2 Jahren mit Acryllack gestrichen. Ursprünglich waren diese mit Lackfarbe gestrichen.

  • Der Parkettboden hat z.T. starke Abnutzungen im Flur (Eingangsbereich) und im Wohnzimmer an der Stelle wo der Schreibtischstuhl stand.

-Muss ein Mieter neu tapezieren, obwohl sich die Tapeten nirgends lösen und auch die Raufaseroptik noch erkennbar ist?
-Kann ein Vermieter darauf bestehen, dass die Türen mit Lackfarbe gestrichen werden (im Mietvertrag steht nicht, dass die Türen mit Lackfarbe gestrichen werden müssen)?
-Kann ein Vermieter verlangen, dass der Parkettboden abgeschliffen und neu versiegelt wird?

Wie verhält es sich mit einem Waschbecken, welches in der Keramik einen oberflächlichen Sprung hat? Muss ein Mieter dieses ersetzen?

Vielen Dank schon mal für die Antworten
Ela

Auch hallo an das neue Mitglied.

Ein Mieter kündigt nach 15 Jahren das Mietverhältnis.

Mittlerweile haben sich die Bedingungen für Schönheitsreparaturen etwas geändert: http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/tt010…

Dieser beinhaltet, dass Schönheitsreparaturen fachgerecht
durchgeführt werden müssen

Damit entgeht dem Mieter die Chance auf billigere Optionen: http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/tt009… (irgendwo)

Hier wird jeweils auf die Fristen hingewiesen.

‚Starre Fristen‘ sind unzulässig: BGH Urteil VIII ZR 178/05

Vermieter möchte nach dem Auszug einen Besichtigungstermin der
Wohnung vereinbaren. Hier hat er vor einen Maler mitzunehmen.

Was die restlichen Reparaturen angeht: es kommt drauf an.
Gab es damals ein Übergabeprotokoll ? http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/tt066…

HTH
mfg M.L.

Hallo und vielen Dank für die rasche Antwort und die hilfreichen Links.

Als erstes zu der Frage, ob es ein Übergabeprotokoll gab…
Ja, das gab es und hier wurden die Einrichtungsgegenstände in Bad und Küche aufgeführt. Sowie die ausgehändigten Schlüssel.
D.h. also, dass der Mieter verpflichtet ist, das beschädigte Waschbecken auszutauschen, da in diesem Übergabeprotokoll dieser Defekt nicht aufgeführt wurde.

Zu folgendem Link habe ich noch eine Frage:
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/tt010…

Hier Punkt 4.: Mit der Verpflichtung, die Renovierung durch einen Fachhandwerker vornehmen zu lassen, nehmen Sie dem Mieter das Recht, selbst kostengünstiger zu renovieren.

Würde das bedeuten, wenn die Malerarbeiten vom Mieter selbst ordentlich (also ohne Streifen, Flecken und sonstiges) durchgeführt wurden, dass dies der Vermieter akzeptieren muss?
Und wie sieht es mit den Türen aus, die ein Mieter selbst mit Acryllack gestrichen hat, obwohl diese ürsprünglich mit Lackfarbe gestrichen waren?
Kann dies ein Vermieter beanstanden? Im Übergabeprotokoll steht nichts von den Türen.

Viele Grüße und vielen Dank nochmals für die Hilfe,
Ela

Hallo nochmal.

Hallo und vielen Dank für die rasche Antwort und die
hilfreichen Links.

Bitte :smile:

Als erstes zu der Frage, ob es ein Übergabeprotokoll gab…
Ja, das gab es und hier wurden die Einrichtungsgegenstände in
Bad und Küche aufgeführt. Sowie die ausgehändigten Schlüssel.
D.h. also, dass der Mieter verpflichtet ist, das beschädigte
Waschbecken auszutauschen, da in diesem Übergabeprotokoll
dieser Defekt nicht aufgeführt wurde.

Ja. Bzw. es muss angenommen werden, dass der Mieter selbiges beschädigt hat.

Zu folgendem Link habe ich noch eine Frage:
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/tt010…

Hier Punkt 4.: Mit der Verpflichtung, die Renovierung durch
einen Fachhandwerker vornehmen zu lassen, nehmen Sie dem
Mieter das Recht, selbst kostengünstiger zu renovieren.

Würde das bedeuten, wenn die Malerarbeiten vom Mieter selbst
ordentlich (also ohne Streifen, Flecken und sonstiges)
durchgeführt wurden, dass dies der Vermieter akzeptieren muss?

Nach heutiger Rechtsprechung: ja. Aber dann steht der Mieter für schlecht ausgeführte Arbeiten auch gerade. U.U. kann das teurer sein als professionelle Hilfe.

Und wie sieht es mit den Türen aus, die ein Mieter selbst mit
Acryllack gestrichen hat, obwohl diese ürsprünglich mit
Lackfarbe gestrichen waren?
Kann dies ein Vermieter beanstanden? Im Übergabeprotokoll
steht nichts von den Türen.

Also der ’ Innenanstrich der Türen’ kann durchaus bemängelt werden. Allerdings scheint das im Übergabeprotokoll von damals wohl vergessen worden zu sein… So gesehen heisst die Antwort „Tendenziell nein“

Aber das ist jetzt eine schematische Beurteilung der Lage, die nicht durch praktische Erfahrung untermauert wird :wink:

mfg M.L.

FACHGERECHT heißt nicht DURCH FACHHANDWERKER
Hallo,

wenn im Mietvertrag fachgerecht steht, bedeutet das nur, dass es im Ergebnis wie die Arbeit eines Fachbetriebes aussehen muss, aber nicht, dass es ein Fachbetrieb machen muss.

Ein Sprung in der Keramik dürfte kein Fall von § 538 BGB (normale Abnutzung) sein, sondern eher auf einer fahrlässigen Sachbeschädigung beruhen (etwas ins Becken gefallen? normalerweise bekommt Keramik meines Wissens nicht von selbst Risse).

Die Abnutzung des Parketts ist von § 538 BGB gedeckt, dass dort im Flur und durch den Bürostuhl stärkere Abnutzung erfolgten, ist normal.

Grüße
EK

Hi!

Ich frage mich, ob das Austauschen der Tapeten dem Mieter auferlegt werden kann. Schließlich beinhaltet die „Abnutzung“ dieser Tapete
nicht nur die Mietzeit dieses Mieters, sondern vielleicht schon zig Vormieter. Die komplette Renovierungslast läge somit auf einen Mieter - Nutznieser wären u.a. die nächsten 6 - x Mieter, die sich diese Arbeit/Kosten sparen können.

Liegt hier eine Gleichberechtigung vor und gehört die Grundsanierung einer Wohnung nicht eher in den Aufgabenbereich des Vermieters?

Gruß
Falke

Hallo,

Liegt hier eine Gleichberechtigung vor und gehört die
Grundsanierung einer Wohnung nicht eher in den Aufgabenbereich
des Vermieters?

Aber ja, das tut sie! Leider kann er aber seine Pflichten teilweise auf den Mieter abwälzen. Und da ist es eben so, dass heute immer noch die meisten Leute Mietverträge abschliessen, ohne sie a) richtig gelesen zu haben bzw. b) die einzelnen Paragraphen wirklich verstanden zu haben. Da schließe ich mich durchaus nicht aus, oft verspürt man ja auch einen gewissen Druck zu unterschreiben, wenn man z.B. die Wohnung unbedingt haben will/muss.

Je nachdem also, wie der Mietvertrag aussieht und ob alle Klauseln noch ihre Gültigkeit nach neuester Rechtsprechung haben, sieht der Mieter ggf. arm aus. Da hilft nix, das is so. Ob die vorhergehenden 6 Mieter oder die 6 danach davon profitieren interessiert in diesem Fall dann niemanden.

Sollte also in diesem theoretischen Fall rechtsgültig vereinbart sein, das neu tapeziert wird, dann ist das Aufgabe des Mieters.

Gruß
Nita