Hallo,
wohne seit ca. 20 Jahren in einer Mietwohnung. Mit dem Vermieter habe ich mich jetzt geeinigt, textilen Fußbodenbelag durch Laminat zu ersetzen. Ich beteilige mich an den Kosten
mit 1000 Euro. Zu diesem Vorgang hat mir der Vermieter eine Vereinbarung vorgelegt.
In dieser Vereinbarung gibt es noch einen zusätzlichen Passus. Darin werden die bisherigen Klauseln in Bezug auf die Übergabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses gestrichen und durch den sehr allgemeinen Passus, die „Wohnung ist im renovierten Zustand“ zu übergeben, ersetzt.
Bisher stand detailliert drin, was genau zu machen war (Wände malern, reinigen, etc.).
Ist die neue Klausel nachteilig für mich? Was bedeutet in „renovierten Zustand“? Ist das definiert? Was kommt da auf mich zu (Fenster, Türen)?
Soll ich unterschreiben?
Hallo,
diese Formulierung ist als Formvertrag unzulässig und als Individualvereinbarung würde ich diese auch nicht unterzeichnen, da man dann in die Pflicht genommen werden könnte.
Ich würde das auf keinen Fall unterschrieben.
Eher würde ich vertaglich fest halten, wie du entschädigst wirst, bei einem Auszug, da du dich ja an den Kosten des Laminat beteiligt hast und somit auf einige Jahre auch Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung hättest.
Du besitzt einen gültigen Mietvertrag und wenn du nicht unterschreibst, bleibt dieser so wie er seinerzeit unterschrieben wurde in Kraft. Da der VM diesen nicht einseitig ändern kann, bedarf es deiner Zustimmung, die du nicht geben mußt.
Ist ein Bodenbelag Bestandteil der Mietsache, ist es allein Sache des VM diesen nach Verschleiß zu erneuern, da dies zum vertragsmäßigen Zustand der Wohnung gehört.
Grüße
ich machs mir einfach:
http://www.spiegel.de/Wirtschaft/service/schoenheits…
schau mal da rein und du weißt Bescheid …
Hallo campio,
Die folgenden Zeilen sind keine Rechtsauskunft.
In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) zahlreiche Renovierungs-Klauseln in unterschiedlichster Form für unwirksam erklärt.
Wie haben Sie denn die Wohnung übernommen? Wenn Sie eine frisch renovierte Wohnung übernommen haben, würde ich die Wohnung auch wieder in einem guten Zustand abgeben.
Haben Sie bei Einzug ein Übergabeprotokoll unterschrieben? Ich würde das Übergabeprotokoll mit dem Zusatz ergänzen, daß das Laminat bei Auszug nicht zu deinstallieren ist. Kommen Streitigkeiten auf, heißt es womöglich, die Wohnung ist im ursprünglichen Zustand zu übergeben. Im Mietvertrag sollte zudem aufgeführt werden, dass das Übergabeprotokoll Bestandteil des Mietvertrages ist.
Ich hoffe die Info hilft Ihnen weiter. (Siehe auch nachfolgend ausführliche Info zu den Renovierungsklauseln)
Gruß
Cantaor
Quelle:
http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/scho…
Sind Mieter verpflichtet, die Wohnung beim Auszug zu renovieren?
Nein, nur in seltenen Fällen. Steht im Vertrag nichts von Schönheitsreparaturen, ist der Mieter auch nicht zur Renovierung verpflichtet. Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält: Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan vorschreiben (BGH, Az. VIII ZR 361/03, 152/05 und 178/05) oder schwammig formuliert sind (BGH, Az. VIII ZR 339/03). Starr bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Schwammig sind Klauseln, nach denen Mieter die Wohnung „in vertragsgemäßem Zustand“ oder „wie überlassen“ zurückgeben sollen. Folge: Ist eine Klausel unwirksam, muss der Vermieter renovieren – und nicht der Mieter.
Wie sieht eine gültige Renovierungsklausel aus?
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist laut Gesetz für die Renovierungsarbeiten zuständig. Im Mietvertrag darf der Vermieter diese Pflicht aber auf den Mieter abwälzen. Allerdings darf dem Mieter nicht mehr aufgebürdet werden, als er „verwohnt“ hat. Zulässig ist etwa die Klausel: „Schönheitsreparaturen sind vom Mieter zu tragen.“ Oder: Der Vermieter verpflichtet den Mieter, „in der Regel“, „im Allgemeinen“ oder „üblicherweise“ etwa alle drei Jahre in Küchen und Bädern und alle fünf Jahre in Wohn- und Schlafräumen Renovierungsarbeiten durchzuführen Die Klausel zu Schönheitsreparaturen ist wirksam, wenn ein „weicher“ Fristenplan zu Grunde liegt. Durch solche Klauseln ist die Flexibilität des Mieters gewährleistet.