Hallo
In der Mietvertrag sind die unwirksame Renovierungsklausel enthalten.Wie formuliert man ein Schreiben an Vermieter?
Danke im voraus.
Sehr geehrte Frau…
hiermit möchten wir auf Ihre Mietvetrag berufen, dass wir beim Auszug nicht renovieren brauchen, da in Ihre Mietvertrag die unwirksame Renovierungsklausel enthalten haben.
Die Laminaten möchte die Nachmieterin behalten, hier sind die Kopie von der Bestätigung von die Nachmieterin.
fordert denn Ihr Vermieter denn überhaupt eine Renovierung? Solange er dies nicht tut - überhaupt nicht schreiben.
Wenn er diese allerdings verlangt, auf dem gleichen Weg antworten, wie er es verlangt: Verlangt er die Renovierung mündleich, dann auch nur mündlich antworten.
WEnn es schriftlich sein sollte, denn am Besten auch einen Grund für die Annahme, dass nicht renoviert werden muss. Es gibt ja inzwischen die verschiedensten Klauselbestandteile, welche zur Unwirksamkeit immer der gesamten Renovierungsklausel führen, z.B.
* starre Fristen ohne Abhängigkeit vom Zustand der Mietsache (Achtung - teilweise steht in Verträgen zwar eine starre Frist, aber ein paar Absätze weiter dann so was wie „In Abhängigkeit des Zustands der Mietsach verlängern oder verkürzen sich die o.g. Fristen“)
* Klausel, welche die Farbwahl während der Mietzeit einschränkt
* zu lange Fristen
* Forderung einer fixen Anfangs- und/oder Endrenovierung (Achtung - Forderung einer Endrenovierung als Nachholen von unterlassenen, wirksam vereinbarten SH-Reps während der Mietzeit nach „weichem“ Fristenplan sind zulässig!)
* Falscher Umfang der SH-Reps (hier v.a. Einbeziehen von Außenbereichen wie Außenanstrich von Fenstern, Balkone usw)
* Abgeltungsklauseln (Quotenhaften), wonach der Mieter bei noch nicht vollen Renovierungfristen einen entsprechenden Kostenanteil einer (fiktiven) vollumfänglichen, fachgerechten Renovierung zahlen muss, wenn sich die Berechnung auf starre Fristen stützt, ohne dass der tatsächliche Zustand Berücksichtigung findet.
Zu all den oben genannten Faktoren, welche zu einer insgesamt unwirksamen SHRep.-Klausel führen (schließlich sind SHRep. bei Fehlen einer entsprechenden wirksamen Vereinbarung nach BGB als Teil der Instandhaltungskosten vom Vermieter zu tragen), finden sich auf der Webseite des BGHs entsprechende Urteile. Wenn man so was zitiert, dann ist auf jeden Fall eine solide Diskussionsgrundlage geschaffen