Hallo,
angenommen der Fall, dass ein Vordruck-Mietvertrag seit 2 Jahren besteht. Bei Einzug hat der Mieter ausdrücklich auf das Entfernen der Tapeten durch den Vormieter verzichtet und stattdessen selbst gestrichen. Der unterschriebene Mietvertrag enthält Klauseln, in denen aber nicht beschrieben ist, ob der Vermieter oder der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Feste Zeiträume (in Anzahl von Jahren) wurden in der Regelung zu Schonheitsreperaturen in festen Abständen nicht eingetragen. Unter „weitere Vereinbarungen“ wurde handschriftlich festgehalten, dass „die Wohnung tapetenfrei zu verlassen ist“.
Müssen die Tapeten bei Auszug entfernt werden?
Vielen Dank!