Hallo Ihr Wissenden,
wäre schön wenn jemand von Euch helfen könnte.
Angenommen ein Mieter hat vor Jahren einen Mietvertrag mit den inzwischen gekippten starren Fristen unterschrieben. Was ist aber nun, wenn gleichzeitig eine Zusatzvereinbarung mit folgenden fiktiven Text unterschrieben wurde: „Für sämtliche Schäden am Parkettboden der Mieter. Die Wohnung ist bei Auszug vom Mieter vollständig fachgerecht renoviert zu übergeben.“
Nun zu meinen Fragen:
- Durch die Zusatzvereinbarung wird wohl ein Verweis auf das BGH-Urteil zu den starren Fristen nichts bringen. Oder?
- Könnte ein Vermieter auf Grund dieser Zusatzvereinbarung tatsächlich das komplette Abschleifen und neuversiegeln der Parkettes verlangen?
- Kann nun tatsächlich eine komplette Renovierung bei Auszug (sogar Heizkörper sreichen usw) verlangt werden?
mit besten Grüßen
Steffen B.
Hi,
- Durch die Zusatzvereinbarung wird wohl ein Verweis auf das
BGH-Urteil zu den starren Fristen nichts bringen. Oder?
Kann ich mir nicht vorstellen, denn du wurdest ja nur verpflichtet, bei Auszug zu renovieren. Sofern du nicht schon zu einer Eingangsrenovierung verpflichtet wurdest/renoviert hast, ist dies meiner Meinung nach rechtens.
- Könnte ein Vermieter auf Grund dieser Zusatzvereinbarung
tatsächlich das komplette Abschleifen und neuversiegeln der
Parkettes verlangen?
Schäden, die du oder deine Besucher verursachen, musst du ersetzen, solange es über eine ‚übliche‘ Abnutzung hinaus geht.
Ob die Beseitigung der Schäden das Abschleifen und Versiegeln des gesamten Parkettes nötig macht, wird wohl von der Art des Schadens abhängen.
- Kann nun tatsächlich eine komplette Renovierung bei Auszug
(sogar Heizkörper sreichen usw) verlangt werden?
Wenn du schon beim Einzug renoviert hast, meine ich nein. Dann bist du wohl zu keinerlei Renovierung vepflichtet.
Allerdings kommt es auf den Zustand an, und den sonstigen Vertrag. Wenn du grundsätzlich zu laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet bist, fallen zwar die starren Fristen weg, aber die Verpflichtung an sich, bleibt bestehen.
Daher kann es schon sein, dass du anteilig die Wohnung renovieren musst. Es werden dann quasi schon die bisherigen Fristen herangezogen. Allerdings wird halt der Zustand berücksichtigt. Hast du also vor 1-2 Jahren frisch gestrichen, wirst du wohl icht renovieren müssen.
Zumindest habe ich diese Neuregelung so verstanden. Falls diese Einschätzung falsch ist, wird sich hier sicher ein Kundiger zu Worte melden und mir mit Recht eins auf die Mütze geben 
Marion
Hai Marion,
Kann ich mir nicht vorstellen, denn du wurdest ja nur
verpflichtet, bei Auszug zu renovieren. Sofern du nicht schon
zu einer Eingangsrenovierung verpflichtet wurdest/renoviert
hast, ist dies meiner Meinung nach rechtens.
Nur damit ich das richtig verstehe: Wenn ein Mieter bei Einzug z.B. Tapezieren musste, weil keine Tapeten vorhanden waren, dann muß bei Auszug nicht mehr renoviert werden, also die Tapeten auch nicht entfernt werden?
Ralph
Hallo Ralph,
Nur damit ich das richtig verstehe: Wenn ein Mieter bei Einzug
z.B. Tapezieren musste, weil keine Tapeten vorhanden waren,
dann muß bei Auszug nicht mehr renoviert werden,
Das halte ich für einen der berühmten rechtlichen Irrtümer…
mit besten Grüßen
Steffen B.
Hallo,
ich habe dies gefunden:
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/schoenheitsre…
Anfangs- und Endrenovierungen
Die formularmäßige Vereinbarung einer Anfangsrenovierungspflicht des Mieters ist unwirksam, unabhängig davon, ob sie mit einer Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nach Fristenplan gekoppelt ist oder nicht.
Klauseln, die unabhängig von der Mietdauer und unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur dem Mieter eine Renovierung bei Auszug vorschreiben wollen, sind unwirksam. Gleiches gilt natürlich für Klauseln, die dem Mieter eine Renovierung bei Einzug und Auszug auferlegen wollen.
Das Netz ist übrigens voll davon, und das Archiv auch. Wenn man also ein bisschen Zeit aufwendet, dürfte es kein Problem sein, die richtige Antwort zu finden 
greets
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Hallo Marion,
danke für den Link? War zu faul zum suchen. Deutlich zu lesen geht es um Mietverträge (sprich schriftform).
Nur damit ich das richtig verstehe: Wenn ein Mieter bei Einzug z.B. :Tapezieren musste, weil keine Tapeten vorhanden waren, dann muß bei :Auszug nicht mehr renoviert werden,
Wo hat da der Vermieter eine Anfangsrenovierung vorgeschrieben?
mit besten Grüßen
Steffen B.
PS: Lasse mich jedoch gerne auch noch davon überzeugen, dass eine Endrenovierung nicht nötig ist, auch wenn der Mieter beim Einzug „freiwillig“ renoviert hat.
hi Steffen,
danke für den Link? War zu faul zum suchen. Deutlich zu lesen
geht es um Mietverträge (sprich schriftform).
Ehrlich bist du ja *gg*
Nur damit ich das richtig verstehe: Wenn ein Mieter bei Einzug z.B. :Tapezieren musste, weil keine Tapeten vorhanden waren, dann muß bei :Auszug nicht mehr renoviert werden,
Wo hat da der Vermieter eine Anfangsrenovierung
vorgeschrieben?
Keine Ahnung, der Frager sagte ja nichts klares über die Inhalte des Mietvertrages aus. Er sollte uns halt mal genaue Info über seinen Vertrag geben.
PS: Lasse mich jedoch gerne auch noch davon überzeugen, dass
eine Endrenovierung nicht nötig ist, auch wenn der Mieter beim
Einzug „freiwillig“ renoviert hat.
Bei freiwillig sieht die Sache m.W. anders aus!
Ich verstehe es so:
Nur wenn der VM seinen Mieter vertraglich verpflichtete eine Eingangsrenovierung zu machen, gilt diese Regelung, dass keine Endrenovierung gemacht werden muss.
NG Marion