Renovierungskosten bei Eigentumswohnung

Hallo

meine Wohnung wurde am 13.04.11 zwangsversteigert. Ich werde am 04.07.2011 aus meiner ehemaligen Wohnung ausziehen, da der neue Eigentümer zu viel Miete verlangt.
Die Wohnung müsste komplett renoviert werden. In dem Gutachten vom Amtsgericht ist dies vermerkt, dass die Wohnung einige Mängel hat.
Kann der neue Eigentümer mir z. B. Renovierungskosten und Reparaturen in Rechnung stellen?
Was passiert, wenn ich diese Kosten nicht zahlen kann? Verliere ich dann meine Insolvenz?

Vielen Dank für ne Antwort

In der Zwaqngsversteigerung wird im Gegensatz zum Kaufvertag keine Einigung zwischen Käufer und Verkäufer erzielt, sondern der Eigentumsübergang erfolgt in Form eines hoheitlichen Aktes, durch den Zuschlag auf das Meistgebot. Dieses Gebot hat sich der Bieter wohl überlegt. Er nimmt damit das ersteigerte Eigentum in dem Zustand an, in dem es sich befindet. Mit dem Zuschlag ist ihr Eigentumsrecht in gleicher Weise ersatzlos ohnen jede gewährleistung oder Haftung für den Zustand - mit Ausnahme mutwillgier Sachbeschädigung oder Zerstörung - erloschen. Ansprüche zwischen dem ehemaligen und dem neuen Eigentümer finden in einem solchen verfahren im gegensatz zum notariellen Kaufvertag keinen Ausgleich. Sie können unbesorgt und möglichst unverzüglich weichen!

Hallo,

gute Frage. Ehrlich gesagt bin ich mit dem Thema Eigentumswohnungen nicht so vertraut. Andererseits soll es Ihnen egal sein, denn Sie haben einen ganz normalen Mietvertrag. Da gilt folglich auch das normale Mietrecht. Demzufolge ist eine Renovierung bei Auszug nicht mehr erforderlich, sofern keine durch den Mietgebrauch direkt verursachten Schäden entstanden sind. Das Gutachten des Amtsgerichts können Sie nicht geltend machen, da es den Zustand der Wohnung vermutlich NACH Ihrem Einzug beschreibt. Wichtig ist aus Ihrer Sicht vielmehr, ob Sie bei Übernahme der Wohnung bereits bestehende Schäden in einem Übernahmeprotokoll haben vermerken lassen bzw. die Schäden, die während Ihrer Mietnutzung ohne Ihr Zutun entstanden sind, dem Vermieter belegbar gemeldet haben. Ist dies der Fall, kann der neue Vermieter Ihnen das auch nicht in die Schuhe schieben.
Im Zweifel wenden Sie sich am besten an einen Mieterverein oder die Verbraucherberatung.

Freundliche Grüße

Norbert Steins