Renovierungspflicht durch sonstige Vereinbarungen?

Liebe Mitglieder,

ein folgender Sachverhalt liegt vor:

MV wurde am 22.2.09 unterschrieben;
Wohnung wurde ab dem 1.5.09 vermietet;
Wohnung war nicht wirklich renoviert, aber in einem sehr guten Zustand.

Die Schönheitsrepatarueklausel sieht so aus: "… sofern der Grad der Abnutzung durch den Mieter keine andere Zeitfolge bedingt, werden die SR im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein (usw)… "

Unter „sonstige Vereinbarungen“ steht handschriftlich ergänzt:

„Der Mieter hat die Wohnung renoviert übernommen und verpflichtet sich, die Wohnung auch bei Auszug komplett renoviert, Rauhfaser weiß gestrichen, zu übergeben.“

Allerdings ist diese handschriftliche Ergänzung nicht „original“, d.h. der ganze Vertrag ist eigentlich eine Kopie, nur die Unterschriften am Ende sind mit Kugelschreiber getätigt worden. Kann dieser handschriftliche Einschub rechtsungültig sein, da er schon am 22.2. besagt, die Wohnung sei am 1.5. renoviert übergeben worden? Gilt dies als Individualvereinbarung oder ist dieser zeitliche Vorsprung ein Vorteil für den Mieter? Es hat gar keinen Sinn hier zu renovieren, aber rein vertraglich wäre der Mieter ja dazu gezwungen (obwohl vor genau einem Jahr, am 1.5., „angeblich“ renoviert worden wäre). Kann der VM den Mieter zwingen, nach einem Jahr und paar Monaten zu renovieren (bzw., wenn man dem schriftlichen Text glaubt, erneut zu renovieren) wegen dieser handschriftlichen Ergänzung im Mietvertrag??? Wenn man dann renovieren müsste, dann aber nicht fachmännisch, sondern nur wie es da steht, also nur Tapete weiß streichen?

Herzlichen Dank für Eure Antworten!

Alles was nicht individuell verhandelt wurde ist keine Individualvereinbarung. Wenn der Zusatztext also drin war, ist es serh wahrscheinlich, dass da nie darüber geredet wurde, dann wäre es ungültig.