Renovierungsverpflichtung bei Auszug aus betreutem Wohnen

Kann ein Wohnstift für alte Menschen, („betreutes Wohnen“, das auch wahlweise einen ambulanten Pflegedienst anbietet)
verlangen,
dass ein Bewohner einer Wohnung, in der er 2 Jahre darin gewohnt hat, die Wohnung nach Auszug renoviert bzw. renovieren lässt?

Danke für fundierte Antworten!
ciao Schwipp

In D herrscht Vertragsfreiheit und wenn das so vertraglich vereinbart wurde dann kann das Wohnstift dies verlangen.
Der Bewohner ist schließlich in ein renoviertes Domizil eingezogen, hat diesen Vertrag unterschrieben und war damit in voller Kenntnis der Umstände die auf ihn oder seine Erben nach seinem Auszug zukommen werden. ramses90

Gute Frage wie weit das normale Mietrecht für Wohnungen da bschnitten wird, denn es gibt ja nciht umsonst das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und ein Heimgesetz.

Sollte für die Schönheitsreperaturen das normale Mietrecht zählen, dürfte das verlangen des Vermieters ggf unzulässig sein.

Wäre schön, wenn du uns weiter informieren könntest wie das alles ausgeht.

Inwieweit für das betreute Wohnen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz gilt, weiss ich jetzt nicht - es sind ja keine Wohn- oder Pflegeheime.
Aber: ein Heimgesetz gibt es schon seit langem nicht mehr.
(In NRW ist das seit 2014 das Wohn- und Teilhabegesetz, kurz WTG,)

Der Fall ist klar:

1 Like

Nach genauem Studium des A*** Vertrages „betreutes Wohnen“ finde ich nirgendwo den Passus, dass die Wohnung nach dem Auszug auf Kosten des alten Mieters renoviert werden muss.
Das heißt, die Verwaltung des A*** Hannover versuchte, sich einen „privatrechtlichen Vertrag“ unterzeichnen zu lassen, mit dem eine Renovierung und gleichzeitige Mietdauer-Verlängerung vereinbart werden sollte. So ein privatrechtlicher Vertrag ist wahrscheinlich als selbstständiger Vertrag nicht so leicht wieder zu kippen, weil er unabhängig von irgendwelchen Gegenleistungen wäre und u.U. nicht unter das Mietrecht fiele.
Als Begründung für die Forderung nach so einem Vertrag wurde der Hinweis gegeben, wir würden ja auch nicht in eine unrenovierte Wohnung einziehen wollen.
Gäbe es eine vertraglich Verpflichtung zur Renovierung im nun beendeten Vertrag, hätte die Verwaltung mit 100% Sicherheit auf diese Klausel hingewiesen.
Solche Renovierungs-Klauseln sind aber seit 2008 nach dem WBVG nicht mehr zulässig, und darum steht diese Klausel auch nicht im A***-Vertrag.
Also versuchte Abzocke des A***, unglaublich!

Im übrigen: im Vertrag steht, dass zur Grundausstattung der Wohnung ein Funk-Notruf gehörte, den man an Handgelenk wie eine Armbanduhr trägt. Der Mieter hat diesen diesen aber erst nach einem Jahr bekommen und dafür 410 € an das A*** bezahlen müssen, schon wieder so eine Übervorteilung.

Und bei Einzug des Mieters verzögerte sich die Renovierung und der Umbau der Wohnung um 2 1/2 Monate, dem potentiellen Mieter wurden daraufhin eine weitere Anwartschafts-Rechnung für die weiteren 2 1/2 Monate Verzögerung vom A*** in Rechnung gestellt (an die 2000€) , obwohl der Mieter die Verzögerung nicht zu verantworten musste. Klarer Rechtsverstoß des A*** Hannover.

Noch weitere solche Details gewünscht?

Editiert vom Mod X_Strom. Name des Wohnungsanbieters entfernt.
Bitte keine Realnamen von Betroffenen veröffentlichen.

Ob du das mal mit einem Anwalt klären könntest, bevor du Ärger mit denen wegen Rufschädigung o. ä. bekommst?

1 Like

Sorry, ich muss mich berichtigen, im Vertrag steht doch, dass der ehemalige Mieter die Wohnung renovieren muss, alle Wände zu streichen und den Fußboden mit einem neuen Belag versehen muss, ohne Ausnahme.

Frage:
Ist ein Aufnahmevertrag für betreutes Wohnen gültig, wenn in diesem keine Preise und keine genaue Wohnung genannt ist?

ja, das mit der Rufschädigung stimmt.
Drum habe ich letztens einen Rechtsanwalt für Erbrecht, der 3x eine komplett anderen Ausgang einer Erbschaftsangelegenheit vorhergesagt hatte, als die, die dann gekommen ist, gebeten, „der Veröffentlichung folgendes Textes bei Google zuzustimmen“. 30 Minuten später hat er sein Honorar (300€) wegen möglicher Schlechtberatung zurückzuzahlen angeboten, und auch zurückgezahlt. Zugegeben, der Fall war knifflig, aber er wurde von einen anderen Erbrechtsanwalt ganz anders eingeschätzt und dann zu unserer Zufriedenheit auch gelöst.
ich muss mich berichtigen, im Vertrag steht doch, dass der ehemalige Mieter die Wohnung renovieren muss, alle Wände zu streichen und den Fußboden mit einem neuen Belag versehen muss, ohne Ausnahme.
Also müsste ich dem A-Wohnstift auch vorher den Text zur Veröffentlichung bei Google vorlegen und um Zustimmung bitten.

???

Welchen Gegenstandswert hatte die Erbschaftsangelegenheit denn, und wie fand der „Ausgang“ statt (außergerichtlicher Vergleich?)?

Ich glaube kaum, dass das ein Rechtsanwalt war.

No, wenn’s schee machd?

Schöne Grüße

MM

1 Like

Der Wert betrug 500 000€. Ein Schwager einer Witwe hatte es versäumt, seinen Erbanteil (rund 40 - 50 000€) fristgerecht auszuschlagen, wollte aber nicht erben - auch um des familiären Friedens willen.
Der Anwalt der Witwe sagte, da sei nichts zu machen, Frist zur Ausschlagung ist vorbei und einige der wenigen möglichen Ausnahmen von dieser Regel träfen alle nicht zu. Hörte sich alles sehr logisch an.
Letztlich hat der Schwager dann per eigenem Anwalt den Bescheid des Nachlassgericht, dass ein Erbschein beantragt sei und dass er nun sei Miterbe sei (Widerspruchsfrist gegen diesen Bescheid: 4 Wochen), angefochten, da der vorherige Bescheid des Nachlaßgerichts an ihn, er sei ggf Miterbe, - denn ein maschinengeschriebenes Testament des Erblassers ist ungültig - , nur aussagte, es sei fraglich ob er Miterbe würde. Dabei war klar, ein Testament mit Schreibmaschine ist ungültig und die Ehefrau konnte damit nicht Alleinerbin werden, sondern die gesetzliche Erbfolge gilt dann.
Der Anwalt des Schwagers hat sich also auf dasWort „fraglich“ berufen und beantragt, das Miterbe rechtswirksam abzulehnen zu können.

UND WER MUSSTE DIESEN WIDERSPRUCH entscheiden? dieselbe „schwache“ Gerichtspflegerin, die den unklaren Bescheid mit dem Wort fraglich darin geschrieben hatte; natürlich wollte sie vermeiden, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über ihre Fehlleistung kam und das diese Fehlleistung dann an die große Glocke gehängt wurde. Sie hat zu uns gesagt: Der Anwalt des Schwagers habe den Widerspruch ja sehr gut begründet.

Und der Anwalt der Witwe hat sein Beratungshonorar zurückgezahlt, siehe Beiträge oben.

Rechtspflegerin muss es heißen, nicht Gerichtspflegerin ( Gärtnerin) :slightly_smiling_face:

So, und hättest Du all das was nach Deinem 1. Posting kam, gleich mit da rein geschreiben, wäre meine Antwort an Dich ganz anders ausgefallen.
Wie mich das anpiept, dass bei mannchen Usern die Infos tröpfchneweise fließen! :rage:ramses90

Hallo Ramses,
was willst Du konkret damit sagen?
Willst Du damit sagen, dsss ggf doch nicht alle Mietverträge grundsätzlich rechtens sind, z.B. weil eine 92jährige Person ggf gar nicht mehr geschäftsfähig ist? Den 40 seitigen Vertrag gelesen hat sie nämlich nicht, weil dazu keine Zeit war am Abend, geschweige denn, dass sie diesen überhaupt lesen wollte (zu mir sagte sie hinterher: was, den willst du lesen, der ist doch so dick), nur unterschrieben hat sie.