Rente als Witwer ?

Ich bin seit 18 Jahren mit meiner Frau Verheiratet, Ich bin 42, meine Frau 50, meine Frau bekommt Rente von der BFA (Dauerhafte Berufsunfähigkeitsrente) und eine Zusatzrente von der VBL. Meine Frau hat Krebs und evtl. nicht mehr alzu lange zu leben !?!? Sie sorgt sich nun um mein auskommen nach ihrem ableben, wieviel ihrer Rente steht mir zu? !!
Wir leben nicht mehr in Deutschland, sondern in einem EU Staat, wo ich aber auch wieder Berufstätig bin.

Hallo, vielleicht macht dich das schlauer.

Voraussetzungen für die Witwenrente

* Allgemeine Vorraussetzungen: Ihr verstorbener Ehepartner hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt
* oder dieser hat bereits eine Rente bezogen z.B. wegen Erwerbsminderung
* der hinterbliebene Ehepartner hat nicht wieder neu geheiratet
* Ihre Ehe hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr rechtsgültig bestanden

Wer die allgemeinen Vorraussetzungen erfüllt hat ein Anrecht auf die kleine Witwenrente.

* Zusätzliche Vorraussetzungen für die große Witwenrente: der hinterbliebene Ehepartner hat das 47. Lebensjahr vollendet
* oder erzieht ein eigenes Kind bzw. ein Kind des vertorbenen Ehegatten unter 18 Jahren
* oder ist selbst voll oder teilweise erwerbsgemindert.

Wegfall der Witwenrente

Wegfall und Abfindung
Laut § 46 SGB Buch VI endet der Anspruch auf die kleine Witwenrente spätestens nach 24 Monaten. Auch wenn Sie wieder heiraten und bisher eine Witwen-/Witwerrente bezogen haben, fällt die Rente weg. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Abfindung. Diese müssen Sie beim Rentenversicherungsträger beantragen. Bei der großen Witwenrente beträgt die Höhe der Abfindung, das 24-fache der durchschnittlichen Monatsrente der vergangenen 12 Monate. Bei der kleinen Witwenrente erhält der Hinterbliebene bei einer neuen Heirat, die bis zum Ende der Befristung zustehenden Beträge.

Gesetzliche Regelungen
Rechtliche Regelungen zur Gesetzlichen Rentenversicherung regelt das Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI). Vorraussetzungen für die Witwenrente sind zu finden im § 46 SGB VI.

Ich fand auch einige Links:
http://www.netversicherung.com/fileadmin/downloadcen…

http://www.lsv.de/fob/06leistungen/leis11/leis113/in…

http://www.versorgungskassen.de/pages/betriebsrenten…

Viel Erfolg.
Gruß
Wolfgang

Pardon, das ist doch für mich wohl zu schwierig. In Betracht kommt die 55%Witwenrente, aber eigenes Einkommen wird ich glaube zu 40% angerechnet, also so Round about
Bei 1000,-EUR BU 550,-Witwenrente, 1500,- eigenes einkommen==> Anrechnung höher als Witwerrente.
Nimm es als Anhaltspunkt, vielleicht kommt noch genaueres.
Gruß alkib

Hallo,
am besten hier mal nachlesen, da mir recht viele Angaben fehlen:
[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15162/S…](http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15162/SharedDocs/de/Inhalt/04 Formulare Publikationen/02 info broschueren/03 rente/hinterbliebenenrente hilfe in schweren__zeiten,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/hinterbliebenenrente_hilfe_in_schweren_zeiten)

Gern stehe ich für Fragen weiter bereit.

Lg

Hallo,

bitte trösten Sie Ihre Frau, Sie werden es schaffen. Sie sind noch jung und können arbeiten.
Wie Ihre Rentensituation aussehen könnte klären Sie am besten mit einem ehrenamtlichen Rentenberater. Am besten einem Freund der hier wohnt die Unterlagen kopieren und ein eigenhändiges Ermächtigungsschreiben beilegen. Die Adressen gibt es bei der Gewerkschaft oder der Arbeiterwohlfahrt.
Viel Kraft in der vor Ihnen liegenden Zeit

Hallo,

aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde Ihnen für 2 Jahre die kleine Witwerrente zustehen.

Die Höhe dieser Rente hängt von den erzielten Entgeltpunkten Ihrer Frau ab und kann der letzten Renteninformation oder dem Rentenbescheid entnommen werden.
IdR entspricht die kleine Witwerrente in den ersten 3 Monaten der Rente des Verstorbenen, danach 25% davon. Da eine Berufsunfähigkeitsrente vorausgeht werden die Beträge wohl geringer ausfallen.

Voraussetzung für die große Witwerrente wäre:

  • Vollendung 47. Lebensjahr oder
  • Erziehung eines Kindes oder
  • Erwerbsminderung

Der Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist unproblematisch. Je nach Aufenthaltsland ist ein anderer regionaler Träger für Sie zuständig.

In der VBL existieren an die gesetzliche Rentenversicherung angelehnte Regelungen. Diese müssten den Vertragsunterlagen entnommen werden oder direkt bei der VBL erfragt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Da kann ich leider nicht helfen, kann man sich denn nicht bei der BFA erkundigen? Sie müßte doch Auskunft geben können.

MfG. Christa Günther

Hallo auch!

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen, da ich mich mit den Versicherungen in anderen Ländern nicht auskenne.

MfG
CHK