Rente auszahlen lassen - geht das ?

Hallo !
Da meine Frau nicht mehr arbeitet, und 15 Jahre in die gesetzl. Rentenkasse eingezahlt hat, wollte ich fragen, ob man sich die Rente auszahlen lassen kann. Meine Eltern hatten es damals (so 30 Jahre her) gemacht. Geht das heute noch ?
Wie kann ich den Auszahlungsbetrag berechnen ?
Der Sinn des Ganzen geht dahin, diesen Betrag entweder in ein Eigenheim zu stecken, oder in eine private Zusatzrentenversicherung als Einmalbetrag einzuzahlen.
Wer kann mir da helfen ?
MFG
Sparmeier

Leider nein!
Hallo Sparmeier,
das ist nur unter ganz bestimmten Vorraussetzungen möglich, die bei Deiner Frau nicht zutreffen.
Ich weiß, das konnte man früher machen, wenn man den Abschluss einer Privaten LV vorweisen konnte.
Wurde aber abgeschafft.
Grüße
Raimund

Ob man „leider nein“ dazu sagen sollte, bezweifle ich mal…

Viele Grüße
Flo

hallo Flo,
kommt auf die Sichtrichtung an.
Vom Solidargedanken her sollte keiner raus können.
Aus der sicht des einzelnen wär´s besser: er kann sich wesentlich besser absichern, als die Rentenantalt das fertig bringt.
Grüße
Raimund

das ist nur unter ganz bestimmten Vorraussetzungen möglich,
die bei Deiner Frau nicht zutreffen.

…welche Voraussetzungen wären das?

MFG
Sparmeier

hallo SparMeier,
da muss ich jetzt erst mal nachsehen, sonst gebe ich dir die nicht ganz korrekte Antwort.
So aus dem Stehgreif würde ich jetzt antworten: nur geschäftsführende Gesellschafter. Doch auch da hat sich was geändert.
Vielleicht hat Ralf den genauen Text parat.

Grüße
Raimund

Hallo!

mit geschäftsführenden Gesellschaftern hat die Erstattung Beiträgen nichts zu tun. Das Ganze ist in § 210 SGB VI geregelt. Beiträge werden erstattet wenn

  • man nicht versicherungspflichtig ist und auch das Recht zur
    freiwilligen Versicherung nicht besteht,
  • man das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit
    (5 Jahre an Beitragszeiten) nicht erfüllt hat oder
  • man Witwe® bzw. Waise ist und ein Anspruch auf Hinterbliebenen-
    rente nicht gegeben ist, weil der Verstorbene die allgemeine
    Wartezeit nicht erfüllt hat.

Das sind die einzigen Gründe für eine Beitragserstattung auf Antrag. Andere gibt es absolut nicht. Anmerkung zu Punkt 1: Freiwillig versichern kann sich jeder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, der nicht versicherungspflichtig ist (§ 7 SGB VI).

Viele Grüße
Flor

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danke,
Hallo Flor,
…wusste doch, dass ich da was verwechsele.
Und was war das, was bis vor kurzem noch möglich war: Befreiung von der Versicherungspflicht?
Die Finanzzeitungen glaubten da was tolles entdeckt zu haben. Kurz darauf hat der Gesetzgeber die Lücke geschlossen.
Grüße
Raimund

Hallo Raimund,

da bin ich.

…wusste doch, dass ich da was verwechsele.

So schlimm finde ich die Verwechslung garnicht. Ich werde in den nächsten Monaten intensiv mit dem Institut für Sozialversicherungs-Clearing(hört sich doch gut an)zusammen arbeiten. Ich bekomme von diesem Institut über eine Call-Center Termine mit Firmen(vor allem GmbH’s) in denen auch Familienangehörige beschäftigt sind. Dabei wird dann überprüft, ob überhaupt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wenn nicht, können unter Umständen Erstattungsbeträge sogar in sechsstelliger Höhe für Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge anfallen.
Die bis dato versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bekommen durch die dabei durchgeführte Prüfung eine hundertprozentige Sicherheit, ob sie versicherungspflichtig sind oder nicht. Das ist bei Arbeitslosigkeit oder Berufsunfähigkeit von großer Bedeutung. Wenn keine Versicherungspflicht vorliegt werden die zuviel gezahlten Beiträge zurück erstattet, um dann gewinnbringender angelegt zu werden. Selbstverständlich müssen auch die Risiken BU und KV abgedeckt werden.

Und was war das, was bis vor kurzem noch möglich war:
Befreiung von der Versicherungspflicht?
Die Finanzzeitungen glaubten da was tolles entdeckt zu haben.
Kurz darauf hat der Gesetzgeber die Lücke geschlossen.

Was Du hier meinst war die Befreiung für jeden Arbeitnehmer, die dadurch entstand, dass man den Arbeitnehmer zum Vorstand einer AG machte. Man musste kein Hellseher sein, um zu wissen, dass der Gesetzgeber versucht dort einen Riegel vorzuschieben.

Gruß
Ralf

Vielen Dank an alle !

MFG
Sparmeier

… Wenn nicht, können unter Umständen
Erstattungsbeträge sogar in sechsstelliger Höhe für Renten-
und Arbeitslosenversicherungsbeiträge anfallen.

Es handelt sich hierbei aber um keine Beitragserstattung, wie sie im Hauptbeitrag angesprochen wurde. Die Erstattung von Sparmeier und die von dir genannte Erstattung beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, wobei bei deiner Variante die Beiträge zu Unrecht abgeführt wurden. In Sparmeiers Fall ist davon auszugehen, dass es sich jedoch um rechtmäßige Beiträge handelt. Deshalb sollte hier schon auf eine Verwechselung aufgepasst werden. Es kann sonst leich zur falschen Auskünften kommen.

Außerdem kann es bei deiner Variante immer auch zu fällen kommen, bei denen die zu Unrecht gezahlten Beiträge trotzdem nicht erstattet werden. Sobald nämlich der Versicherte eine Leistung aus der ges. RV beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf Erstattung für alle Beiträge, die vor der Leistung entrichtet wurden. Außerdem gibt es bestimmte Konstellationen, die eine Erstattung für die Vergangenheit ebenfalls ausschließen. Aber das würde hier nun zu weit führen.

Ich hoffe, du erzählst das den Leuten auch vorher, bevor deren Unterlagen geprüft werden…

Viele Grüße
Flo

Hallo Flo,

… Wenn nicht, können unter Umständen
Erstattungsbeträge sogar in sechsstelliger Höhe für Renten-
und Arbeitslosenversicherungsbeiträge anfallen.

Es handelt sich hierbei aber um keine Beitragserstattung, wie
sie im Hauptbeitrag angesprochen wurde.

vieleicht hätte ich diese Mitteilung besser kennzeichnen sollen, weil sie vor allem für Raimund war. Ansonsten hätte ich da geantwortet, wo auch Du auf das SGB hingewiesen hast.

Außerdem kann es bei deiner Variante immer auch zu fällen
kommen, bei denen die zu Unrecht gezahlten Beiträge trotzdem
nicht erstattet werden. Sobald nämlich der Versicherte eine
Leistung aus der ges. RV beansprucht hat, entfällt der
Anspruch auf Erstattung für alle Beiträge, die vor der
Leistung entrichtet wurden. Außerdem gibt es bestimmte
Konstellationen, die eine Erstattung für die Vergangenheit
ebenfalls ausschließen. Aber das würde hier nun zu weit
führen.

Darum wird ja vorab genau geprüft und zwar durch Rentenberater, Rechtsanwälte, Versicherungsspezialisten und Sozialversicherungsträger.

Ich hoffe, du erzählst das den Leuten auch vorher, bevor deren
Unterlagen geprüft werden…

Genau umgekehrt! Erst muss geprüft werden und dann können konkrete Vorschläge gemacht werden.
Im Gegensatz zu einem Sozialversicherungsangestellten hafte ich persönlich für Falschberatung und ab dem kommenden Jahr würde eine schadensbedingte Kündigung meiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einem Berufsverbot gleichkommen, genau wie bei einem Rechtsanwalt.

Gruß
Ralf