Rente bei Vollzeitpflege

Guten Tag zusammen,
die Barmer hat meiner Mutter nie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt obwohl Sie als Pflegeperson schon immer eingetragen war und meinen Bruder Vollzeit gepflegt hat.
Wie verhält es sich in diesem Fall, muss die Barmer die Beiträge nachzahlen oder ist es so korrekt?
Ich bin da sehr unbedarft.
Viele Grüße Ralf

Hallo Ralf,

bin zwar keine Rentenexpertin, habe aber einige Fragen:

  1. Ist es richtig, dass deine Mutter zurzeit Rente bezieht?
  2. Wenn ja, ist es richtig, dass deine Mutter deinen Bruder auch schon gepflegt hat, bevor sie die Rente bezogen hat?

Für mein Verständnis (da können die Gesetze durchaus anderes vorsehen, deswegen nur die Vermutung!) hätte die Barmer für die Zeit vor dem aktuellen Rentenbezug die Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen, so dass deine Mutter im Endeffekt dadurch jetzt etwas mehr Rente bekäme, aber ob da ggf. Verjährung eingetreten sein könnte, weiß ich nicht.

Gruß
Christa

Frage: Sollte der Name deines Bruders im Klartext in den Bildern stehen bleiben?
Wenn Nein, solltest du einen Moderator um Löschung des Artikels bitten und ihn neu einstellen.

Gruß
BW

Hallo,

wird eine Vollrente wegen Alters bezogen, besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung für alle Arten von Beschäftigung gem. § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__5.html

Deswegen ist § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI nicht anwendbar, da diese Regelung lediglich die Pflegetätigkeit einer versicherungspflichtigen Erwerbsarbeit gleichstellt.

In so weit ist die Aussage der KK mE korrekt.

Zu prüfen wäre lediglich, ob die Pflegetätigkeit bereits vor dem Bezug der Altersrente begonnen hat und ob die nachträglich in § 3 Satz 1 SGB VI eingefügte Nr. 1a da bereits gegolten hat.

Erhebliche Zweifel würde ich aber bei der Aussage der KK anmelden, daß der o.a. Brief kein Bescheid iSd § 31 SGB X ist,
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__31.html
sofern die Prüfung des Sachverhaltes auf Verlangen der Versicherten erfolgte.
Denn es kommt nicht darauf an, wie die KK das Schreiben tituliert, sondern was tatsächlich drinsteht.
Wenn es aber um die Versagung einer beantragten Leistung geht, ist eine derartige Antwort grundsätzlich immer ein Bescheid
Gem. § 66 Abs. 2 SGG
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__66.html
würde sich die Widerspruchsfrist in einem solchen Fall auf 12 Monate verlängern, so daß sehr wohl noch Zeit bliebe, das Schreiben und den gesamten Sachverhalt von einem Fachmenschen vor Ort (Fachanwalt für Sozialrecht) prüfen zu lassen.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
ja, das ist die Frage - seit wann hat der Bruder eine Pflegestufe und wie viele Stunden wöchentlich hat die Mutter als Pflegeperson den Bruder gepflegt - das sollte alle aus den vorliegenden Bewilligungsbescheiden sowie den MDK-Gutachten hervorgehen. Ich kenne es aus der Praxis so, dass wir, wenn im Gutachten die wöchentlichen Pflegestunden (es waren 14, meine ich) erreicht bzw. überschritten wurden, die Pflegeperson hinsichtlich der möglichen Rentenversicherungspflicht aufgeklärt haben, das war damals eine zwingende Anweisung. Es gibt hier auch meiner Erinnerung nach keine Verjährungsfrist, weil es sich nicht um eine Antragsleistung handelt.
Gruss
Czauderna