Hallo,
Hallo,
die betreffende Person bekommt aufgrund Krebs und Herzinfarkt,
inkl. 5 Bypässen im Jahr 2007 Erwerbslosenrente. Die Rente
wird seit ca. 15 Jahren, also seit dem 50. Lebensjahr
ausgezahlt. Aufgrund der immer wieder dazu gekommenen
„Neuerkrankungen“ wurde diese Rente zwar immer mal wieder neu
geprüft, aber mit dem Ergebnis, dass die Person nicht mehr
erwerbsfähig ist.
Also erhält die betreffende Person die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, eine „Erwerbslosenrente“ gibt es nicht. Diese wurde auch nicht wegen der Neuerkrankungen überprüft, sondern es ist Vorschrift, diese Rente von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Die Neuerkrankungen haben ja auch nicht zu einer Rentenerhöhung geführt, es sei denn es wurde zunächst eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und dann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt.
Am Ende diesen Jahres wird die Person 65 Jahre alt und
wechselt daher, laut eigenen Angaben, von der
Erwerbslosenrente in die Altersvollrente. Und die Person ist
der Meinung, dass sie sich ab da, aufgrund Kürzungen, nicht
mal mehr eine eigene Wohnung leisten kann. Bzw. eine Wohnung
nicht mehr als rund 200 Euro kosten darf. Kann es denn
wirklich sein, dass bei dem Wechsel zwischen Erwerbslosenrente
und Altersvollrente nur noch 50% rauskommt.
Vorweg: Welche Kürzungen treten denn ab 65 ein, die nicht bereits jetzt erfolgen?
Zur Erhöhung der Rente: Tut mir Leid, Ute. Aber da wird sehr wahrscheinlich keine, und wenn dann nur eine minimale Erhöhung heraus kommen.
Der Grund dafür ist folgender:
Bei der Rentengewährung wurde eine sog. Zurechnungszeit angerechnet. Mit dieser Zurechnungszeit wurde eine Zeit angerechnet, die in der Zukunft lag und welche einigermaßen ausgleichen sollte, dass der Betreffende nicht mehr in der Lage war weiter arbeiten zu gehen. Dies gibt es nur bei Renten wegen Todes und bei Renten wegen Verlustes der (vollen) Erwerbsfähigkeit. Gäbe es diese nicht, wäre die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit schon sehr viel niedriger ausgefallen,
Nun hat die in Frage stehende Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ja auch keine weitere Beschäftigung ausgeübt, die dazu führen könnte, dass noch eine Erhöhung der Rente eintritt. Es kann sich daher nur eine minimale Rentenerhöhung ergeben, die z.B. aus einem Krankengeldbezug aus der Zeit von Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bis zur Rentenbewilligung resultiert. Aber das wird und kann nicht viel sein.
Also: Woher sollte eine Rentenerhöhung kommen? Dies ist schlichtweg nicht möglich. Das deutsche Rentenversicherungssystem basiert auf Beitragszahlungen. Und diese liegen nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Und eine zusätzliche Zeit zum Ausgleich wurde ja bereits angerechnet.
Ob dies nun fair ist oder nicht, möchte ich hier nicht diskutieren. Nur so viel: Sowohl eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als auch eine Altersrente haben Lohnersatz-, und keine Lohnzuschussfunktion. Das heißt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sollte bereits den entgangenen Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis ausgleichen - eben wegen der nicht mehr bestehenden Möglichkeit einer Arbeit nachzugehen -, eine Altersrente ebenso. Das dies teilweise nur zu einem geringeren Teil erfolgt, steht vollkommen außer Frage.
Bei beiden Renten ist aber das Erwerbsleben abgeschlossen, bei dem einen wegen Erwerbsunfähigkeit, bei dem anderen wegen Alter. Und somit ist auch die Zahlung in die Rentenversicherung abgeschlossen. Folglich kann es effektiv keine bzw. nur minimale Erhöhungen geben.
Ich hoffe, ich konnte das einigermaßen verständlich rüber bringen.
Grüße Ute
Gruß,
Robert
P.S.: Alle Ausführungen gelten nur im Fall des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/ Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sieht’s anders aus!!!