Bitte scrheiben Sie doch den Text des Schreibens, das Sie
erhalten haben, ab und stellen den Text hier ein, danke, W.
Hallo Her Dr. Wetting
Folgender Text wurde an mich versandt,
Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung
Sehr geehrte Frau ,
sie erhalten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ein Anspruch auf diese Rente besteht, solange eine maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, von Zeit zu Zeit oder bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachzuprüfen, ob die Vorraussetzungen für den Bezug der Rente noch gegeben sind.
Liegen die maßgeblichen Vorrausetzungen nicht mehr vor, ist die Rente zu entziehen
( § 100 Abs. 3 des sechsten Gesetzbuches SGB VI-) Dies gild auch für Renten ohne ausdrückliche, zeitliche Befristung. Um feststellen zu können, ob sich die Verhältnisse seit der Rentenbewilligung geändert haben, überprüfen die Rentenversicherungsträger regelmäßig alle zwei Jahre die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Von der Überprüfung sind Versicherte betroffen, die eine Rente wegen verm. Erwerbsfähigkeit beziehen, ohne Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung festgestellten Gesundheitszustandes.
Für den weiteren bezug der Rente müssen außerdem die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Als Hinzuverdienst zählen Arbeitsentgeld, Arbeitseinkommen, ( Einkünfte aus Gewerrbebetriebe, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Land –und Fortswirtschaft) vergelichbares Einkommen ( z.B. Entschädigung für Abgeordnete- Diäten) und bestimmte Sozialleistungen.
Wenn sie Arbeitsentgeld oder evrgleichbare Einkommen erziehlen, benötigen wir zusätzlich noch Angaben Ihres Abreitgebers bzw. der Zahlenden Stelle auf dem Beigefügtem Vordruck. Frage: Muss ich das auch vom Amt für Soziales ausfüllen lassen?.Ich erhalte von dort 263,43 Euro Grundsicherung im Ater und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Ihr Mithilfe, die in den §§ 60 bis 65 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB I ausdrücklich vorgesehen ist, erleichgtert uns eine rasche Erledigung ihrer Angelegenheiten. Bitte bedenken sie, dass wir ihnen, wenn sie uns nicht unterstützen, die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen dürfen. ( § 66 SGB I)
Auf der letzten Seite des Fragebogens sind die hier genannten gesetzlichen Vorschriften auszugsweise abgedruckt.
Wir möchten sie darüber informieren, dass wir Daten, die wir im Zusammenhang mit einem ärztl. gutachten wergen der von Ihnen bezogenen Leistungen erhalten haben, an einen anderen Sozialleistungsträger ( Krankenkassen, Aergentuf für Arbeit, Versorgungsamt oder Berufsgenossenschaft) oder für eigene Aufgaben an einen sonstigen Dritten ( bzpw. einen anderen Gutachter) weiter geben dürfen, fals dies erforderlich ist. Das ergibt sich aus § 76 in Verbindung mit § 69 SGB X. Sie können eine solchlche Weitergabe aber jederzeit ohne Angaben von Gründen wiedersprechen. Das kann allerdings dazu führen, dass Ihnen eine Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen wird, wenn sie zuvor schriftlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind ( § 66 SGB I). Sollten sie wünschen, von einem bestimmten Arzt nicht untersucht zu werden, haben sie die Möglichkeit, uns dessen Namen und Anschrift zu benennen. Wir werden dies dann bereits bei der Auswahl des Arztes, den wir ggf. mit der Abgabe eines Gutachtens beauftragen, berücksichtigen.
Dieses Schreiben wurde mit einer Elektr. Datenverarbeitungsanlage erstellt. Es enthält daher keine Unterschrift.
Dazu: Ich arbeite Nicht.
Mit freundlichem Gruß
Annemarie Heinlein