Rente bfa

Sehr geehrter Herr Dr Wetting, ich bin 37 Jahre und habe eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente der BfA bis 2042.
Jetzt überprüft diese meine weitere Rentenberechtigung. Das scheint mit Wiedersinnig. Und auch einige Sozialpädagogen konnte mir diese Logik nicht erklähren. Könnten sie mich schlauer machen?
Danke vorab

Mit freundlichen Grüßen

Annemarie Heinlein

Bitte scrheiben Sie doch den Text des Schreibens, das Sie erhalten haben, ab und stellen den Text hier ein, danke, W.

Bitte scrheiben Sie doch den Text des Schreibens, das Sie
erhalten haben, ab und stellen den Text hier ein, danke, W.

Hallo Her Dr. Wetting

Folgender Text wurde an mich versandt,

Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung

Sehr geehrte Frau ,

sie erhalten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ein Anspruch auf diese Rente besteht, solange eine maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, von Zeit zu Zeit oder bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachzuprüfen, ob die Vorraussetzungen für den Bezug der Rente noch gegeben sind.

Liegen die maßgeblichen Vorrausetzungen nicht mehr vor, ist die Rente zu entziehen
( § 100 Abs. 3 des sechsten Gesetzbuches SGB VI-) Dies gild auch für Renten ohne ausdrückliche, zeitliche Befristung. Um feststellen zu können, ob sich die Verhältnisse seit der Rentenbewilligung geändert haben, überprüfen die Rentenversicherungsträger regelmäßig alle zwei Jahre die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Von der Überprüfung sind Versicherte betroffen, die eine Rente wegen verm. Erwerbsfähigkeit beziehen, ohne Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung festgestellten Gesundheitszustandes.

Für den weiteren bezug der Rente müssen außerdem die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.
Als Hinzuverdienst zählen Arbeitsentgeld, Arbeitseinkommen, ( Einkünfte aus Gewerrbebetriebe, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Land –und Fortswirtschaft) vergelichbares Einkommen ( z.B. Entschädigung für Abgeordnete- Diäten) und bestimmte Sozialleistungen.

Wenn sie Arbeitsentgeld oder evrgleichbare Einkommen erziehlen, benötigen wir zusätzlich noch Angaben Ihres Abreitgebers bzw. der Zahlenden Stelle auf dem Beigefügtem Vordruck. Frage: Muss ich das auch vom Amt für Soziales ausfüllen lassen?.Ich erhalte von dort 263,43 Euro Grundsicherung im Ater und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Ihr Mithilfe, die in den §§ 60 bis 65 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB I ausdrücklich vorgesehen ist, erleichgtert uns eine rasche Erledigung ihrer Angelegenheiten. Bitte bedenken sie, dass wir ihnen, wenn sie uns nicht unterstützen, die Leistungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen dürfen. ( § 66 SGB I)

Auf der letzten Seite des Fragebogens sind die hier genannten gesetzlichen Vorschriften auszugsweise abgedruckt.

Wir möchten sie darüber informieren, dass wir Daten, die wir im Zusammenhang mit einem ärztl. gutachten wergen der von Ihnen bezogenen Leistungen erhalten haben, an einen anderen Sozialleistungsträger ( Krankenkassen, Aergentuf für Arbeit, Versorgungsamt oder Berufsgenossenschaft) oder für eigene Aufgaben an einen sonstigen Dritten ( bzpw. einen anderen Gutachter) weiter geben dürfen, fals dies erforderlich ist. Das ergibt sich aus § 76 in Verbindung mit § 69 SGB X. Sie können eine solchlche Weitergabe aber jederzeit ohne Angaben von Gründen wiedersprechen. Das kann allerdings dazu führen, dass Ihnen eine Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen wird, wenn sie zuvor schriftlich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind ( § 66 SGB I). Sollten sie wünschen, von einem bestimmten Arzt nicht untersucht zu werden, haben sie die Möglichkeit, uns dessen Namen und Anschrift zu benennen. Wir werden dies dann bereits bei der Auswahl des Arztes, den wir ggf. mit der Abgabe eines Gutachtens beauftragen, berücksichtigen.

Dieses Schreiben wurde mit einer Elektr. Datenverarbeitungsanlage erstellt. Es enthält daher keine Unterschrift.

Dazu: Ich arbeite Nicht.

Mit freundlichem Gruß

Annemarie Heinlein

von Zeit zu Zeit oder bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachzuprüfen, ob die Vorraussetzungen für den Bezug der Rente noch gegeben sind.

Das erscheint ok zu sein. Haben Sie einen Grad der behinderung ? W.

ja 60 %

ja 60 %

Ich würde erwägen einen Verschlimmerungsantrag zu stellen, sofern sich Beschwerden seitdem verschlimmert haben.

ja 60 %

Ich würde erwägen einen Verschlimmerungsantrag zu stellen,
sofern sich Beschwerden seitdem verschlimmert haben.

sie meinen beim Versorgungsamt? ich habe vor einem Jahr einen korrigierten Bescheid erhalten dort stand neu 70%. Faktisch heben sie mir aber dann 60% zugesprochen. Glaube das ich nicht mehr erhalten würde.Aber versuchen kann ich es ja.

Aber weshalb bewilligt die BfA überhaupt unbefristete Rente wenn sie sowieso alle zwei Jahre nachprüfen? Das ist total wiedersinnig.

gruß

Wie kommt das : 70 % erhalten und nur 60% bekommen ?

Wie kommt das : 70 % erhalten und nur 60% bekommen ?

ja der Bescheid erging am 23.11.09 als Unbefristet.
sie haben die 2005 zuerkannten grad der behinderung( 50%)
Folgende entscheidung: der grad der behinderung beträgt 70%
ab bekanntgabe dieses bescheides beträgt der grad d. B. 60% und so eurde der ausweiß auch gestempelt. erklähren konnte mir das dort auch keiner.

Ich würde verschlimmerungsantrag stellen, wenn tatsächlich Verschlimmerung eingetreten ist und versuchen auf 70 oder 80 zu kommen.

Ich würde verschlimmerungsantrag stellen, wenn tatsächlich
Verschlimmerung eingetreten ist und versuchen auf 70 oder 80
zu kommen.

Alles klar vielleicht mache ich das.

Gruß