Ich habe eine Verständnisfrage: Ehefrauen (ich nehme an, auch Ehemänner) die selbst nie in eine eigene Rente eingezahlt haben, erhalten ja nach dem Tod des Ehepartners einen gewissen Prozentsatz (wie hoch ist der eigentlich?) seiner Rentenauszahlungen weiter.
Wie ist das aber, wenn beide eine eigene Rente besitzen, die allerdings unterschiedlich hoch ist? Erhält man dann unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zur eigenen Rente auch noch Anteile von der Rente des verstorbenen Ehepartners? Oder müsste man dann auf die eigene Rente verzichten? Kann man das irgendwo nachlesen?
Ich habe eine Verständnisfrage: Ehefrauen (ich nehme an, auch
Ehemänner) die selbst nie in eine eigene Rente eingezahlt
haben, erhalten ja nach dem Tod des Ehepartners einen gewissen
Prozentsatz (wie hoch ist der eigentlich?) seiner
Rentenauszahlungen weiter.
Der %Satz dürfte so bei 50-60% liegen, außer für Beamte etc…
Wie ist das aber, wenn beide eine eigene Rente besitzen, die
allerdings unterschiedlich hoch ist? Erhält man dann unter
bestimmten Bedingungen zusätzlich zur eigenen Rente auch noch
Anteile von der Rente des verstorbenen Ehepartners? Oder
müsste man dann auf die eigene Rente verzichten? Kann man das
irgendwo nachlesen?
Ja, normalerweise erhält der Überlebende den %Satz der Rente des Verstorbenen zusätzlich zur eigenen Rente.
Wie hoch der Satz jetzt bei der Normalen Rente ist, weiß ich nicht, aber wenn meinem Vater etwas passieren sollte, kriegt meine Mutter 80% seiner Rente weitergezahlt, zusätzlich zu ihrer eigenen Rente. Die 80% sind aber meines Wissens NUR bei EU-Beamten der Fall, bei „normalen“ Beamten dürfte es etwas weniger sein und bei „normal-sterblichen“ Bürgern VIEL weniger.
die Höhe der Witwenrente leitet sich grundsätzlich von der Höhe der Versichertenrente des verstorbenen Ehegatten ab, die dieser zum Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte.
Gründsätzlich ist zu zwischen kleiner bzw. großer Witwenrente zu unterscheiden. Große Witwenrente erhält man nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe § 46 SGB VI).
Im Leistungsfall (= Tod) gibt es nun zwei Berechnungsarten:
Der verstorbene bezog bereits Rente --> Die Witwe/der Witwer erhält nach dem alten Hinterbliebenenrecht bei großer Witwenrente 60 % von der Rente des verstorben bzw. 55 % wenn es sich um eine Rente nach dem neuen Hinterliebenenrecht handelt. Bei der kleinen Witwenrente beträgt der Anspruch immer 25 %.
Der verstorbene bezog noch keine Rente --> Doe Prozentsätze bleiben unverändert. Die Berechnung wird jedoch anhand der Versichertenrente durchgeführt, die der Versicherte zum Zeitpunkt des 60. Lebensjahres bekommen hätte. Stirbt der Versicherte vor, werden die bereits erreichten Rentenanwartschaften mithilfe einer sog. Zurechnungszeit hochgerechnet.
Die Ehejahre spielen bei der Berechnung keine Rolle. Es kommt nur auf die vom Verstorbenen entrichteten Beiträge an.
Bezieht die Witwe eine Rente aus eigener Versicherung (z. B. Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), so wird diese auf die Witwenrente angerechnet, wenn sie einen festen Freibetrag übersteigt. Gleiches gilt auch z. B. für Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.). Die Regeln der Einkommensanrechnung finden sich in § 97 SGB VI und §§ 18a - 18e SGB IV.
die Frage war nach der Höhe der Pension, da habe ich mich erlaubt nachzufragen warum bei Beamten eine abweichende Regelung gelten soll als bei Rentnern.
Die Frage war ein wenig unklar gestellt. Ich habe sie boshafterweise so verstanden, daß Beamtenwittwen eben gar keine Wittwenrente, sondern ein Wittwengeld beziehen.
Bei mir steht da unter 3), daß es durchaus auch noch 60% sein können. Ist die genannte Übergangsfrist etc. denn die gleiche wie bei den Wittwenrenten oder bekommen diese alle und sofort nur 55%?
Was ich damit sagen wollte, ist, dass es nicht reicht,
Behauptungen aufzustellen, die dann auch noch nichtmal
stimmen.
habe ich gar nicht so verstanden und ursprünglich ging es auch nur um Renten, nicht um Pensionen, war also nur ein Randthema, oder?