Rente: Grundsicherung gekürzt bei Auslandsaufenthalt über 4 Wochen?

Hallo,
erbitte Ratschläge und Tipps für folgender Fall:

Eine Frau, 65, Rentnerin und Bezieherin von Grundsicherung (Rente) in NRW, Diabetikerin sowie an Herz und Nieren sowie Psyche erkrankt, erhält von ihren Kindern zur Verbesserung ihres Krankheits- und Lebenszustandes einen dreimonatigen  (95Tage) Aufenthalt - sozusagen eine private Kur - in Tunesien geschenkt. Dort regeneriert sich die Frau - und weil dort „Behandlungen“ wesentlich preiswerter sind, bucht und zahlt sie privat in Tunesien u.a. Akupunktur- und Bewegungstherapien. Den Lebensunterhalt - Essen, Trinken, notwendige Einkäufe… - bestreitet sie von ihrem eigenen Geld.

Diese 3 Monate-Kur soll  den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern. Auch 2011 und 2012 wurde so verfahren: Die Frau meldete sich ordnungsgemäß beim Sozialamt ihrer Stadt für 3 Monate ab, flog nach Tunesien, kam nach 3 Monaten zurück, meldete sich wieder bei ihrem Sozialamt. Von Seiten des Sozialamtes gab es keine Probleme, keine Einschränkungen, keine Abzüge!

Der Arzt bescheinigte der Frau immer wieder nach der privaten Tunesien-Kur deutlich bessere Blutwerte!

Nun zog die Frau 2013 in eine andere NRW-Großstadt und wollte wiederum eine 3 Monate Privat-Tunesien-Kur (bezahlt von ihren Kindern)  für 2014 anmelden.

Stellung des Sozialamtes der Großstadt:
Alles was über 4 Wochen hinaus geht, unterliege finanziellen Einschränkungen von monatlich 250€ bis 300€. Man zahle weiterhin monatlich zwar Miete und Nebenkosten - ansonsten greifen die genannten Abzüge? Begründung: Wer eine Reise antritt, kann auch den Lebensunterhalt dort zaheln?

Zusammengefasst: Eine Stadt in NRW unterstützt die Privat-Kur, eine andere Stadt will finanzielle Einschränkungen vornehmen. Wie kann das sein?

Für alles Tipps und Ratschläge vorab schon ein herzliches DANKESCHÖN.
MfG  Rene

Hallo,

eine Frage zum besseren Verständnis.

Wenn man sich beim Sozialamt für 3 Monate abmeldet, bedeutet dies doch dann,
dass in diesem Zeitraum keine Leistung zum Lebensunterhalt gezahlt wird ?

Oder verstehe ich deinen Text falsch ?

Gruß Merger

Hi,

Wenn man sich beim Sozialamt für 3 Monate abmeldet, bedeutet
dies doch dann,
dass in diesem Zeitraum keine Leistung zum Lebensunterhalt
gezahlt wird ?

darüber gab und gibt es immer noch geteilte Rechtsauffassungen bzgl. der Grundsicherung nach Kap. 4 (nicht der Sozialhilfe nach Kap. 3).
§ 41 SGB XII setzt für die Grundsicherung den „gewöhnlichem Aufenthalt im Inland“ voraus. Was das ist (und nach den jüngsten BSG-Entscheidungen auch für die besonderen Teile des SGB gilt), ist nach § 30 SGB I vom " Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt" abhängig und „einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“.

Das ist mMn eindeutig auch hier der Fall und zumindest das LSG NRW hat am 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09 - auch entsprechend entschieden: „Der vorübergehende Auslandsaufenthalt mit einer Dauer von acht Wochen läßt den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unberührt. Der Lebensmittelpunkt des Klägers lag und liegt weiterhin in I. [… Es] soll der Export von Leistungen ins Ausland im Bereich der Grundsicherung nur insoweit verhindert werden, als die antragstellende Person den gewöhnlichen Aufenthalt eben nicht im Inland hat“.

Mit dieser Entscheidung konfrontiert, sollte das „neue“ Sozialamt einem hoffentlich rechtzeitig eingelegtem Widerspruch abhelfen, wenn es eine erfolgreiche Klage vermeiden will.

Gruß
Ingo

Ja, das bedeutet, das in diesem Zeitraum nur stark gekürzte Leistungen zum Lebensunterhalt gezahlt werden - nach Aussagen der Stadt ca. 250-300€ pro Monat.