Rente - Kontoklärung

Guten Abend,
hoffe, dass ich hier das richtige Bord treffe…denke, eine Frage zur DRV gehört hier her…

Zum hypothetischen Fall:
Eine Frau, Jahrgang 1947, plant so langsam ihren Rentenantritt…nachdem sie in den vergangenen mehr als 20 Jahren selbständig tätig war und keine Zahlungen an die DRV geleistet hat, beantragt sie nun eine Rentenauskunft…
Die -nicht rechtsverbindliche- Rentenauskunft wird von der DRV zugesandt und überprüft.
Dabei stellt die DRV fest (einzeln aufgelistet):

  1. Zeiten der Beitragszahlungen von 1964-1969 und 1985-1989…
  2. zu klärende Zeiten: 6 Wochen in 1985 und seit 1989

Nun seit 1989 ist klar: Selbständigkeit
Die 6 Wochen in 1985 auch: Arbeitslosigkeit ohne AL-Meldung
Aber: Von 1970-1985 wurde durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet…wo sind die Beiträge hin?
Nachweise sind nicht mehr vorhanden, da bei einem Wasserrohrbruch vernichtet…

Wie kommt man nun an eine Kontoklärung oder ggf. Nachweise? Die ehemaligen Arbeitgeber existieren alle nicht mehr, sind z. T. bereits verstorben (Friseurhandwerk)… und nun???

Vielen Dank im Voraus für Infos.

Gruß
MG

Guten Abend,

N’Abend,

Aber: Von 1970-1985 wurde durchgehend versicherungspflichtig
gearbeitet…wo sind die Beiträge hin?
Nachweise sind nicht mehr vorhanden, da bei einem
Wasserrohrbruch vernichtet…

Frage: beinhaltet die Rentenauskunft denn irgendwo irgendeine Aussage zu der Zeit 1970 bis 1985?

Falls nein, gibt es ein paar Möglichkeiten:

  1. Wurde - und das kommt nicht selten vor - in dieser Zeit eine andere Versicherungsnummer vergeben, unter der die Beitragszahlung erfolgte? Ggf. mit einem Zahlendreher im Geburtsdatum?

  2. Es handelte sich auch ganz sicher um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis?

  3. Die Person sollte auf jeden Fall genau angeben, dass sie in der Zeit beschäftigt war, und zwar bei (genauer Name und Anschrift des Arbeitgebers), als (Art der verrichteten Tätigkeit) und insbesondere bei welcher Krankenkasse die Person versichert war. Da die Krankenkasse die Beiträge einzieht, sind von dort ggf. noch Unterlagen zu bekommen.

  4. Es kann natürlich sein, dass der seinerzeitige Arbeitgeber keine Anmeldung vorgenommen hat, d.h., einfach die Beitragszahlung unterlassen hat. Dann hat auch die Krankenkasse keine Unterlagen. Dann wird’s schwierig. Ggf. ist hier noch etwas über Zeugenerklärungen möglich, wenn keinerlei Unterlagen mehr vorhanden sind.

Vorrangig würde mich aber interessieren, welche Aussage die Rentenauskunft für 1970 bis 1985 beinhaltet. Ggf. hat der RV-Träger für diese Zeit schon eine Klärung vorgenommen und Punkt 2 war gegeben. Also:

RV-Träger anschreiben, angeben, dass von 1970 bis 1985 eine versicherungspflichtige Beschäftigung verrichtet wurde, mit Angabe Arbeitgeber, Art der Tätigkeit und Krankenkasse. Und dann mal sehen, was als Antwort kommt. Allerdings sollte die Person dem RV-Träger ein bisschen Zeit lassen, denn Rückfragen bei Krankenkassen brauchen immer etwas. Ich würde also sagen, erst nach ca. acht Wochen erinnern, wenn keine Antwort kommt.

Vielen Dank im Voraus für Infos.

Wenn’s ein bisschen geholfen hat … gern geschehen. :smile:

Gruß
MG

Servus,
R

Hallo,

nach meiner Erfahrung liegt es häufig am Geburtsort:

  • der ursprügliche Geburtsort wurde eingemeindet: es wurde eine RV-Nummer mit der danmaligen Bezeichnung des Geburtsortes und eine RV-Nummer mit dem aktuellen Namen des Geburtsortes vergeben.

  • der damalige Arbeitgeber hat bei Beginn der Beschäftigung nicht nach dem Geburtsort gefragt und einfach den damaligen Wohnort als Geburtsort genommen.

Evtl. wurden die Beiträge erstattet (wegen Heirat oder Auslandsaufenthalt)?

M.E. ist am besten, wenn man das persönlich bei der Rentenberatungsstelle klärt:
[http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18764/SharedDocs/de/Navigation/Beratung/beratungsstellen/Yellowmap node.html nnn=true)

Gruß

RHW

Einen wunderherrlichen guten Tag,

  1. Es kann natürlich sein, dass der seinerzeitige Arbeitgeber
    keine Anmeldung vorgenommen hat, d.h., einfach die
    Beitragszahlung unterlassen hat.

Fehlende Meldungen müssen nicht zwangsläufig auf fehlende Beitragszahlung hindeuten. Beides kann getrennt voneinander vorliegen (also Meldungen ohne Beitragszahlung, Beitragszahlungen ohne Meldungen).

Im übrigen wird nicht durch den RV-Träger nachgeprüft, ob tatsächlich für eine Person Beiträge gezahlt wurden und ob die auch in der richtigen Höhe gezahlt wurden. Dafür ist nur die Krankenkasse (=Einzugsstelle) zuständig. Zumal ja auch keine personenbezogene Beitragszahlung vorgenommen wird, sondern gesammelt für alle Arbeitnehmer zusammen, die bei der gleichen Krankenkasse versichert sind. Von daher lassen sich die Beiträge gar nicht mehr personenbezogen zuordnen, außer man fordert die Beitragsabrechnung des AG an - macht man aber nicht, dafür ist die Betriebsprüfung ja da.

Grüße
S_E

Einen wunderherrlichen guten Tag,

Hallo, es ist ein „wunderherrlicher Tag“ :smile:,

Fehlende Meldungen müssen nicht zwangsläufig auf fehlende
Beitragszahlung hindeuten. Beides kann getrennt voneinander
vorliegen (also Meldungen ohne Beitragszahlung,
Beitragszahlungen ohne Meldungen).

Das ist schon klar. Aber:

Meldung ohne Beitragszahlung: In diesem Fall liegt zumindest bei der Krankenkasse eine bzw. mehrere Meldungen vor, wonach eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Und dies wäre ein Nachweis für die Versicherungspflicht.

Beitragszahlung ohne Meldung: In diesem Fall wären für die betreffende Person Beiträge ohne mögliche Zuordnung entrichtet worden. Und eine Anmeldung, Jahresmeldung o.ä. wäre nicht vorhanden. In dem Fall wäre dann aber von Interesse, wo und in welcher Form die betreffende Person in der fraglichen Zeit krankenversichert war!?

Im übrigen wird nicht durch den RV-Träger nachgeprüft, ob
tatsächlich für eine Person Beiträge gezahlt wurden und ob die
auch in der richtigen Höhe gezahlt wurden. Dafür ist nur die
Krankenkasse (=Einzugsstelle) zuständig. Zumal ja auch keine
personenbezogene Beitragszahlung vorgenommen wird, sondern
gesammelt für alle Arbeitnehmer zusammen, die bei der gleichen
Krankenkasse versichert sind. Von daher lassen sich die
Beiträge gar nicht mehr personenbezogen zuordnen, außer man
fordert die Beitragsabrechnung des AG an - macht man aber
nicht, dafür ist die Betriebsprüfung ja da.

Da verstehe ich nicht so ganz, worauf Du hinaus möchtest? Gibt ein Versicherter/ eine Versicherte beim RV-Träger an, in einer nicht im Versicherungskonto gespeicherten Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, so setzt dies grundsätzlich Rückfragen durch den RV-Träger in Gang: Der Arbeitgeber wird angeschrieben. Und eben auch die Krankenkasse als Einzugsstelle! Und genau darauf wollte ich hinaus: Die Krankenkasse als Einzugsstelle und Empfänger der Meldungen ist - insbesondere wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiert - die wahrscheinlichste Stelle, bei der noch Angaben zu bekommen sein könnten.

Und genau deswegen fragt der RV-Träger bei der Krankenkasse an. Die Höhe des bezogenen Entgeltes bei Bestätigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Krankenkasse wird sehr wahrscheinlich nicht zu erlangen sein. Aber hierfür gibt es ja „Hilfsmittel“ um ein fiktives Entgelt anzusetzen - vgl. § 256b SGB VI.

Worauf ich aber auch hinaus wollte, ist die Regelung des § 203 SGB VI. Es hat durchaus Arbeitgeber gegeben - Gott sei Dank wohl nicht allzu viele -, die einen Arbeitnehmer beschäftigt haben, auf dem Lohnstreifen auch SV-Beiträge abgezogen haben, diese tatsächlich aber nicht abgeführt wurden bzw. weder Meldung noch Beitragszahlung erfolgte. Wie gesagt, gab’s nicht oft, aber es gab’s. Und in diesem Fall kann auch nun noch eine Beitragszeit festgestellt werden.

Grüße
S_E

Servus,
Robert

Nabend zusammen,

erstmal DANKE für die Antworten, sie haben mich in diesem Falle zumindest schon mal ein Stückchen weiter gebracht…

Der ganze Sachverhalt lichtet sich zum Teil, zum anderen Teil wird er aber komplizierter…

Der „fehlende“ Zeitraum war in der gesamten Rentenauskunft nicht berücksichtigt…weder als Fehlzeit, noch als Beitragszeit oder als zu klärende Zeit…

Ein Telefonat mit der DRV brachte nun folgendes:
Im Zuge des vorgenommenen Versorgungsausgleiches bei Scheidung im Jahre 1985 wurde der Zeitraum als Zeit ohne Beschäftigung benannt und so auch beim Versorgungsausgleich bewertet…
…dieses ist den Beteiligten nicht wirklich bewusst…da muss irgendetwas koplett schief gegangen sein…

Anfragen an die betreffenden KK`s sind heute per Fax raus, sie sagten in telefonischer Vorabsprache eine Prüfung und Bescheinigung von etwaigen Zahlungen innerhalb 4-6 Wochen zu…
Wenn das alles eingetrudelt ist, bedarf es einer Kontoklärung und dann kommt ggf. auch nochmals das Familiengericht ins Spiel, dass den damals geschlossenen Versorgungsausgleich neu aburteilen muss…denn der stimmt ja dann auch hinten und vorne nicht…
Gottseidank „spielt“ der geschiedene Partner mit…auch mit Arbeitsunterlagen, die sich tatsächlich noch in seinem Besitz befanden…schliesslich kann er ja erwarten, dass seine Rente, die er schon bezieht, nachträglich noch erhöht wird durch einen geänderten Versorgungsausgleich…
Spaaaaaaaaaaaaaaaaaaaannende Geschichte sage ich da nur *lach*

Schönen Abend noch und Gruß
MG