Einen wunderherrlichen guten Tag,
Hallo, es ist ein „wunderherrlicher Tag“
,
Fehlende Meldungen müssen nicht zwangsläufig auf fehlende
Beitragszahlung hindeuten. Beides kann getrennt voneinander
vorliegen (also Meldungen ohne Beitragszahlung,
Beitragszahlungen ohne Meldungen).
Das ist schon klar. Aber:
Meldung ohne Beitragszahlung: In diesem Fall liegt zumindest bei der Krankenkasse eine bzw. mehrere Meldungen vor, wonach eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Und dies wäre ein Nachweis für die Versicherungspflicht.
Beitragszahlung ohne Meldung: In diesem Fall wären für die betreffende Person Beiträge ohne mögliche Zuordnung entrichtet worden. Und eine Anmeldung, Jahresmeldung o.ä. wäre nicht vorhanden. In dem Fall wäre dann aber von Interesse, wo und in welcher Form die betreffende Person in der fraglichen Zeit krankenversichert war!?
Im übrigen wird nicht durch den RV-Träger nachgeprüft, ob
tatsächlich für eine Person Beiträge gezahlt wurden und ob die
auch in der richtigen Höhe gezahlt wurden. Dafür ist nur die
Krankenkasse (=Einzugsstelle) zuständig. Zumal ja auch keine
personenbezogene Beitragszahlung vorgenommen wird, sondern
gesammelt für alle Arbeitnehmer zusammen, die bei der gleichen
Krankenkasse versichert sind. Von daher lassen sich die
Beiträge gar nicht mehr personenbezogen zuordnen, außer man
fordert die Beitragsabrechnung des AG an - macht man aber
nicht, dafür ist die Betriebsprüfung ja da.
Da verstehe ich nicht so ganz, worauf Du hinaus möchtest? Gibt ein Versicherter/ eine Versicherte beim RV-Träger an, in einer nicht im Versicherungskonto gespeicherten Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, so setzt dies grundsätzlich Rückfragen durch den RV-Träger in Gang: Der Arbeitgeber wird angeschrieben. Und eben auch die Krankenkasse als Einzugsstelle! Und genau darauf wollte ich hinaus: Die Krankenkasse als Einzugsstelle und Empfänger der Meldungen ist - insbesondere wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiert - die wahrscheinlichste Stelle, bei der noch Angaben zu bekommen sein könnten.
Und genau deswegen fragt der RV-Träger bei der Krankenkasse an. Die Höhe des bezogenen Entgeltes bei Bestätigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung durch die Krankenkasse wird sehr wahrscheinlich nicht zu erlangen sein. Aber hierfür gibt es ja „Hilfsmittel“ um ein fiktives Entgelt anzusetzen - vgl. § 256b SGB VI.
Worauf ich aber auch hinaus wollte, ist die Regelung des § 203 SGB VI. Es hat durchaus Arbeitgeber gegeben - Gott sei Dank wohl nicht allzu viele -, die einen Arbeitnehmer beschäftigt haben, auf dem Lohnstreifen auch SV-Beiträge abgezogen haben, diese tatsächlich aber nicht abgeführt wurden bzw. weder Meldung noch Beitragszahlung erfolgte. Wie gesagt, gab’s nicht oft, aber es gab’s. Und in diesem Fall kann auch nun noch eine Beitragszeit festgestellt werden.
Grüße
S_E
Servus,
Robert