Rente mit Entgeltumwandlung

Hallo,

angenommen ein AN hat einen Versicherungsvertrag über einen Pensionsfond / Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht aus dem Jahr 2003 noch mit Garantiezins von 4%, den er mittels Entgeltumwandlung bedient hat. Jetzt wechselt AN den AG.

Der neue AG hat sich auf einen anderen Anbieter bei der Entgeltumwandlung konzentriert und bedient den alten Vertrag nicht. Aus dem Netto macht auch weniger Sinn, da dann der Vorteil der Entgeltumwandlung verloren ginge und somit Doppelbesteuerung ohne Milderung durch Förderung die Folge wäre.

Der Anbieter des AG würde zwar das Deckungskapital übernehmen, gewährt aber nur weil Neuabschluss den geringeren Garantiezins von 2,25%. Damit ist die garantierte Leistung quasi halbiert. Über die Überschüsse des Anbieters des AG gibt es keine Erkenntnisse, darauf möchte sich AN auch nicht verlassen.

Gibt es hier einen Ausweg, außer den AG zu wechseln?

VG
EK

nicht. Aus dem Netto macht auch weniger Sinn, da dann der
Vorteil der Entgeltumwandlung verloren ginge und somit
Doppelbesteuerung ohne Milderung durch Förderung die Folge wäre.

Das mit der Doppelbesteuerung hast Du falsch verstanden.

von 2,25%. Damit ist die garantierte Leistung quasi halbiert.

Das ist Unsinn, denn auch der neue Anbieter wird Überschüße auszhalen, auch wenn Du noch nicht abschätzen kannst, wie hoch diese sein werden. Darf man fragen, wied er neue Anbieter heißt, dann könnte man eine Einschätzung vornehmen.

Gibt es hier einen Ausweg, außer den AG zu wechseln?

Den alten Vertrag beitragsfrei stellen, bis zu einem erneuten AG-Wechsel.

Hallo Nordlicht,

mit Doppelbesteuerung meine ich, dass sie nun aus versteuertem Lohn eine Rente finanzieren würde, die der Besteuerung unterliegt, was bei Entgeltumwandlung nicht der Fall gewesen wäre.

Es ist klar, dass es in der Regel nicht auf den Garantie-Zinssatz ankommt - aber beim Thema Altersarmut machen manche eben keine Kompromisse.

VG
EK

Hallo EK,

mit Doppelbesteuerung meine ich, dass sie nun aus versteuertem
Lohn eine Rente finanzieren würde, die der Besteuerung
unterliegt, was bei Entgeltumwandlung nicht der Fall gewesen wäre.

Das ist nicht ganz korrekt. Wenn bei bAV Verträgen Teile aus eigenen Mittel (=aus dem Nettoeinkommen) geleistet wurden, wird in der Leistungspase unterchieden. Die Leistungen, die aus der bAV resultiert, muß in voller Höhe steuerlich deklariert werden, die Leistunsganteile, die aus eigenen Zahlungen erfolgen, werden nur zum Ertragsanteil steuerlich deklariert. Eine Doppelbesteuerung findet also nicht statt.

Es ist klar, dass es in der Regel nicht auf den
Garantie-Zinssatz ankommt - aber beim Thema Altersarmut machen
manche eben keine Kompromisse.

Das ist auch eine zulässige Strategie bei der Vorsorgeplanung.

Gruß

Nordlicht

Hallo Nordlicht,

vielen Dank für die Antwort.

Dass mit der Trennung hatte ich auch gedacht, bis der Versicherer mitgeteilt hatte, dass er genau diese Aufteilung nach Eigenleistung und bAV nicht vornehmen wird.

VG
EK

Dass mit der Trennung hatte ich auch gedacht, bis der
Versicherer mitgeteilt hatte, dass er genau diese Aufteilung
nach Eigenleistung und bAV nicht vornehmen wird.

Wir machen das.

Dann bleibt Dir nur die Beitragsfreistellung.