Beim Haus handelt es sich um Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII, da es bei einer dauernden Heimaufnahme ja nicht mehr selbst bewohnt wird. Der Schutz nach § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB XII ist nicht gegeben. Es muss verwertet werden, was im Klartext auf einen Verkauf hinausläuft.
Geschwister werden vom Sozialamt nicht zum gesetzlichen Unterhalt herangezogen, selbst wenn sie wohlhabend und vermögend sind. Dies ergibt sich aus § 94 Abs. 1 SGB XII. Etwas anderes gilt jedoch bei vertraglichen Ansprüchen (z. B. Wohnrecht) oder bei Schenkungsrückforderungsansprüchen. Hier können sehr wohl auch Geschwister herangezogen werden, wenn sie zahlungspflichtig sind!