Hallo,
ich bin seit dem 01.04.2003 arbeitslos und werde die Rente wegen Arbeitslosigkeit mit 60 beantragen.
Die Voraussetzungen für die Vertrauensschutzregelung und die Wartezeit hierfür sind erfüllt (lt. Rentauskunft).
Ich habe den Zeitraum vom 1.5.1966 bis zum 30.04.2003 mit Pflichtbeiträgen belegt.
Vom 01.05.2003 bis zum 19.08.2005 habe ich Arbeitslosengeld I bezogen (mit einer sechsmonatigen Unterbechung, wegen des geförderten Versuches der Selbständigkeit).
Ab dem 01.10.2005 bis 31.01.2007 habe ich Arbeitlosengeld II bezogen.
Und seit dem 01.02.2007 bin ich als Arbeitlos ohne Leistungbezug gemeldet und werde das vorausichtlich auch bis zum Rentenbeginn so bleiben.
Die Zeiten des Bezuges von ALG I sind mir als Pflichtbeitragszeiten in meinem Versicherungsverlauf bestätigt. Bei den Zeiten des Bezuges von ALG II ist angegeben „Arbeitlosengeld II mit Arbeitslosigkeit“.
Für diese Zeiten sind im Versicherungsverlauf (also bis 31.01.2007) Entgeltpunkte berechnet worden.
Soweit die Fakten.
Ich habe nun eine Frage zu der Anspruchsvoraussetzung nach § 237 SGV VI Absatz 1 Nr. 4.
Hier heißt es:
- in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtversicherungszeiten „für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ haben.
Meine Frage jetzt konkret: Sind die Zeiten des Bezuges von ALG I und ALG II Pflichtversicherungszeiten in diesem Sinne? (Mich macht eben die Formulierung „für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ stutzig.
Ich danke für Euere Hilfe schon mal im Voraus.
Herzliche Grüße
Richard Oechsner