Liebe/-r Experte/-in,
Folgender Rentenbescheid meiner Frau weist einige Rätsel auf. muss meine Frau auf ein Jahr erhöhte Rente verzichten?:
Sehr geehrte Frau xxxxxxxx,
Sie haben am 28.01.2011 einen Antrag auf Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn ab dem 01.04.2011 gestellt.
Bei Prüfung Ihres Rentenanspruches haben wir festgestellt, dass nach Aktenlage der Anspruch auf eine höhere Altersrente schon ab 01.04.2006 ohne Abschläge bestehen würde.
Da Sie jedoch keinerlei Informationen von uns über die vorzeitige Altersrente ohne Abschläge erhalten haben, ist davon auszugehen, dass die nicht erteilte Auskunft "kausal’’ die rechtzeitige Rentenantragstellung
verhindert hat.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt weiterhin das Antragsprinzip, weil es sich grundsätzlich bewährt hat. Da andererseits nach dem seit 01.01.1992 geltenden Recht bei sämtlichen Renten infolge nicht
‚‚rechtzeitiger‘‘ Beantragung Verspätungsfolgen eintreten können, hält es der Gesetzgeber für geboten, dass die Leistungsberechtigen auf ihre Ansprüche hingewiesen werden, wenn es nahe liegt, dass sie diese in
Anspruch nehmen wollen.
Die Hinweispflicht nach § 1 1 5 Abs. 6 SGB Vl tritt neben die Beratungspflicht aus § 1 4 SGB l und bezieht sich auf den speziellen Teilbereich der möglichen Leistungsbeantragung. Dem Berechtigten ist von Amts wegen in ‚‚geeigneten‘‘ fällen aufzuzeigen, dass er auf Antrag eine bestimmte Leistung (Rente) erhalten kann, für die erkennbar die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Verletzung der sich aus § 115 Abs. 6 SGB Vl ergebenden Hinweispflicht kann im Einzelfall zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.
Nach Prüfung des Sachverhalts ist bei Ihnen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben.
Bei der rückwirkenden Zahlungserbringung einer Rente im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches - sofern es um Rentenzahlungen für mehr als vier Kalenderjahre zurück geht - gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren.
Es würde sich somit ein Rentenbeginn/Beginn des Nachzahlungszeitraumes ab dem 01.01.2007 ergeben.
Bitte teilen Sie uns bis zum 08.03.2011 mit, ob Sie die höhere Altersrente bereits ab dem 01.01.2007 beziehen möchten oder ob die Regelaltersrente ab dem 01.04.2011 geleistet werden soll.
Als Anlage erhalten Sie eine Probeberechnung für die Altersrente.
Mit freundliche Grüßen
Anlagen:
Probeberechnung