Renten

Liebe/-r Experte/-in,
Folgender Rentenbescheid meiner Frau weist einige Rätsel auf. muss meine Frau auf ein Jahr erhöhte Rente verzichten?:

Sehr geehrte Frau xxxxxxxx,

Sie haben am 28.01.2011 einen Antrag auf Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn ab dem 01.04.2011 gestellt.

Bei Prüfung Ihres Rentenanspruches haben wir festgestellt, dass nach Aktenlage der Anspruch auf eine höhere Altersrente schon ab 01.04.2006 ohne Abschläge bestehen würde.

Da Sie jedoch keinerlei Informationen von uns über die vorzeitige Altersrente ohne Abschläge erhalten haben, ist davon auszugehen, dass die nicht erteilte Auskunft "kausal’’ die rechtzeitige Rentenantragstellung
verhindert hat.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt weiterhin das Antragsprinzip, weil es sich grundsätzlich bewährt hat. Da andererseits nach dem seit 01.01.1992 geltenden Recht bei sämtlichen Renten infolge nicht
‚‚rechtzeitiger‘‘ Beantragung Verspätungsfolgen eintreten können, hält es der Gesetzgeber für geboten, dass die Leistungsberechtigen auf ihre Ansprüche hingewiesen werden, wenn es nahe liegt, dass sie diese in
Anspruch nehmen wollen.

Die Hinweispflicht nach § 1 1 5 Abs. 6 SGB Vl tritt neben die Beratungspflicht aus § 1 4 SGB l und bezieht sich auf den speziellen Teilbereich der möglichen Leistungsbeantragung. Dem Berechtigten ist von Amts wegen in ‚‚geeigneten‘‘ fällen aufzuzeigen, dass er auf Antrag eine bestimmte Leistung (Rente) erhalten kann, für die erkennbar die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

Die Verletzung der sich aus § 115 Abs. 6 SGB Vl ergebenden Hinweispflicht kann im Einzelfall zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.

Nach Prüfung des Sachverhalts ist bei Ihnen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegeben.
Bei der rückwirkenden Zahlungserbringung einer Rente im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches - sofern es um Rentenzahlungen für mehr als vier Kalenderjahre zurück geht - gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren.
Es würde sich somit ein Rentenbeginn/Beginn des Nachzahlungszeitraumes ab dem 01.01.2007 ergeben.

Bitte teilen Sie uns bis zum 08.03.2011 mit, ob Sie die höhere Altersrente bereits ab dem 01.01.2007 beziehen möchten oder ob die Regelaltersrente ab dem 01.04.2011 geleistet werden soll.
Als Anlage erhalten Sie eine Probeberechnung für die Altersrente.

Mit freundliche Grüßen

Anlagen:
Probeberechnung

Hallo,
Nachzahlungen werden nur 4 Jahre rückwirkend gewährt.
Wurde schon ab 2007 eine Rentenzahlung geleistet,und wenn welche mit Abschlag???
Nachgezahlt werden die letzten 4 Jahre ab Antragstellung.Zur Frage-JA
Mit freundlichen Grüßen
RUDI

Hallo Rudi,
meine Frau bekommt seit ca. 15 Jahren eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die jetzt in eine Altersrente umgewandelt werden soll. Herzlichen Dank für Deine prompte Antwort. Ich nehme an, dass meine Frau kein Einzelfall ist, die durch dieses Verfahren um 1 Jahr angepasste Rente gebracht wird?!
Dieter Heinrich

Sehr geehrter Ratsuchender!

Es ist tatsächlich so, dass Ihre Frau auf 9 Monate erhöhte Rente verzichten muss. Nach dem Sozialgesetzbuch können Ansprüche nur rückwirkend für 4 Kalenderjahre geltend gemacht werden. D. h., für die Jahre 2010, 2009, 2008 und 2007. 2011 ist davon nicht betroffen, auch da besteht ein Anspruch. Für die Monate im Jahr 2006 kann wohl kein Anspruch mehr hergeleitet werden. Die Antwort des Rentenversicherungsträgers dürfte wohl nicht zu beanstanden sein.

Mit freundlichen Grüßen

Falke 1937

Hallo Falke 1937,
vielen Dank fuer Deine schnelle Antwort.
Dieter Heinrich