Rentenansprüche

Hallo,

mein Mann und ich hatten eben eine Streitfrage, bzw. zwei:smile:

Es ging darum:
Wenn ein Paar sich scheiden lässt und die Frau erhält bei der Scheidung die ihr zustehenden Rentenansprüche vom Mann und stirbt Jahre später,
fallen die Rentenansprüche an den ehem. Ehemann zurück oder verfallen sie?

und zweitens:

wenn die Frau nochmal heiratet und stirbt dann, hat der neue Ehemann dann Ansprüche auf die Rentenanteile seiner Frau?

Ich gebe zu, wir haben uns da noch nie mit beschäftigt und unsere Ansichten gehen da weit auseinander.
Ist ja auch wirklich kompliziert.

Liebe Grüße
Brigitte

Hallo!

Wenn ein Paar sich scheiden lässt und die Frau erhält bei der
Scheidung die ihr zustehenden Rentenansprüche vom Mann und
stirbt Jahre später,
fallen die Rentenansprüche an den ehem. Ehemann zurück oder
verfallen sie?

Die Ansprüche können nach den VAHRG (Regelung von Härten im Versorgungsausgleich) rückgängig gemacht werden, aber nur dann wenn die Ehefrau (oder derjenige der die Anwartschaften übertragen bekommt) noch keine Leistungen aus den übertragenen Antwartschaften erhalten hat. Bezieht die Frau unter anderen aus den Anwartschaften eine Rente und stirbt, können die Anwartschaften nicht mehr rückübertragen werden. Wird z. B. aus den Anwartschaften eine Rehabilitationsleistung erbracht kann unter Umständen eine Rückübertragung jedoch erfolgen. Dies wird der Rentenversicherungsträger aber im EINZELFALL klären.

und zweitens:

wenn die Frau nochmal heiratet und stirbt dann, hat der neue
Ehemann dann Ansprüche auf die Rentenanteile seiner Frau?

Ich gebe zu, wir haben uns da noch nie mit beschäftigt und
unsere Ansichten gehen da weit auseinander.
Ist ja auch wirklich kompliziert.

Der „neue“ Ehemann hat dann Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Da aus den Anwartschaften der ersten Ehe nun Leistungen erbracht wurden, ist eine Rückübertragung in der Regel ausgeschlossen. In der Regel bedeutet hier, dass z. B. nach dem Ende des Anspruchs auf eine Halbwaisenrente unter sehr eng gefassten Voraussetzungen möglicherweise eine (teilweise) Rückübertragung der Anwartschaften erfolgen kann. Auch hier gilt die Einzelfallentscheidung = keine generelle Regelung.

Allerdings gilt grundsätzlich folgendes: Einmal übertragene Anwartschaften bleiben übertragen. Grosse Ausnahme: Stirbt der Empfänger der Antwartschaft vor dem Leistungsfall (Rente) kann der Versorgungsausgleich auf Antrag rückgängig gemacht werden.

Übringens: Derjenige der Antwartschaften übertragen muss, kann diese ausgleichen. Dies ist zwar sehr teuer, kann aber Sinn machen.

Gruß
Carsten

Dank dir Carsten,

jetzt sehe ich ein wenig klarer, wenn auch nicht glasklar, lächel…

liebe Grüße dir
Brigitte