Hallo,
Hallo,
hab keine ähnliche Fälle gefunden. Also Rentenanspruch
besteht seit 1997, aber beantragt wurde erst 2009. Im Bescheid
steht, die Rente wird ab dem Antragsdatum bewilligt.
wenn es sich um eine eigene Versichertenrente, also keine HInterbliebenenrente handelt, ist das vollkommen richtig; § 99 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - SGB - VI.
Die Antragstellerin ist verzweifelt…
Das mag sein … wobei ich mich frage, warum die Rente nicht früher beantragt wurde???
Hat es Sinn zu widersprechen? Wenn ja, wie begründet man so ein :Widerspruch?
Versuchen kann man es, dann müsste man dem Rentenversicherungsträger eine unterlassene Beratung bzw. Aufklärung nachweisen. Normalerweise wird der Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet - ich kann mir nun nicht vorstellen, dass es sich um eine andere Rente handelt … oder doch? - und mindestens 60 Monate mit Beiträgen hat, durch den RV-Träger informiert. Verpflichtet ist er dazu aber nicht. Aber auch in dem Fall, also unterlassene Aufklärung - die zudem auch nicht einfach nachzuweisen wäre - würde die Rente nur vier Jahre rückwirkend gezahlt, Stichwort Verjährung.
Ein Hinweis: Wenn es um eine Regelaltersrente bei Vollendung 65. Lebensjahr geht, müsste die Rente aber wesentlich höher sein, nämlich um ca. 72 %, da sich hier die Rente für jedes Jahr der Nicht-Inanspruchnahme um 6% erhöht - § 77 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB VI. Hierauf würde ich den Rentenbescheid mal überprüfen.
Vielen Dank für die Teilnahme an der Besprechung
Boris
Wenn’s geholfen hat … gerne! 
Servus,
Robert