Rentenaufstockung bei 400/450 Euro-Job

Hallo,

angenommen ein AN verdient jeden Monat zwischen 150 und 200 Euro, je nach Stundenzahl. Es ist der einzige Job des AN, den er schon mehrere Jahre ausübt.
Der AN möchte nun die Rentenaufstockung machen.

Anruf bei der Rentenkasse ergab:
Wenn er min. 175 € im Monat verdient, zahlt der AG 15%, der AN die restl. 3,9% an Rentenbeitrag auf den Bruttolohn.
Verdient er weniger als 175 Euro, zahlt der AG die 15% nur auf den tatsächl. Bruttolohn, der AN eben 3,9%. Für die Differenz zwischen Bruttolohn und 175 Euro zahlt der AB die vollen 18,9%.

Der AG vertritt aber die Ansicht, dass der AN bei einem Brutto unter 175 Euro die 18,9% bezogen auf 175 Euro kpl. selbst zahlt.
Verdient der AN dummerweise 174,00 Euro, zahlt er 32,89 Euro Rentenbeitrag, der AG gar nichts.

Nach Aussage der Rentenkasse wäre richtig:
AG zahlt 32,88 Euro, AN zahlt 6,79 Euro (3,9% von 174) + 0,19 Euro für die Differenz 174 zu 175 Euro.

Wenn es so geregelt wäre, wie der AG es vertritt, könnte er doch recht einfach sparen, indem er den AN immer nur soviel arbeiten lässt, dass er knapp unter 175 Euro bleibt.

Was ist richtig?

Gruß

Holygrail

Hallo,

angenommen ein AN verdient jeden Monat zwischen 150 und 200
Euro, je nach Stundenzahl. Es ist der einzige Job des AN, den
er schon mehrere Jahre ausübt.
Der AN möchte nun die Rentenaufstockung machen.

Anruf bei der Rentenkasse ergab:
Wenn er min. 175 € im Monat verdient, zahlt der AG 15%, der AN
die restl. 3,9% an Rentenbeitrag auf den Bruttolohn.

Vom Denkansatz geht es in die richtige Richtung.

Verdient er weniger als 175 Euro, zahlt der AG die 15% nur auf
den tatsächl. Bruttolohn, der AN eben 3,9%. Für die Differenz
zwischen Bruttolohn und 175 Euro zahlt der AB die vollen
18,9%.

Ohje, ich komme da gerade nicht mit, ich kenne nur die offizielle Berechnung =)

Beitragsberechnung ist wie folgt bei weniger als 175 Teuronen / Monat (das ist übrigens die gesetzlich festgelegte Mindestbeitragsbemessungsgrundlage):

  • Gesamtbeitrag = 175 Euro Mindestbemessungsgrundlage x Beitragssatz 18,9 %
  • Arbeitgeberanteil von 15 % auf den tatsächlichen Lohn
  • Differenz von Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil ergibt den Arbeitnehmeranteil.

Der AG vertritt aber die Ansicht, dass der AN bei einem Brutto
unter 175 Euro die 18,9% bezogen auf 175 Euro kpl. selbst
zahlt.
Verdient der AN dummerweise 174,00 Euro, zahlt er 32,89 Euro
Rentenbeitrag, der AG gar nichts.

Nein, das ist definitiv nicht richtig, an den 15 % kommt er nicht vorbei.

Nach Aussage der Rentenkasse wäre richtig:
AG zahlt 32,88 Euro, AN zahlt 6,79 Euro (3,9% von 174) + 0,19
Euro für die Differenz 174 zu 175 Euro.

Ich komme auf ein anderes Ergebnis:

Gesamtbeitrag: 175 Euro x 18,9 % = 33,08 Euro
AG-Anteil: 174 Euro x 15 % = 26,10 Euro
AN-Anteil: 33,08 Euro - 26,10 Euro = 6,98 Euro.

Und das muss richtig sein, außer die haben die Beitragsverfahrensverordnung geändert und man hat mir nichts gesagt. Ich zitiere mal aus § 2 Abs. 1 letzter Satz:

Wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten, wird der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt sich der Beitragsanteil des Beschäftigten.

Wenn es so geregelt wäre, wie der AG es vertritt, könnte er
doch recht einfach sparen, indem er den AN immer nur soviel
arbeiten lässt, dass er knapp unter 175 Euro bleibt.

Nette Idee, aber funktioniert nicht.

Zum Nachlesen auch nochmal hier, ab Seite 91.

Im übrigen finde ich es bei der ganzen Gesetzesänderung schon wieder sehr amüsant, dass es jede Menge Übergangsvorschriften gibt, aber die 175 Euro gelten sowohl für bereits bestehende, als auch neu aufgenommene Beschäftigungen. Verstehe wer will.

LG
S_E

Hallo,

Im übrigen finde ich es bei der ganzen Gesetzesänderung schon wieder sehr amüsant, dass es jede Menge Übergangsvorschriften gibt, aber die 175 Euro gelten sowohl für bereits bestehende, als auch neu aufgenommene Beschäftigungen. Verstehe wer will.

Ach komm, sonst wäre es doch vollkommen langweilig, wenn es nicht immer mindestens eine Ausnahme und dann auch noch mindestens eine Ausnahme von der Ausnahme gäbe. Und wie sollten sonnst Heerscharen von Anwälten, Sachbearbeitern und Gesetzestextausdenkern den ganzen Tag sinnvoll beschäftigt werden. Die würden auch noch alle hinter Aldi und Co. stehen und Bier saufen müssen.

Grüße

„Sinnvoll“ kann man sich auch anders beschäftigen. Jedes Lohnbuchhaltungsbüro steht mittlerweile mit dem halben Bein im Gefängnis.

Und wo wir gerade bei diesem schönen Thema - Änderung GG-Grenze - sind, noch so etwas lustiges.

Wer zwischen 400 und 450 Teuronen verdient, bleibt in der Übergangsregelung erstmal pflichtig. Kann sich aber bei einem Anspruch auf Familienversicherung in der KV befreien lassen. Heißt dann aber auch, er wird geringfügig in der KV mit der Folge, Pauschalbeiträge zur KV an die Minijob-Zentrale sind zu zahlen und Pflichtbeiträge zur RV und AV an die „normale“ Krankenkasse. Beitragsgruppe 6110, da tun mir ja die Augen weh. Aber davon dürfte es wenig Fälle geben, wer sich bis 02.04.2013 nicht drum kümmert, bleibt pflichtig.

Gestern hab ich auch mal bissl mit Rentnern rumüberlegt, da kommen auch sehr schöne Sachen bei raus.

Aber um die ganzen Horden von Zusammenrechnungsfällen drück ich mich noch ein wenig.

Wenigstens ist und dieses Jahr der Sozialausgleich erspart geblieben.

LG
S_E

Danke für die hilfreichen Antworten, nun bin ich ein Stück schlauer!

Grüße

Holygrail