Nachdem Albarracin weiter unten die auflösende Bedingung
Rentenbeginn im Arbeitsvertrag erwähnt hat, dazu folgende
Frage:
In einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 steht sinngemäß
drin:
„Das Arbeitsverhältnis endet ohne expilzite Kündigung mit dem
Erreichen des 65. Lebensjahres“
- würde das jetzt ohne weitere Änderung des AV uminterpretiert
in das 67. Lebensjahr ?
oder
- endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem 65. und man
wäre 2 Jahre arbeitslos (einfach formuliert)?
oder
- würde das Arbeitsverhälntis unbefristet weiter laufen wann
man am 1. Tag nach dem 65. Gebutrstag in die Arbeit gehen
würde?
Hallo,
Sorry, den oben erwähnten Beitrag finde ich leider nicht; es kann deshalb sein das ich etwas wiederhole.
Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 wurde hier „sinngemäß“ skizziert. Kann es sein, das die Formulierung: " mit Ablauf des Monats in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird" verwendet wurde?
Eine tagegenaue Festlegung habe ich noch nicht gesehen.
Diese Regelung war in vielen Tarifverträgen enthalten.
Duch die stufenweise Anhebung der Regelatersrente auf das 67. Lebensjahr wurden die Tarifverträge angepasst.
So lauten die Formulierungen heute:
„mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente erreicht hat“
Die Tarifpartner haben damit auf die geänderte Rechtslage reagiert und auch die stufenweise Anhebung berücksichtigt. Die Frage, ob eine automatische Anpassung erfolgen kann, haben sie damit ausgeschlossen.
Wenn es sich hier um einen Arbeitsvertrag handelt in dem kein Tarifvertrag gilt, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem 65. Lebensjahr (bzw. mit Ablauf des Monats).
Die Lösung kann nur sein, eine Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Gruß von TrixiMaus