Rentenbeginn im Arbeitsvertrag

Hallo an die Spezialisten
 

Nachdem Albarracin weiter unten die auflösende Bedingung Rentenbeginn im Arbeitsvertrag erwähnt hat, dazu folgende Frage:

In einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 steht sinngemäß drin: 
„Das Arbeitsverhältnis endet ohne expilzite Kündigung mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres“

  • würde das jetzt ohne weitere Änderung des AV uminterpretiert in das 67. Lebensjahr ?
    oder
  • endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem 65. und man wäre 2 Jahre arbeitslos (einfach formuliert)?
    oder
  • würde das Arbeitsverhälntis unbefristet weiter laufen wann man am 1. Tag nach dem 65. Gebutrstag in die Arbeit gehen würde?

Gibt es dazu aktuelle Urteile ?

Danke schonmal

Christian

Hi Christian,

das scheint mir dann aber ein „komischer“ Vertrag zu sein.

  1. nein
  2. ja
  3. nein

Hier kannst Du mehr dazu nachlesen: [link entfernt]
LG
derAndi

[Anmerkung mod: Link wegen Werbeverdacht entfernt]

Hi!

Zitiere doch mal den Teil aus dem TzBfG, welcher eine Zeitbefristung von mehr als 5 Jahren ermöglicht!

Gruß
Guido

Nachdem Albarracin weiter unten die auflösende Bedingung
Rentenbeginn im Arbeitsvertrag erwähnt hat, dazu folgende
Frage:

In einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 steht sinngemäß
drin: 
„Das Arbeitsverhältnis endet ohne expilzite Kündigung mit dem
Erreichen des 65. Lebensjahres“

  • würde das jetzt ohne weitere Änderung des AV uminterpretiert
    in das 67. Lebensjahr ?
    oder
  • endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem 65. und man
    wäre 2 Jahre arbeitslos (einfach formuliert)?
    oder
  • würde das Arbeitsverhälntis unbefristet weiter laufen wann
    man am 1. Tag nach dem 65. Gebutrstag in die Arbeit gehen
    würde?

Hallo,
Sorry, den oben erwähnten Beitrag finde ich leider nicht; es kann deshalb sein das ich etwas wiederhole.

Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 wurde hier „sinngemäß“ skizziert. Kann es sein, das die Formulierung: " mit Ablauf des Monats in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird" verwendet wurde?
Eine tagegenaue Festlegung habe ich noch nicht gesehen.
Diese Regelung war in vielen Tarifverträgen enthalten.

Duch die stufenweise Anhebung der Regelatersrente auf das 67. Lebensjahr wurden die Tarifverträge angepasst.
So lauten die Formulierungen heute:
„mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente erreicht hat“
Die Tarifpartner haben damit auf die geänderte Rechtslage reagiert und auch die stufenweise Anhebung berücksichtigt. Die Frage, ob eine automatische Anpassung erfolgen kann, haben sie damit ausgeschlossen.

Wenn es sich hier um einen Arbeitsvertrag handelt in dem kein Tarifvertrag gilt, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem 65. Lebensjahr (bzw. mit Ablauf des Monats).
Die Lösung kann nur sein, eine Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Gruß von TrixiMaus

Hi!

In einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 steht sinngemäß
drin: 
„Das Arbeitsverhältnis endet ohne expilzite Kündigung mit dem
Erreichen des 65. Lebensjahres“

Sinngemäß oder wörtlich?
Taucht der Begriff der „Rente“ oder der „Regelaltersgrenze“ da irgendwo auf?

  • würde das jetzt ohne weitere Änderung des AV uminterpretiert
    in das 67. Lebensjahr ?

Wenn der AV nicht erst mit 60 unterschrieben wurde, dann wohl schon.

  • endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem 65. und man
    wäre 2 Jahre arbeitslos (einfach formuliert)?

Eine zeitliche Befristung ohne sachlichen Grund ist nur bis zu maximal 5 Jahren möglich.
Insofern wird man mal von einem unbefristeten Vertrag ausgehen dürfen.

Die auflösende Bedingung „Altersrente“ ist ja in den alten Verträgen sehr offensichtlich gemeint, weshalb das im Zweifel ein Gericht so deuten wird.

Gibt es dazu aktuelle Urteile ?

Guck doch selbst! :smile:

VG
Guido

Wenn es sich hier um einen Arbeitsvertrag handelt in dem kein
Tarifvertrag gilt, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem
65. Lebensjahr (bzw. mit Ablauf des Monats).

Das ist zu 99% falsch!

Gruß
Guido

Hallo an die Spezialisten

Hallo,

Nachdem Albarracin weiter unten die auflösende Bedingung
Rentenbeginn im Arbeitsvertrag erwähnt hat, dazu folgende
Frage:

In einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 steht sinngemäß
drin: 
„Das Arbeitsverhältnis endet ohne expilzite Kündigung mit dem
Erreichen des 65. Lebensjahres“

Das ist eine auflösende Bedingung, die auf das jeweilige individuelle gesetzliche Rentenalter umgedeutet werden darf. So zB BAG vom 5.3.2013, 1 AZR 417/12, wo auch die grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Klauseln gem. § 21 TzBfG mit AGG und EU-Recht besprochen wird.

  • würde das jetzt ohne weitere Änderung des AV uminterpretiert
    in das 67. Lebensjahr ?

Es wird uminterpretiert in das individuelle gesetzliche Renteneintrittsalter ohne Abschläge

oder

  • endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem 65. und man
    wäre 2 Jahre arbeitslos (einfach formuliert)?

Nein

oder

  • würde das Arbeitsverhälntis unbefristet weiter laufen wann
    man am 1. Tag nach dem 65. Gebutrstag in die Arbeit gehen
    würde?

Dieser Kniff spielt hier keine Rolle

Gibt es dazu aktuelle Urteile ?

s.o.

Danke schonmal

Bitte sehr

Christian

Wolfgang

Hi!

Hallo Guido,

mal wieder den „Ausputzer“ bei den Pseudo-Experten gemacht ?

In einem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 steht sinngemäß
drin: 
„Das Arbeitsverhältnis endet ohne expilzite Kündigung mit dem
Erreichen des 65. Lebensjahres“

Sinngemäß oder wörtlich?
Taucht der Begriff der „Rente“ oder der „Regelaltersgrenze“ da
irgendwo auf?

ME ist idR in der Auslegung der Begriff „Rente“ mit Regelaltersgrenze gleichzusetzen, da das Erreichen der Regelaltersgrenze in nahezu allen Fällen vor Einführung der Rentenkürzungen „Agenda 2010“ zweifelsfrei in allen einschlägigen TVen und Arbeitsverträgen gemeint war.

VG
Guido

&Tschüß
Wolfgang

Danke
… das war das was ich schon vermutet habe.
Die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag reiche ich nach

ich schau heut Abend nochmal nach, ich meine aber sicher zu wissen, dass von Rente oder Regelaltersgrenze nichts drin steht, sondern wirklich auffällig mit 65. Jahren…

Hi Wolfgang,

mal wieder den „Ausputzer“ bei den Pseudo-Experten gemacht ?

In der Kürze der Zeit :smile:
Aber der eine ist eh nur ein Werbeteufelchen.

ME ist idR in der Auslegung der Begriff „Rente“ mit
Regelaltersgrenze gleichzusetzen, da das Erreichen der
Regelaltersgrenze in nahezu allen Fällen vor Einführung der
Rentenkürzungen „Agenda 2010“ zweifelsfrei in allen
einschlägigen TVen und Arbeitsverträgen gemeint war.

Ich kenne beides in alten Verträgen.
Ich fand es nur aus heutiger Sicht ungewöhnlich, einfach nur ein Alter reinzuschreiben.

VG
Guido

Danke für den link, genau der Absatz…
…hier trifft den Fall:

Auslegung alter Befristungsabreden

Viele ältere Vertragsmuster enthalten eine Befristung auf das Erreichen des 65. Lebensjahres, dem früheren Renteneintrittsalter. Gemäß § 41 Satz 2 SGB VI gelten sie als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen des 65. Lebensjahres abgeschlossen oder bestätigt worden sind. Da bei Vertragsänderungen nach der Rechtsprechung des BAG der Vertragsinhalt im Übrigen bestätigt wird, müssen bei Vertrags- änderungen in den letzten drei Jahren vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersbefristungen angepasst werden. Eine Vertragsänderung kann schon durch eine Gehaltserhöhung ausgelöst werden, so dass Unternehmen hier besondere Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Denn führt eine Vertragsanpassung dazu, dass die alte Altersbefristung bestätigt wird, kann sie nicht mehr auf das Erreichen der Regelaltersgrenze umgedeutet werden. Dann aber wird im Zweifelsfall die ganze Befristung unwirksam, da regelmäßig nur Befristungen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze wirksam sind.

Wenn es sich hier um einen Arbeitsvertrag handelt in dem kein
Tarifvertrag gilt, endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem
65. Lebensjahr (bzw. mit Ablauf des Monats).

Das ist zu 99% falsch!

und warum,
was ist denn richtig
Rechtsgrundlage?

Gruß von TrixiMaus

und warum,

Steht hier schon

was ist denn richtig

steht hier ebenfalls schon

Rechtsgrundlage?

Auch das steht hier schon - TzBfG ist aber mal ein Ansatz

Gruß
Guido