Hallo,
wird man während unbezahltem Urlaub von der Rentenversicherung
ausgeschlossen/abgemeldet?
Ist das von der Länge der unbezahlten Urlaubs abhängig oder
gibt es da Nachlaufzeiten/Überbrückungszahlungspflicht für den
Arbeitgeber, bei kurzen überschaubaren Zeitspannen (zB zwei
Wochen, ein Monat).
wenn es tatsächlich unbezahlter Urlaub ist (und nicht abbummeln von tausenden Überstunden), hat die Versicherungspflicht eine entsprechende „Nachwirkung“ von einem Monat. Es werden aber für die Zeit des Urlaubs keine Beiträge mehr entrichtet, weil es fließt ja kein Entgelt, daher fehlt die Berechnungsgrundlage.
Beispiel:
Beschäftigt bis 18.07., unbezahlter Urlaub ab 19.07… Vom 19.07. bis 18.08. wirkt dann die ursprüngliche Versicherungspflicht noch nach (soweit ich weiß ist man auch noch in der Krankenversicherung während dieser Zeit voll versichert). Zum 19.08. wird man dann vom Arbeitgeber abgemeldet mit Meldegrund 34.
Der eine Monat gilt unabhängig davon, wie lange der Urlaub vereinbart wurde.
Man ist für diese Zeit also noch versicherungspflichtig, aber ohne das Beiträge gezahlt werden.
Im Falle einer Abmeldung, wie kann man für diese Zeit die
Lücke schliessen?
In der Rentenversicherung könnte man frühestens Beiträge ab August zahlen. Der Monat Juli ist ja schon belegt mit der Beschäftigung (und zwar voll, die Rente rechnet nur mit vollen Kalendermonaten).
In der KV müsste man sich auch freiwillig versichern, wie bereits ausgeführt von Barmer.
In der Arbeitslosen kann man sich mWn auch freiwillig versichern.
Man sollte sich aber vorher die Frage stellen, ob es sich überhaupt lohnt. Das man sich KV versichern muss, ist selbstverständlich.
Aber Rente kann man getrost außen vor lassen, ob man nun ein oder zwei Monate freiwillige Beiträge bezahlt, hat zum einen kaum Auswirkungen auf die Höhe, noch begibt man sich in große Gefahr eventuelle Anwartschaften, die eine bestimmte Versicherungszeit verlangen, zu verlieren.
Auch in der Arbeitslosenversicherung dürfte eine kleine Lücke wenig Auswirkungen haben und wie bei der Rente dürfte eine kurze Lücke nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld in Gefahr bringen (hier kenne ich mich aber nicht im Detail aus.)
Kommt natürlich immer darauf an, wie die bisherigen Versicherungszeiten aussehen.
Greetz
S_E