Rentenbeiträge zurückfordern?

Ist es wirklich möglich, dass Beamte ihre vor der Verbeamtung gezahlten Rentenbeiträge zurückfordern können? Habe das mal so gehört…
Danke für die Auskunft!

Hallo,

ja es ist grundsätzlich möglich nach § 210 SGB VI.

Das muss man aber im Einzelfall sehen, wie der Versicherungsverlauf ist, die Lebensumstände, etc. Die Erstattung soll auch erschwert werden, ob der Gesetzesentwurf schon durch ist, kann ich leider nicht sagen.

Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten:

  1. mal formlos bei der Rentenversicherung fragen
  2. einfach mal beantragen, mehr als abgelehnt kann es nicht werden. Anträge gibt es beim Träger selbst (zuschicken lassen) und im Internet

[http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18796/DRVB/de/Navigation/Formulare Publikationen/formulare/Versicherung node.html__nnn=true)

Vor einer Erstattung wird auch eine Kontenklärung gemacht, da wie gesagt die Voraussetzungen u.a. vom Versicherungsverlauf abhängen.

Greetz

S_E

Hallo,

Ist es wirklich möglich, dass Beamte ihre vor der Verbeamtung
gezahlten Rentenbeiträge zurückfordern können?

Ja, das geht.

Man darf nicht versicherungspflichtig sein und auch keinen Anspruch auf freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung haben.
Freiwillig versichern können sich Beamte nur, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (5 Jahre).

Also grob gesagt: Wenn ein Beamter vor der Verbeamtung weniger als 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt hat, dann kann er sich die Beiträge erstatten lassen.

Viele Grüße

Trobi.

Gesetzesentwurf ist anscheinend durch…
Hab gerade mal Tante Google gefragt.

Der § 210 SGB VI wird um Absatz 1a erweitert:

Die Beitragserstattung wird für Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind, ausgeschlossen. Sowie für die Personen, die sich während der Versicherungsfreiheit freiwillig versichert haben.

Und außerdem wird § 7 Abs.2 SGB VI gestrichen, dadurch entfällt die Voraussetzung, dass Personen, die versicherungsfrei (Beamte) oder von der Versicherung befreit sind, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben müssen, um sich freiwillig versichern zu können.

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt war am 10.08.2010, damit gilt dieses neue Recht.

Es gibt aber für gewissen Altersgruppen noch Übergangsvorschriften.

Greetz
S_E

PS: Ich bleibe dabei: Einfach Antrag stellen und warten was passiert.