Rentenbeitrag an falsche Kasse?

Hallo,

folgendes Problem interessiert derzeit einen Freund, leider können ihm weder die BfA noch die zuständige Versorgung noch die Landeskammer weiterhelfen. Aber vielleicht findet sich hier ein Tipp?

Also:

Nehmen wir an, ein junger Mediziner tritt seine erste Stelle an. In einem Krankenhaus in einem anderen Bundesland. Damit wird er Mitglied der Landesärztekammer dieses Bundeslandes. Zudem will er sich von der Zahlungspflicht an die BfA befreien lassen und die Pflichtbeiträge in die Landes-Ärzteversorgung stecken.

Jedoch: Die Ummeldung der Landesärztekammer seines bisherigen Bundeslandes (in dem er die Approbation erlangt hat, aber noch nicht gearbeitet hat) zur neuen Landesärztekammer (des Bundeslandes, in dem er nun arbeiten wird), dauert ewig.

Ohne die Mitgliedsnummer dieser zuständigen Kammer erhält er jedoch kein Versichertenkonto bei der zuständigen Ärzteversorgung des Bundeslandes.

Ohne diese Versicherungsnummer erhält er keine Freistellung von der BfA.

Auskunft aller Stellen: Ja, das kann halt lange lange lange dauern, das ist sein persönliches Pech, dann fließen halt die ersten Rentenbeiträge an die BfA.

Die BfA meinte, damit entstünde aber kein Rentenanspruch bei ihr, weil ja nur die ersten paar Beiträge zu ihr flössen, danach nix mehr. Die Beiträge aber an die Ärzteversorgung weiterleiten will sie auch nicht. Klingt sehr nach „einfach einkassieren und gut ist“.

Stimmt das? Was könnte dieser Person geraten werden?

Vielen Dank!

Frank

Hallo Frank,

normalerweise müsste dein Bekannter seit dem Beginn seiner Beschäftigung Mitglied der berufsständischen Versorgungskammer (Landesärztekammer) sein. Ich gehe davon aus, dass die Zugehörigkeit zu dieser Einrichtung auch rückwirkend festgestellt werden kann (diese müsste anhand der Satzung geklärt werden).

Die Befreiung bei der BfA geht nicht von selbst, sondern muss vom Versicherten beantragt werden. Dieser Antrag kann sehr wohl einfach formlos gestellt werden. Die entsprechende Bestätigung einzuholen ist Sache und Arbeit der BfA, nicht die des Versicherten! Es ist vollkommen ausreichend, wenn der Antrag gestellt wird und die entsprechende Stelle (Kammer) angegeben wird.

ACHTUNG: Der Antrag muss innerhalb von 3 Monate nach Aufnahme dieser Beschäftigung bei der BfA gestellt werden, wenn man von Anfang an versicherungsfrei bei der BfA werden möchte. Ansonsten gilt die Befreiung erst vom Eingang des Antrags an.

Also sofort den Antrag stellen (mit Rückschein). Im Antrag die Kammer angeben und seit wann man dieser angehört. Eine Versicherungsnummer ist nicht notwendig - man kann dich auch anhand des Namens finden. Wenn das ganze noch dauert, muss eben die BfA so lange warten!

Viele Grüße
Florian

Hallo Florian,

vielen Dank für Deine Antwort!

Ich habe noch ein paar Rückfragen, vielleicht kannst Du mir nochmals kurz helfen:

normalerweise müsste dein Bekannter seit dem Beginn seiner
Beschäftigung Mitglied der berufsständischen Versorgungskammer
(Landesärztekammer) sein.

Ja ist er, aber in einem anderen Bundesland als dem, in dem er arbeitet. Die Ummeldung zur neuen Landesärztekammer dauert lange. Und so lange er dort kein Mitglied ist, kann er lt. Auskunft bei der Versorgungskammer auch keinen Antrag auf Aufnahme in die Ärzteversorgung dieses Landes stellen.

Es ist vollkommen ausreichend, wenn der
Antrag gestellt wird und die entsprechende Stelle (Kammer)
angegeben wird.

Aber muss er dazu nicht erst einmal Mitglied der Ärzteversorgung sein?

Das ist er ja noch nicht (denn das wird man, im Gegensatz zur Ärztekammer, nur auf Antrag - und der geht eben erst, wenn er bei der richtigen Landesärztekammer geführt wird…)

ACHTUNG: Der Antrag muss innerhalb von 3 Monate nach Aufnahme
dieser Beschäftigung bei der BfA gestellt werden, wenn man von
Anfang an versicherungsfrei bei der BfA werden möchte.
Ansonsten gilt die Befreiung erst vom Eingang des Antrags an.

Heisst das, er könnte innerhalb der ersten 3 Arbeitsmonate den Antrag auf Befreiung stellen, und der gilt dann rückwirkend ab dem 1. Arbeitstag?

Falls ja - was wird dann mit den Beiträgen, die bereits an die BfA abgeführt wurden? Werden die doch zurückerstattet oder an die Ärzteversorgung überführt? Die BfA hatte dies auf Anfrage verneint…

Danke!

Viele Grüße
Frank

Hallo nochmal,

eigentlich ist hier die Aufnahme in die Versorgungskammer bzw. vorab in die Landesärztekammer völlig unrelevant.

Das Ausüben der Tätigkeit sollte den BfA-Sachbearbeiter eigentlich schon darauf stoßen, dass evtl. die Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegen könnte.

Zu deiner Frage bzgl. des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht:

  • Über die Befreiung entscheidet der Träger der gesetzlichen RV nachdem die Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung von der Landesärztekammer bestätigt wurde.

  • Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, ansonsten vom Eingang des Antrags an.

D. h., wenn jemand eine solche Beschäftigung aufnimmt, gehört er ja faktisch auch ab diesem Zeitpunkt der Versorgungseinrichtung an. Wird der Antrag nun innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Beschäftigung gestellt, wirkt die Befreiung auch ab Beginn. Wird der Antrag später gestellt, wirkt die Befreiung erst ab dem Tag des Antrageingangs.

Sollten bereits Beiträge zur BfA entrichtet worden sein und die Befreiung wird rückwirkend festgestellt, so sind diese Beiträge zu Unrecht entrichtet. Diese Beiträge sind somit dem Versicherten zu erstatten. Wie dann die Beitragsabführung an die Kammer erfolgt, kann ich dir leider nicht beantworten.

Ich empfehle folgende Vorgehensweise:

Umgehend den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beantragen. Hierfür reicht vorab ein formloses Schreiben (an den Rückschein denken). Dieser Schritt garantiert die Rechtzeitigkeit des Antrags!!! In den Brief muss natürlich rein, dass die Anmeldung bei der Kammer nocht etwas dauern wird. Außerdem muss rein, ab wann man die Befreiung beantragt (Arbeitsbeginn).

Dann muss man natürlich auch bei der Kammer etwas Druck machen. Das Ganze kann ja wohl kein halbes Jahr dauern…

Ich denke, dass auch die Kammer entschieden hat, bis der erste Brief von der BfA ins Haus flattert (so schnell sind die da auch nicht).

Ich hoffe, es klappt so!

Viele Grüße
Florian

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Vielen Dank!

Werde die Info so weiterleiten und denke, dass es so gemacht wird. Sollte dann ja klappen … aber wie die BfA da zu der anderen Aussage kam, wer weiss, was die sich so denken…

Viele Grüße
Frank