Renteneintritt bei schwerbehinderten Arbeitslosen

Hallo,

folgender, fiktiver Fall:

Ein 58-jähriger (geboren Juli 1951) Schwerbehinderter (50% mit G) wird nach mehr als 25-jähriger, durchgängiger Pflichtversicherung in der GRV gekündigt und bezieht ALG1. Wann hat dieser diese Person die Möglichkeit die gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen?

Meine Lösungsansatz sieht bisher wie folgt aus:

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden ist nach Vollendung des 60. Lebensjahr möglich (§236a (2), SGB6).

Soweit klar, jetzt gibt es jedoch noch 2 weitere Paragrafen:

§237 SGB6:

  1. Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

  2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    3.entweder
    a)bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
    oder
    b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

  3. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und

  4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Diese Punkte sind auch alle erfüllt, also auch Altersrente mit 60.

§319c SGB6:
Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich nach § 434r des Dritten Buches erhöht hat.

§434r SGB3:

  1. Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008
    das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,
    das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.

Der §319c verwirrt mich jetzt etwas. Was bedeutet das in dem o.g. Fall konkret? Kann der o.g. AN nun mit 60 Altersrente beziehen oder nicht?
Wo finden sich die Informationen über die Abzüge die bei vorzeitigem Renteneintritt hinzunehmen sind?

Grüße,
TheWombat

Hallo!!!
Ich würde an Deiner Stelle die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung nutzen. Dort sind verschiedenste Erläuterungen zu den Rentenarten enthalten. Ansonsten wende Dich an den zuständigen Rentenversicherugsträger; sicherlich kam schon mal per Post eine unangeforderte Renteninformation, aus dem man erkennen kann, wer zuständig ist. Letztlich gibt es auch noch eine kostenlose Hotline, wo man die allgemeinen Fragen stellen kann. Sollte Dein Fall allerdings konkreter werden, ist sicherlich ein Besuch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle sinnvoll.
Viel Erfolg!
Gruß

Hallo,

wahrscheinlich handelt es sich um einen fiktiven Fall, hinter dem ein echter Fall stehen könnte. Solle dies so sein, kann ich nur dringend empfehlen, sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden. Dort kennt man solche Anfragen und diese werden rechtsverbindlich - und das ist das Entscheidende, da man sich dann 100%ig darauf verlassen kann - beantwortet.

In diesem Fall spielt ja nicht nur die Möglichkeit des frühestmöglichen Rentenbezuges eine Rolle, sondern auch die Frage der Höhe der Abschläge. Diese sind bei einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit 18%, bei einer Altersrente für Schwerbehinderte weniger. Und das ist ja nun auch alles andere als uninteressant, da die Abschläge für den „Rest der Tage“ und auch für eine evtl. spätere Witwenrente gelten.

Gruß,
Robert