Renteneinzahlungen zurueckzahlen lassen ?

Hallo,

wenn man vom Angestelltenverhaeltniss in das beamtenverh. wechselt, kann man sich dann von der BfA seine bereits gezahlten Beitraege zurueckzahlen lassen, um soe anders anzulegen ??

Gruesse,
Daniela

Hallo!

Ja, das kann man. Aber es gibt eine Voraussetzung. Als Beamte bist du versicherungsfrei kraft Gesetzes (§ 5 SGB VI). Du kannst dir deine Beiträge daher nur erstatten lassen, wenn du die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonate) noch nicht erfüllt hast.

Hast du diese nämlich erfüllt, bist du als Beamte zur freiwilligen Versicherung berechtigt und das schließt eine Beitragserstattung aus.

Viele Grüße
Florian Mair

Hallo Florian,

ich kenne das ein wenig anders. Wenn man die Mindestbeitragszeit für den Erhalt einer Rente erfüllt hat, kann man sie sich nicht auszahlen lassen, weder als Beamter noch als Selbständiger. Du hast dann aber einen Rentenanspruch, wenn die Altersgrenze erreicht ist.

Viele Grüße
Utemaus

ääh??? genau das hat er doch geschrieben??? (o.T.)
*grübel*

Gruß,
Micha

Hallo Utemaus!

Hab ich mich irgendwie undeutlich ausgedrückt oder hast du nicht richtig gelesen? Es ist ja ganz logisch, dass jemand, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und somit von der Beitragserstattung ausgeschlossen ist, einen Anspruch auf Rente (welche Art auch immer) hat. Ansonsten wäre die Vorschrift ja sinnlos!

LG

Flo

Wartezeit ist auch eine Zeit, in der keine Beitrage gezahlt werden. Bei der Berücksichtigung für die Auszahlung der Rentenbeiträge zählen soweit mir bekannt, die Monate in denen Beiträge gezahlt wurden.

Viele Grüße
Utemaus

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wartezeit ist auch eine Zeit, in der keine Beitrage gezahlt
werden.

Das ist durchaus richtig. Jedoch gilt dies nicht für alle Wartezeiten! In § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Beitragserstattung) steht:

„Beiträge werden auf Antrag erstattet Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben.“

Wenn man das gelesen hat, schaut man in § 5 Abs. 1 Nr. SGB VI. Dort steht dann u. a., dass Beamte versicherungsfrei in der gesetzlichen RV sind.

Schaut man dann noch in § 7 Abs. 2. SGB VI, so steht hier:

„Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben…“

Hier wird ausdrücklich die a l l g e m e i n e Wartezeit genannt. Diese Wartezeit kann gem. § 51 Abs. 1 SGB VI mit Beitragszeiten erfüllt werden. Ferner zwar auch noch mit Ersatzzeiten (steht in Abs. 4), was jedoch bei der heutigen Generation nicht mehr vorkommt.

Bei der Berücksichtigung für die Auszahlung der
Rentenbeiträge zählen soweit mir bekannt, die Monate in denen
Beiträge gezahlt wurden.

Da hast du Recht. Aber das hab ich auch nie anders behauptet.

Ich hoffe, jetzt ist alles klar!

Viele Grüße
Florian