Rentenerstattung ja/nein

Hi. Ich hab mich jetzt schon etwas schlau gemacht aber blicke noch nicht so ganz durch. Es geht um die Rückerstattung bereits gezahlter Rentenbeiträge. Ich habe was gelesen, man darf dazu nicht länger als 5 Jahre eingezahlt haben. Nun werde ich aber nicht schlau daraus, inwiefern Arbeitslosigkeit und Wehrdienst da mit reingehören. Mein Beispiel wäre halt 3 Jahre Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt, gefolgt von 5 oder 6 Monate Arbeitslosigkeit. Danach ging es dann für 20 Monate zur Bundeswehr. Macht nun 61 Monate. Hab ich nun Pech oder kennt sich da jemand genauer aus? Danke im voraus

ich kann dir da leider nicht weiterhelfen. wenn es allerdings tatsächlich diese 5-jahres-regel gibt und du diesen zeitraum auch nur um einen monat überschreitest, hast du einfach pech gehabt. ich kenne das in einem anderen zusammenhang wobei es um das gehalt ging und ich da mit nur wenigen euro über der grenze lag (übrigens auch nicht tatsächlich sondern durch einen fehler des arbeitgebers) und schon hab ich keinen pfennig elterngeld bekommen. und wohlbemerkt ging es da um 20.000 euro haben oder nicht haben. vom amt wurde mir damals gesagt „es gibt eben leute die haben pech“…du musst aber nicht zu diesen leuten gehören :wink: viel glück also und sorry, dass ich dir nicht weiterhelfen kann.

conny

Hallo,

sorry, aber da kann ich leider nicht helfen.
Davon hab ich Null Ahnung, leider.

Gruß Sina

Hallo Rinc,
tut mir leid, aber im Rentenrecht kenn ich mich überhaupt nicht aus.
Sorry,
Reinhard

Hallo,

ich kenne mich leider nur mit Erwerbsunfähigkeitsrente aus und kann leider nichts dazu sagen.

Beste Grüße
mona

Hallo, leider bin ich hierfür der falsche Ansprechpartner. Weiß einfach zu wenig zu dem Thema. Ich habe aber gute Erfahrungen damit gemacht, die Deutsche Rentenversicherung anzurufen. Man kann die Fragestellung ja auch erst mal anonym oder mit einem anderen Namen anbringen, also erst mal den theoretischen Fall besprechen. Wenn das Ergebnis jedoch nicht so ist, wie man es gern hätte, sollte man auf jeden Fall eine Zweitmeinung einholen. Also einfach an einem anderen Tag nochmals anrufen und hoffen, dass man an einen anderen Sachbearbeiter gerät :wink:

Hallo Rino3,

ich frage mich warum du dir Rentenbeträge zurückerstatten lassen willst?.
Diese Vorgehensweise ist nicht logisch in meinen Augen.
Du scheinst ja noch nicht lange in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Ber dieses habe ih zum Thema gefunden:

§ 210 SGB VI
Beitragserstattung

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

  1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,

  2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,

  3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.

(5) Haben Versicherte eine Sach‑ oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

§ 7 SGB VI
Freiwillige Versicherung

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.

(3) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

  1. Versicherungsfrei sind
  1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

  2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer. Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

  3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die

  1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch),

  2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder

  3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule

  1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder

  2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 Euro nicht übersteigt, ableisten.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

  1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,

  2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder

3 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

Text der Abs. 2 und 3 ab 01.04.2003

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die

  1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),

  2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch) oder

  3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit

ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule

  1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder

  2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, ableisten.

Lg Feuertraene

Hi…

also da kann ich Dir leider nicht helfen mit Rente kenn ich mich garnicht aus…sorry

leider kenn ich mich da nicht aus