Hallo,
Sie bezieht Rente von 2 verschiedenen Stellen, Witwenrente und
aus eigener ‚Arbeit‘.
Jetzt habe ich gelesen, dass man nach dem Todesfall die Rente
(auf Antrag) 3 Monate weiter zahlen lassen kann. Gilt das
möglicherweise für beide Renten? Also Witwen- genauso wie die
eigene Rente?
Nein, das geht nicht, und zwar für beide Renten nicht. Mit dem Ablauf des Todesmonats wird die Rentenzahlung eingestellt. Und dies gilt für beide Renten.
Was Du meinst ist die Zahlung für das sog. Sterbevierteljahr. Dies zieht aber nur dann, wenn eine Witwe/ ein Witwer vorhanden ist. Die Witwe bzw. der Witwer bekommt die bisherige eigene Rente des/ der Verstorbenen für ca. drei Monate in der bisherigen Höhe weitergezahlt, bevor die niedrigere Witwen-/ Witwerrente gezahlt wird.
Ist keine Witwe/ kein Witwer vorhanden, gibt’s keine Weiterzahlung der Rente über den Todesmonat hinaus.
Und wird die Krankenkasse weiter bezahlt?
Auch dies nicht. Es ist ja kein Rentenbezug vorhanden. Für wen sollte weiter Krankenkassenbeiträge gezahlt werden? Mit dem Ableben ist auch das Krankenversicherungsverhältnis beendet, es sind ja auch keine Leistungen mehr für die betreffende Person zu erbringen.
Und Du bist in Deinem Beruf sehr wahrscheinlich doch selber krankenversichert, so dass Dich diese Fragen nicht betreffen kann. Oder?
Noch kurz der Hinweis, dass hier kein geldgieriger Angehöriger
schreibt, sondern meine Mutter hat Zeit ihres Lebens eben gut
und auch gerne gelebt (geraucht … es sind kaum Rücklagen
vorhanden. Nun habe ich Beerdigungskosten und laufende Kosten
- Sonderausgaben (Wohnungsauflösung etc.) überschlagen, und
das könnte mit den 3 Monaten Fortzahlung ungefähr die Hälfte
decken, die anderer Hälfte kommt dann halt von mir …
Das tut mir Leid, aber wenn keine private Sterbegeldversicherung o.ä. abgeschlossen wurde, wirst Du wohl für die ganzen Kosten aufkommen müssen.
Gruß
Gruß,
Robert
P.S.: Dies ist bestimmt eine schwere Situation für Dich. Ich versuche in solchen Fragen stets sehr sachlich zu schreiben und hoffe, dass dies nicht als „gefühlskalt“ rüberkommt. Aber gesetzliche Regelung kennen keine Emotionen …