Rentennachzahlung

Eine Frau im Alter von 87 Jahren bekommt eine Witwenrente und hatte bislang nie eine eigene Rente beantragt, da sie durch falsche Beratung davon ausging, dass ihr nur eine Rente zusteht, entweder die eigene oder die Witwenrente.

Nun beantragte sie ihre eigene Rente, die ihr zugesprochen wurde, doch es soll keinerlei Nachzahlung geben, sondern es wird nur vom Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt.

Frage: sie hat von einer Regelung gehört, nach der bis zu vier Jahre nachgezahlt werden können. Existiert eine solche Regelung? Wenn ja, auf welches Gesetz kann sie sich berufen?

Vielen Dank im Voraus für jegliche Hilfe.

Hallo,

interessanter Artikel zu der Frage:

http://www.wdr.de/tv/frautv/sendungsbeitraege/2010/0…

VG Tizia

Hallo,

interessanter Artikel

aber nicht zu der Frage.
Aus der Fragestellung war zu entnehmen, dass bisher keine Rente beantragt wurde. In diesem Fall gilt § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html
Wer seine ihm zutehende Rente nicht rechtzeitig beantragt, ist selber schuld.
Ich frage mich nur, wer diese unsinnige Beratung gegeben hat.

Grüße

Hallo,

in diesem Fall hat die Frau wohl Pech gehabt. Die Rente wird tatsächlich erst ab dem Antragsmonat geleistet. Steht in § 99 SGB VI.

Als Ausgleich wird jedoch der so genannte Zugangsfaktor pro Monat der entgangenen Rentenzahlung angehoben, so dass der Verlust wenigstens zum Teil wieder ausgeglichen wird.

Viele Grüße

Florian