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Kindererziehungszeiten:
Die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung wird ausgelöst durch den Tatbestand der Erziehung eines oder mehrerer Kinder. Hier ist zwischen Alleinerziehung und gemeinsamer Erziehung zu unterscheiden.
Von einer gemeinsamen Erziehung durch Eltern ist stets auszugehen, wenn die Eltern in Ausübung ihres Elternrechts bei der Erziehung des Kindes für denselben Erziehungszeitraum zusammenwirken. Leben Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen, ist gemeinsame Erziehung anzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn ein Elternteil zum Beispiel aufgrund beruflicher Inanspruchnahme sich weniger um das Kind kümmern kann. Erziehen Eltern das Kind gemeinsam, wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Lassen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet (BSG-Urteile vom 16.12.1997, AZ: 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10, und vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 28/00 R).
Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern in dem maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit - als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger - allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat. Sind beide Elternteile in etwa gleichem Umfang erwerbstätig gewesen, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben, so dass keine überwiegende Erziehung eines Elternteils vorliegt.
Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern allerdings durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit anerkannt werden soll.
Sie können gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Gemeinsam erziehende Eltern können die Erziehungszeit auch unter sich aufteilen. Die Aufteilung ist auch mehrfach möglich, sie ist jedoch stets nur für volle Kalendermonate zulässig. Für das Recht zur Abgabe der übereinstimmenden Erklärung genügt es, dass der andere Elternteil an der Erziehung beteiligt ist. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann jedoch auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen.
Versorgungsausgleich:
Versorgungsanrechte, die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören somit beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen.
Lassen Sie sich scheiden, werden die gesetzlichen und privaten Rentenanrechte aus Ihren gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. Die Entscheidung über die Aufteilung dieser Ansprüche trifft das Familiengericht.
Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dem nach der Aufteilung insgesamt Begünstigten möglichst eine eigene, von dem anderen Ehepartner unabhängige Versorgung zu schaffen oder seine bereits bestehende zu erhöhen. Ihnen entstehen also keine Nachteile für die Rente, wenn Sie zum Beispiel während der Ehe in Absprache mit Ihrem Partner nur stundenweise gearbeitet haben, um Ihre Kinder zu erziehen und den Haushalt zu führen.
Gruß DRV-Beratung