Rentenpunkte

Hallo,
(falls falsch, bitte verschieben).

welcher Partner sollte die Kindererziehungszeiten bei der BfA beantragen, wenn nur einer erziehungsberechtigt ist, aber Vollzeit arbeitet, der andere Partner (nicht Elter) nur Teilzeit arbeitet, aber de facto die Kinder versorgt hat?

Gleicht sich das nicht ohnehin später durch (internen) Versorgungsausgleich oder Witwerrente aus?
Die Punkte des Arbeitenden sind doch mehr wert, oder?

Danke,
Tilli

Hallo,

welcher Partner sollte die Kindererziehungszeiten bei der BfA
beantragen, wenn nur einer erziehungsberechtigt ist, aber
Vollzeit arbeitet, der andere Partner (nicht Elter) nur
Teilzeit arbeitet, aber de facto die Kinder versorgt hat?

na der, der das Kind erzogen hat. Deswegen heißen die Dinger ja Kindererziehungszeiten.

Übrigens gibt es dafür 1 Entgeltpunkt pro Jahr. 1 Entgeltpunkt pro Jahr entspricht einem Verdienst von derzeit rund 32.000 Teuronen pro Jahr. Es wird also so getan, als hätte man ein Jahr lang gearbeitet und dieses Entgelt bekommen.

Und dem Teilzeit-Elternteil bringen sie u.U. mehr. Pro Jahr gibt es einen Punkt. Geht man nebenher noch arbeiten oder hat sonstige rentenversicherungspflichtige Zeiten, werden diese zu den Entgeltpunkten für die Kindererziehungszeiten hinzu gerechnet, also 1 + x. Maximal kann man aber pro Jahr nur um die 2 Entgeltpunkte erhalten, hat man durch die Erziehungszeit plus Arbeiten beispielsweise insgesamt 3 Entgeltpunkte, so wird gekürzt auf 2, dann gibts für die Kinder weniger.

Gleicht sich das nicht ohnehin später durch (internen)
Versorgungsausgleich oder Witwerrente aus?

Ja, womöglich, aber so viel mehr bringt das jetzt auch nicht. Da muss man schon mehr als ein Kind haben, damit das wirklich zu buche schlägt =)

Und wenn ich mich recht entsinne, wird bei einem Versorgungsausgleich insgesamt geschaut, wie viele Entgeltpunkte die jeweiligen Ehepartner in der gesamten Ehedauer haben. Hat einer 10, der andere 20, dann muss der mit den 20 an den anderen 5 abgegeben. Da der Teilzeitpartner vermutlich eh weniger hat, wäre er beim Versorgungsausgleich vermutlich eh Begünstigter und würde etwas bekommen. Egal ob er nun die Kindererziehungszeiten hat oder nicht, da seine Gesamtentgeltpunkte während der Ehe ingesamt niedriger wären als die des Vollzeitehepartners.

Die Punkte des Arbeitenden sind doch mehr wert, oder?

Mmh, nee, auf den Trichter ist bisher noch keiner gekommen. Entgeltpunkt ist Entgeltpunkt, egal woher er kommt. Sicherlich, unter gewissen Voraussetzungen und Fallgestaltungen kann es zu einer Minderung kommen, aber das wäre abgründigstens Leistungsrecht. Entgeltpunkte aus Pflichtbeitragszeiten werden grundsätzlich nicht abgewertet.

LG
S_E

welcher Partner sollte die Kindererziehungszeiten bei der BfA
beantragen, wenn nur einer erziehungsberechtigt ist, aber
Vollzeit arbeitet, der andere Partner (nicht Elter) nur
Teilzeit arbeitet, aber de facto die Kinder versorgt hat?

Hallo,
Die Erziehungszeit wird einem Elternteil , also der Mutter oder dem Vater zugeordnet.
Wenn ich Dein Beitrag richtig verstehe, ist der „Partner“ der die Kinder versorgt nicht der Vater.

Damit stellt sich die Frage nicht mehrö

Gruß von TrixiMaus

welcher Partner sollte die Kindererziehungszeiten bei der BfA
beantragen, wenn nur einer erziehungsberechtigt ist, aber
Vollzeit arbeitet, der andere Partner (nicht Elter) nur
Teilzeit arbeitet, aber de facto die Kinder versorgt hat?

Hallo,
Die Erziehungszeit wird einem Elternteil , also der Mutter oder
dem Vater zugeordnet.

Oder einem Stiefelternteil. Dazu ist dann aber die Zustimmung des leiblichen Elters nötig.

Das wiederum ist nun, da die mühsame Erziehungszeit vorbei ist - und in dieser Zeit voll egarbeitet hat, nicht bereit, die Erziehungszeit wahrheitsgemäß anzugeben, sondern möchte sie auf sein Konto buchen.

Wenn ich Dein Beitrag richtig verstehe, ist der „Partner“ der
die Kinder versorgt nicht der Vater.

Genau.

Damit stellt sich die Frage nicht mehrö

Warum?
Die Frage ist: lohnt es sich, um die Erziehungszeiten zu kämpfen?

T

Hallo,

welcher Partner sollte die Kindererziehungszeiten bei der BfA
beantragen, wenn nur einer erziehungsberechtigt ist, aber
Vollzeit arbeitet, der andere Partner (nicht Elter) nur
Teilzeit arbeitet, aber de facto die Kinder versorgt hat?

na der, der das Kind erzogen hat. Deswegen heißen die Dinger
ja Kindererziehungszeiten.

Ja, das wäre schön.

Übrigens gibt es dafür 1 Entgeltpunkt pro Jahr. 1 Entgeltpunkt
pro Jahr entspricht einem Verdienst von derzeit rund 32.000
Teuronen pro Jahr. Es wird also so getan, als hätte man ein
Jahr lang gearbeitet und dieses Entgelt bekommen.

Danke. Und WESSEN Einkommen würde berücksichtigt?
Das Erziehungselter hat ja naturgemäß nur ein geringes. Das andeer Elter arbeitet ja voll, verdient, aber erzieht naturgemäß weniger.
Oder gibt es da Pauschalen?

Und dem Teilzeit-Elternteil bringen sie u.U. mehr. Pro Jahr
gibt es einen Punkt. Geht man nebenher noch arbeiten oder hat
sonstige rentenversicherungspflichtige Zeiten, werden diese zu
den Entgeltpunkten für die Kindererziehungszeiten hinzu
gerechnet, also 1 + x.

Also: drei Kinder gleichzeitig erziehen hebt sich in Teilen gegenseitig auf?

Maximal kann man aber pro Jahr nur um
die 2 Entgeltpunkte erhalten, hat man durch die Erziehungszeit
plus Arbeiten beispielsweise insgesamt 3 Entgeltpunkte, so
wird gekürzt auf 2, dann gibts für die Kinder weniger.

Aha.

Gleicht sich das nicht ohnehin später durch (internen)
Versorgungsausgleich oder Witwerrente aus?

Ja, womöglich, aber so viel mehr bringt das jetzt auch nicht.
Da muss man schon mehr als ein Kind haben, damit das wirklich
zu buche schlägt =)

Fünf. Drei leibliche und zwei Stiefkinder (um die es ginge). Die haben nur ein Elter, das hat den Lebensunterhalt verdient. Erst freiberuflich (keine BfA-Einzahlung, darum der Knatsch, später angestellt).

Und wenn ich mich recht entsinne, wird bei einem
Versorgungsausgleich insgesamt geschaut, wie viele
Entgeltpunkte die jeweiligen Ehepartner in der gesamten
Ehedauer haben. Hat einer 10, der andere 20, dann muss der mit
den 20 an den anderen 5 abgegeben. Da der Teilzeitpartner
vermutlich eh weniger hat, wäre er beim Versorgungsausgleich
vermutlich eh Begünstigter und würde etwas bekommen. Egal ob
er nun die Kindererziehungszeiten hat oder nicht, da seine
Gesamtentgeltpunkte während der Ehe ingesamt niedriger wären
als die des Vollzeitehepartners.

Gut, das hoffte ich. Insofern lege ich den Sterit mal ad acta.

Die Punkte des Arbeitenden sind doch mehr wert, oder?

Mmh, nee, auf den Trichter ist bisher noch keiner gekommen.
Entgeltpunkt ist Entgeltpunkt, egal woher er kommt.

Ok, ich dachte, das sei der Faktor, mit dem multipliziert wird. mea culpa.

Sicherlich, unter gewissen Voraussetzungen und
Fallgestaltungen kann es zu einer Minderung kommen, aber das
wäre abgründigstens Leistungsrecht. Entgeltpunkte aus
Pflichtbeitragszeiten werden grundsätzlich nicht abgewertet.

Danke.
T

Oder einem Stiefelternteil. Dazu ist dann aber die
Zustimmung des leiblichen Elters nötig.

Richtig, zum Stiefkind wird das Kind aber erst nach der Eheschließung der beiden „Partner“. Das war aus dem ersten Beitrag so nicht zu erkennen.

Die Frage ist: lohnt es sich, um die Erziehungszeiten
zu kämpfen?

Das kommt darauf an wieviele Monate Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.
Wenn die Partner verheiratet sind, also frühestens für Zeiten nach der Eheschließung

MausMaus

Das kommt darauf an wieviele Monate Kindererziehungszeiten
anzurechnen sind.
Wenn die Partner verheiratet sind, also frühestens für Zeiten
nach der Eheschließung

Das ist klar.
Die Frage ist - mal simpel- diese:
Das Elter erhielte von der BfA für die nämlichen Kinder/Zeiten 50 € im Monat Rente zusätzlich.Für diesen Betrag fängt man keine Debatte an.
Oder aber das Elter erhielte 250 € mehr Rente. Dann würde es sich - als de facto (in der Ehezeit) erzogen habendes Stiefelter - durchaus lohnen, sich für eine tatsächliche Rentenpunktaufteilung einzusetzen und das leibliche Elter zu bitten, die BfA entsperchend zu informieren.
Es sei denn, es höbe sich ohnehin durch Witwerrente oder Versorgungsausgleich (im Fall der Fälle) auf.

T

Das kommt darauf an wieviele Monate Kindererziehungszeiten
anzurechnen sind.

4 Jahre über den Daumen.
Vobei noch 2-3 weitere Kinder „erzogen“ wurden.

Danke. Und WESSEN Einkommen würde berücksichtigt?
Das Erziehungselter hat ja naturgemäß nur ein geringes. Das
andeer Elter arbeitet ja voll, verdient, aber erzieht
naturgemäß weniger.
Oder gibt es da Pauschalen?

Ja, so etwas wie ein Pauschale. Das Durchschnittsentgelt aller arbeitenden Menschen in unserem Staate (zumindest so grob, genau weiß ich nicht wie sich das berechnet und ehrlich gesagt will ich es auch gar nicht en Detail wissen).

Und dem Teilzeit-Elternteil bringen sie u.U. mehr. Pro Jahr
gibt es einen Punkt. Geht man nebenher noch arbeiten oder hat
sonstige rentenversicherungspflichtige Zeiten, werden diese zu
den Entgeltpunkten für die Kindererziehungszeiten hinzu
gerechnet, also 1 + x.

Also: drei Kinder gleichzeitig erziehen hebt sich in Teilen
gegenseitig auf?

Mmh. Also, wenn zwei Kinder gleichzeitig erzogen werden, dann gibts nicht zwei Punkte pro Jahr, sondern nur einen. Der Überschneidungszeitraum wird hinten dran gehangen. Z.B. man hat Zwillinge, dann gibts zwei mal drei Jahre hintereinander.
Oder bei nicht Zwillingen: Kind 1 Kindererziehungszeit 2006 bis 2008, Kind 2 2008 bis 2010 --> Überschneidung in 2008 wird an 2010 und damit für 2011 rangehangen. Damit insgesamt 2006 bis 2011 jeweils ein Punkt pro Jahr.

Gleicht sich das nicht ohnehin später durch (internen)
Versorgungsausgleich oder Witwerrente aus?

Ja, womöglich, aber so viel mehr bringt das jetzt auch nicht.
Da muss man schon mehr als ein Kind haben, damit das wirklich
zu buche schlägt =)

Fünf. Drei leibliche und zwei Stiefkinder (um die es ginge).
Die haben nur ein Elter, das hat den Lebensunterhalt verdient.
Erst freiberuflich (keine BfA-Einzahlung, darum der Knatsch,
später angestellt).

Ok, bei fünfen lohnt sich das schon. Da ein Entgeltpunkt irgendwas um die 27 Euro sind, wären das ja im Höchstfall:
pro Kind 3 Jahre, damit 15 Jahre Kinderziehungszeiten und 15 Entgeltpunkte. 15 Entgeltpunkte mal 27 Euro = 405 Euro Rente.

Mmh, nee, auf den Trichter ist bisher noch keiner gekommen.
Entgeltpunkt ist Entgeltpunkt, egal woher er kommt.

Ok, ich dachte, das sei der Faktor, mit dem multipliziert
wird. mea culpa.

Wenns nur um Entgeltpunkte geht, wird erstmal noch gar nichts multipliziert. Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge ausrechnen ist noch recht einfach. Spannender wirds später…

LG
S_E

PS Obwohl mir bei fünf Kindern gerade einfällt, da gibts ja dann auch noch die Berücksichtigungszeiten, die bei gleichzeitigem Vorliegen auch Pflichtbeitragszeiten sind…nach kurzem Überflug des Gesetzestextes dazu lassen wir das Thema lieber, jetzt wirds nämlich ganz wild und mein Studium ist doch schon eine Weile her. Aber wunderwas an Mehrrente würde das auch nicht bringen, um die Gemüter zu beruhigen.

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Das kommt darauf an wieviele Monate Kindererziehungszeiten
anzurechnen sind.
Wenn die Partner verheiratet sind, also frühestens für Zeiten
nach der Eheschließung

Das ist klar.
Die Frage ist - mal simpel- diese:
Das Elter erhielte von der BfA für die nämlichen Kinder/Zeiten
50 € im Monat Rente zusätzlich.Für diesen Betrag fängt man
keine Debatte an.
Oder aber das Elter erhielte 250 € mehr Rente. Dann würde es
sich - als de facto (in der Ehezeit) erzogen habendes
Stiefelter - durchaus lohnen, sich für eine tatsächliche
Rentenpunktaufteilung einzusetzen und das leibliche Elter zu
bitten, die BfA entsperchend zu informieren.
Es sei denn, es höbe sich ohnehin durch Witwerrente oder
Versorgungsausgleich (im Fall der Fälle) auf.

Für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren sind, gibt es ein Jahr Kindererziehungzeit, ab 1.1.1992 3 Jahre Kindererziehungzeit.
Wenn mehrere Kinder zeitgleich erzogen worden sind, werden die sich überschneidenden Monate „hinten angehängt“.
Für jedes Jahr gibt es einen Entgeltpunkt.
Ein Engeltpunkt enspricht ab 1.7.2012 einem Wert von 28,07 Euro (West)

TrixiMaus

1 Like

Ich nochmal =)

Das ist klar.
Die Frage ist - mal simpel- diese:
Das Elter erhielte von der BfA für die nämlichen Kinder/Zeiten
50 € im Monat Rente zusätzlich.Für diesen Betrag fängt man
keine Debatte an.
Oder aber das Elter erhielte 250 € mehr Rente. Dann würde es
sich - als de facto (in der Ehezeit) erzogen habendes
Stiefelter - durchaus lohnen, sich für eine tatsächliche
Rentenpunktaufteilung einzusetzen und das leibliche Elter zu
bitten, die BfA entsperchend zu informieren.

Wie schon weiter unten, pro 1 Entgeltpunkt gibt es etwa 27 Euro Rente. Immerhin. Müsste man nun anhand der Punkte ausrechnen, wie viel das tatsächlich ausmacht.

Es sei denn, es höbe sich ohnehin durch Witwerrente oder
Versorgungsausgleich (im Fall der Fälle) auf.

Wie auch schon beschrieben, bezüglich des Versorgungsausgleichs hängt das dann insgesamt mit allen Entgeltpunkten in der Ehezeit zusammen, dass kann man pauschal nicht sagen.
Bei einer Hinterbliebenenrente wird dir Rente natürlich auch aus diesen Kindererziehungszeiten berechnet. Aber die Witwerrente (zumindest die „große“ Witwenrente) ist nicht gleich hoch wie die normale Altersrente, sondern nur 55 % davon.

LG
S_E

1 Like

vielen dank allen

Ok, bei fünfen lohnt sich das schon. Da ein Entgeltpunkt
irgendwas um die 27 Euro sind, wären das ja im Höchstfall:
pro Kind 3 Jahre, damit 15 Jahre Kinderziehungszeiten und 15
Entgeltpunkte. 15 Entgeltpunkte mal 27 Euro = 405 Euro Rente.

danke allen.
da es sich in diesem fall „nur“ um zwei kinder handelt, ist die sache jetzt berechenbar.

ist es eigentlich wurscht, wie alt die kinder bei beginn der „erziehung“ waren?

Hallo

ist es eigentlich wurscht, wie alt die kinder bei beginn der „erziehung“ waren?

nein, ist es nicht.
Die 36 Monate rechnen ab dem Folgemonat der Geburt.
Die Erziehung des Stiefkindes beginnt aber erst nach der Eheschließung, also sicher weniger als 36 Monate.

Gruß von TrixiMaus

Hallo

ist es eigentlich wurscht, wie alt die kinder bei beginn der „erziehung“ waren?

nein, ist es nicht.
Die 36 Monate rechnen ab dem Folgemonat der Geburt.
Die Erziehung des Stiefkindes beginnt aber erst nach der
Eheschließung, also sicher weniger als 36 Monate.

Also, Kinder > 3 Jahre sind egal?
Dann aber auch für den leiblichen Elter, oder? Dann hätte der verstorbene Elter das auf seinem Konto und es würde in Form der Halbwaisenrente bereits ausgezahlt?

Na, dann brauchen wir uns ja keine weiteren Gedanken zu machen.

T

Also, Kinder > 3 Jahre sind egal?

Jein…gibt noch Berücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr, aber die fallen so gut wie nie ins Gewicht.

Dann aber auch für den leiblichen Elter, oder?

Ja, für alles was nach Eltern aussieht.

Dann hätte der
verstorbene Elter das auf seinem Konto und es würde in Form
der Halbwaisenrente bereits ausgezahlt?

Sofern es im Versichertenkonto gespeichert war, ja.

Na, dann brauchen wir uns ja keine weiteren Gedanken zu
machen.

Wenn der Drops schon gelutscht ist, nein.

LG
S_E

Na, dann brauchen wir uns ja keine weiteren Gedanken zu
machen.

Wenn der Drops schon gelutscht ist, nein.

Habe dort angerufen, in der Tat: Alles nicht relevantund keinen Zank wert.
Vielen Dank.

Guten Tag,

Kindererziehungszeiten:
Die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung wird ausgelöst durch den Tatbestand der Erziehung eines oder mehrerer Kinder. Hier ist zwischen Alleinerziehung und gemeinsamer Erziehung zu unterscheiden.

Von einer gemeinsamen Erziehung durch Eltern ist stets auszugehen, wenn die Eltern in Ausübung ihres Elternrechts bei der Erziehung des Kindes für denselben Erziehungszeitraum zusammenwirken. Leben Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen, ist gemeinsame Erziehung anzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn ein Elternteil zum Beispiel aufgrund beruflicher Inanspruchnahme sich weniger um das Kind kümmern kann. Erziehen Eltern das Kind gemeinsam, wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Lassen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet (BSG-Urteile vom 16.12.1997, AZ: 4 RA 60/97, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10, und vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 28/00 R).

Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern in dem maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit - als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger - allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat. Sind beide Elternteile in etwa gleichem Umfang erwerbstätig gewesen, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben, so dass keine überwiegende Erziehung eines Elternteils vorliegt.

Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern allerdings durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit anerkannt werden soll.

Sie können gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Gemeinsam erziehende Eltern können die Erziehungszeit auch unter sich aufteilen. Die Aufteilung ist auch mehrfach möglich, sie ist jedoch stets nur für volle Kalendermonate zulässig. Für das Recht zur Abgabe der übereinstimmenden Erklärung genügt es, dass der andere Elternteil an der Erziehung beteiligt ist. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann jedoch auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen.

Versorgungsausgleich:
Versorgungsanrechte, die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören somit beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen.

Lassen Sie sich scheiden, werden die gesetzlichen und privaten Rentenanrechte aus Ihren gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. Die Entscheidung über die Aufteilung dieser Ansprüche trifft das Familiengericht.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dem nach der Aufteilung insgesamt Begünstigten möglichst eine eigene, von dem anderen Ehepartner unabhängige Versorgung zu schaffen oder seine bereits bestehende zu erhöhen. Ihnen entstehen also keine Nachteile für die Rente, wenn Sie zum Beispiel während der Ehe in Absprache mit Ihrem Partner nur stundenweise gearbeitet haben, um Ihre Kinder zu erziehen und den Haushalt zu führen.

Gruß DRV-Beratung