Hallo ihr lieben Experten des Erbrechts,
ich hab da ein Problem. In einem Todesfall hat sich ein „Nicht-Erbe“ vor den Erben um die Bestattung gekümmert. Dabei sind hohe Kosten angefallen, für die das Konto des Erblassers nicht ausreichend gedeckt war. Die Rentenrückforderung kam nach Einreichung der Rechnung auch noch. Meine Frage:
Durfte die Bank einfach das Geld für die Rente vom Sparbuch überweisen? Zählt das Sparbuch zum Konto od. Nachlasskonto(wg. Zinsen u.s.w.)?
Danke!
Hallo,
da ich kein Rechtsexpertin bin leider kann ich auch nicht weiterhelfen.
Damit muss zu einen richtigen Rechtsexperter wenden.
Gruss Cili
Hallo liebe/r Anfrager/in,
die Erben haben die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen, allerdings nur diejenigen Kosten, die im Hinblick auf die Lebensführung und die wirtschaftliche Situation des Erblassers als angemessen anzusehen sind, also die Kosten einer einfachen Beerdigung bei einfacher Lebensführung und bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Erblassers. Etwas Anderes könnte gelten, wenn der Erblasser selbst einen bestimmten Geldbetrag für die Bezahlung einer aufwendigeren Bestattung bestimmt hätte.
Zu der Frage der Rücküberweisung der zuviel gezahlten Rente kann ich mich nicht äußern, da ich mich weder im Rentenrecht noch im Bankrecht hinreichend auskenne. Ich könnte mir aber vorstellen, dass der Rentenversicherungsträger von der Bank die Rücküberweisung zuviel gezahlter Renten - zumindest während eines bestimmten Zeitraums nach deren Überweisung an die Bank - verlangen kann.
Freundliche Grüße
Franz Königs
Hallo, diese Frage kann ich leider nicht beantworten. Evtl. einmal nachforschen,ob die Person, die die Bank angewiesen hat, über das Sparbuch zu verfügen, eine Kontovollmacht hatte oder ob das Sparbuch einen Vertrag auf den Todesfall darstellte. Ansonsten kann meines Erachtens nur ein Rechtsanwalt helfen. MfG Löwenkind
Hallo,
Grundsätzlich ist das Erbe alles, Sparbuch, Girokonto plus oder minus, egal!
Wenn alle Konten auf den Namen des Erblassers laufen ist es unerheblich wo das GEld liegt es ist alles Nachlass.
was die Bank darf und as nicht, weiß ich nicht!
Gruß
Ich danke dir. Kontovollmacht lag meines Wissens nicht vor. Aber ich frag noch mal.
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Danke für deine Antwort. Nachlass ist das alles. Ich weiß, es ist nur kein Gesetz zu finden, ob die Bank darüber verfügen darf. Mal sehen, ob ich da noch was herausfinden kann.
Hallo,
aus dem Winterurlaub zurück hier die Antwort:
Die Aktionen des Nichterben gehen, soweit die Beerdigungskosten das „Normale“ übersteigen, zu seinen lasten unter dem Motto: „Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen.“
Das die Banken von den Konten (auch Sparkonten gehören zum Nachlass) die vorgelegten Beerdigungskosten vorab, also ohne Erbschein ausbezahlt, ist normal.
Also, wieso überhaupt der Nichterbe sich so einsetzen konnte, ist mir unklar, das es gesetzliche Aufgabe der gesetzlichen Erben ist (aus wenn diese sogar im Testament nicht bedacht und enterbt wurden) die Beerdigung zu bestellen, zu bestimmen und zu bezahlen. Außnahmen gibt es, wenn der Verstorbene ausdrücklich eine andere Verfügung insoweit nachweisbar getroffen hat.
Also, alles, was über eine normale Beerdigung hinausgeht, hat der Auftraggeber, also der Nichterbe den gesetzlichen oder auch testamentarisch eingesetzen Erben zu erstatten.
MfG
PB
Hallo Peter,
danke für die Antwort. Du hast Recht. Der Nichterbe muss die Kosten erstmal tragen, jedoch muss der Erbe alle „angemessenen Kosten“ dem Nichterben zurück erstatten. Vom Sparbuch, das wissen wir jetzt von der Rechtsstelle der Bank, hätte nix überwiesen werden dürfen. Da hat die Bank einen Fehler gemacht. Dieser wird von dortiger Stelle auch behoben.
Hallo ihr lieben Experten des Erbrechts,
ich hab da ein Problem. In einem Todesfall hat sich ein
„Nicht-Erbe“ vor den Erben um die Bestattung gekümmert. Dabei
sind hohe Kosten angefallen, für die das Konto des Erblassers
nicht ausreichend gedeckt war. Die Rentenrückforderung kam
nach Einreichung der Rechnung auch noch. Meine Frage:
Durfte die Bank einfach das Geld für die Rente vom Sparbuch
überweisen?
Ja, ich denke schon
Zählt das Sparbuch zum Konto od. Nachlasskonto(wg.
Zinsen u.s.w.)?
Danke!
Sehe da keinen Unterschied, gehört zum Nachlaß!
Hallo,
evtl. habe ich Ihre alte Anfrage nicht beantwortet…??..
Also: Alles, was dem Erblasser gehörte, zählt zum Nachlass, also auch das Sparbuch.
Die Erben hätten ohnehin die Beerdigungskosten erstatten müssen, egal, wer diese organisiert hat.
Aus diesem Grund verfügen die Banken üblicherweise über die vorhandenen Guthabenbeträge auf den Nachlasskonten, um die Beerdigung zu bezahlen, solange bis dahin kein Widerspruch eines Erben vorliegt.
Ebenso selbstverständlich ist es, dass die Banken die Rücküberweisung der weitergezahlten Rente zulassen.
Den Erben ist dadurch letzlich kein Schaden entstanden, sie hätten die Beträge ohnehin zahlen müssen.
Schönes Wochenende wünscht
S.