Grüß Gott und schöne Feiertage erstmal vorab.
Angeregt durch eine Sendung im FS möchte ich hier mal ein Problem zur Diskussion stellen das sicher viele betrifft.
Stellt euch vor eine Ehe wird geschieden. Der Mann geht in Rente, die Frau arbeitet noch 10 Jahre weiter. In diesem 10 Jahren bekommt der Mann eine gekürzte Rente - die Frau nix. Das finde ich ungerecht. Jetzt geht die Frau in Rente und stirbt kurz darauf, wie im FS. der Mann bekommt weiter seine von ihm angesparte Rente - aber gekürzt. Das ist doch der nakte Wahnsinn! Rechnet man nach, dann bekommt der Gute eine um, sagen wir mal 400,00 €, gekürzte Rente für schlappe 30 Jahre das mal eben 360 Monate á 400,00€ weniger - eine astronomische Summe.
Da sahnt der Gesetzgeber kräftig ab. ( die EX bekommt noch nix oder halt nicht mehr)
Ich fände es richtig wenn die Frau bei Eintritt des Mannes in die Rente ihren Anteil bekommt. Währe ja auch der Fall wenn die beiden noch verheiratet währen. Oder, besser, er bekommt die volle Rente und sie bekommt ihren Rentenanteil wenn sie wirklich und in echt in Rente geht. bis zum Tode.
Jetzt meine Frage: wie könnte unser fiktives Ehepaar Geld vor dem Fiskus retten ? Gibts da eine Möglichkeit?
pd
Hallo
Grüß Gott und schöne Feiertage erstmal vorab.
Angeregt durch eine Sendung im FS möchte ich hier mal ein
Problem zur Diskussion stellen das sicher viele betrifft.
Stellt euch vor eine Ehe wird geschieden. Der Mann geht in
Rente, die Frau arbeitet noch 10 Jahre weiter. In diesem 10
Jahren bekommt der Mann eine gekürzte Rente - die Frau nix.
Das finde ich ungerecht. Jetzt geht die Frau in Rente und
stirbt kurz darauf, wie im FS. der Mann bekommt weiter seine
von ihm angesparte Rente - aber gekürzt.
Er hat nix angespart,irgendwie hast du keine Ahnung von dem System
,er hat sich Rentenpunkte erworben
Das ist doch der
nakte Wahnsinn! Rechnet man nach, dann bekommt der Gute eine
um, sagen wir mal 400,00 €, gekürzte Rente für schlappe 30
Jahre das mal eben 360 Monate á 400,00€ weniger - eine
astronomische Summe.
Da sahnt der Gesetzgeber kräftig ab. ( die EX bekommt noch nix
oder halt nicht mehr)
Er spart ein 
Ich fände es richtig wenn die Frau bei Eintritt des Mannes in
die Rente ihren Anteil bekommt. Währe ja auch der Fall wenn
die beiden noch verheiratet währen. Oder, besser, er bekommt
die volle Rente und sie bekommt ihren Rentenanteil wenn sie
wirklich und in echt in Rente geht. bis zum Tode.
Jetzt meine Frage: wie könnte unser fiktives Ehepaar Geld vor
dem Fiskus retten ? Gibts da eine Möglichkeit?
Nur eine : Die Frau muss innerhalb 24 Monaten sozialverträglich ableben,sonst nix Chance für den EX die Rente voll wieder zu bekommen.
Ging dieses Jahr auch mal im MDR darum
pd
LG
Der Kater
Hallo,
wenn die Frau die vom Ehemann übertragenen Rentenpunkte nicht länger als zwei Jahre „verbraucht“ und dann stirbt, kann der frühere Ehemann die Rückübertragung der Rentenpunkte beantragen. Er hat dann für die Zukunft die höhere Rente.
Leider bekommt er für die zurückliegenden Jahre den erhöhten Betrag nicht ausbezahlt. Vielleicht gibt es hierüber auch mal eine gerichtliche Klärung.
Hier noch der entsprechende §:
Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz § 4
Aussetzung der Kürzung nach Tod des Ausgleichsberechtigten
(1) Ist ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgeführt worden und hat der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
(2) Ist der Berechtigte gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Absatz 1 entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Absatz 1 ergebende Erhöhung anzurechnen.
(3) Wurde der Verpflichtete nach Durchführung des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Januar 1992 nachversichert, so sind insoweit dem Rentenversicherungsträger die sich aus Absatz 1 und 2 ergebenden Erhöhungen vom Dienstherrn zu erstatten; § 290 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Gruß
Ingrid
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