Angenommen jemand bezieht EU Rente. Der erste Gutachter X, der bei Antragstellung der Rente untersuchte, lehnte die Rente ab. Diese wurde dann bei Gericht eingeklagt.
Bei der Rentenverlängerungsuntersuchung sollte der Rentenbezieher wieder von Dr. X untersucht werden. Der Rentenbezieher lehnte ab und bekam Dr. Y vor die Nase gesetzt. Dr. Y sprach einer Rentenverlängerung zwar zu, ignorierte allerdings viele neue Fakten und Erkrankungen des Rentenbeziehers.
Nun bei erneuter Rentenverlängerungsuntersuchung erklärt der Rentenbezieher gleich, das er auch von Dr. Y nicht mehr untersucht werden möchte - wegen dessen Diagnosestellung. Trotzdem schickte die Rentenstelle eine Einladung zu Dr. Y zur Untersuchung.
Hat der Rentenbezieher das Recht, Dr. Y weiterhin abzulehnen. ?
Welcher Paragraph. ?
Wie lange darf die Rentenversicherung jemanden EU Zeitrente gewähren, bevor sie ihn endültig in Frührente schicken müssen. ?
Danke Birgit
P.S. Ich möchte nochmal deutlich erwähnen, das meine Anfragen nicht immer mich selbst betreffen. Auch hier nicht.
in diesem Fall gibt es meines Wissens kein gesetzlich verankertes Recht, den Gutachter auszuwählen. Im Übrigens schreibst du, dass Gutachter Y einer „Rentenverlängerung“ zugestimmt hat. Weswegen sollten dann noch neue medizinische Fakten aufgenommen werden, wenn der Anspruch bereits begründet ist.
Sollte sich die betroffene Person weigern, zu Gutachter Y zu gehen, so erfüllt dies den Tatbestand der fehlenden Mitwirkung. Die Rente wird also entzogen (§§ 60 - 65 SGB I). Es bleibt in diesem Fall nur ein Gespräch mit dem Rentenversicherungsträger mit der Bitte, einen anderen Gutachter zu beauftragen. Natürlich steht es dem betroffenen frei, sich selbst einen anderen Gutachter zu suchen. Die Kosten hierfür muss er aber dann selbst tragen (ca. 300 - 400 EUR für ein medizinisches Standardgutachten).
Zu deiner zweiten Frage: Nach § 102 Abs. 2 SGB VI können Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer geleistet werden, wenn eine Besserung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen. Dies betrifft nur Renten, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage gewährt wurden.