Rentenversicherung auszahlen

Guten Tag,

ich habe von 1996 bis Juni 2009 als Angestellter (Ausbildung etc.) gearbeitet.
Seit 1. Juli 2009 bin ich Beamter auf Widerruf und werde ca. 2013 Beamter auf Lebenszeit

Kann ich mir meine Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen?
Wenn ja, für welchen Zeitraum?
Wenn nochmal ja, wo muss ich das beantragen ?
Danke
lg

"Guten Tag,

ich habe von 1996 bis Juni 2009 als Angestellter gearbeitet. Seit 1. Juli 2009 bin ich Beamter auf Widerruf und werde ca. 2013 Beamter auf Lebenszeit. Kann ich mir meine Rentenversicherungsbeiträge auszahlen lassen? Wenn ja, für welchen Zeitraum? Wenn nochmal ja, wo muss ich das beantragen ?"

Hallo Joeblack1979,

Ich zitiere aus dieser Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund:

[http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDocs/de/Inhalt/04 Formulare Publikationen/02 info broschueren/04 vor der__rente/beitragserstattung.html)

"Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Beitragserstattung dann möglich ist, wenn aus den eingezahlten Beiträgen keine Leistung gezahlt werden kann. Das trifft sowohl auf den Versicherten selbst als auch auf seine Hinterbliebenen zu.

Zusätzlich können Beiträge auch erstattet werden, wenn Sie durch Ihren Beruf eine andere Form der Altersvorsorge aufbauen, etwa als Beamter oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und dadurch den Kontakt zur gesetzlichen Rentenversiche rung verlieren.

Sie können Ihre Beiträge erstattet bekommen, wenn Sie aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sind und sich danach auch nicht mehr freiwillig versichern dürfen.
Bevor Ihnen die Beiträge erstattet werden können, müssen Sie allerdings eine Wartefrist von 24 Monaten einhalten.

Aus der Versicherungspflicht können Sie aus verschiedenen Gründen ausgeschieden sein. Zum einen können Sie Ihre Beschäftigung aufgegeben, die Kindererziehungszeit beendet oder Deutschland verlassen haben. Mit Ihrem neuen Job im neuen Land sind Sie nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland versicherungspflichtig.

Sind Sie nicht mehr versicherungspflichtig, wird zusätzlich geprüft, ob Sie sich freiwillig versichern dürfen. Dürfen Sie sich freiwillig versichern, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen

Als Deutscher dürfen Sie sich grundsätzlich immer freiwillig versichern, egal, wo Sie sich gerade aufhalten. Einige Personen dürfen sich allerdings nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt haben. Dazu zählen beispielsweise
>
Beamte und Richter"

Wenn es so ist wie Du schreibst, daß Du von 1996 bis Juni 2009 als Angestellter gearbeitet hast, hast Du die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bereits erfüllt und kannst also diese Beitragserstattung nicht in Anspruch nehmen. Aber ich würde Dir raten, suche Dir über die Internetseite

[http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18550/SharedDocs/de/Navigation/Beratung/beratungsstellen/Yellowmap node.html nnn=true) .

einen Versichertenältesten oder eine Beratungsstelle vor Ort und laß Dich dort vor Ort beraten. Du brauchst dafür einen aktuellen Versicherungsverlauf und einen Personalausweis. Eine solche Beratung ist kostenlos.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Maurer
Ehrenamtlicher Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund
http://www.fen-net.de/~ea1448

Auszahlen geht nur, sofern du nicht mehr als 59 Pflichtbeiträge eingezahlt hast.
Ab 60 Monaten besteht Anspruch auf eine Altersrente.
Pflichtbeiträge zahlt man, sofern man versicherungspflichtig arbeitet.
Ansonsten würde ich die Seite der Deutschen-Rentenversicherung.de empfehlen.
Dort kannst du nach Beratungsstellen in deine Nähe suchen und auch gleich Online einen Termin eintragen. Dort kannst du dich dann beraten lassen.

Hoffe, ich konnt weiterhelfen.

Hallo,
es tut mir leid, das du auf eine Antwort solange warten musstest.

Hier nun die Lösung:
Ein Anspruch auf Beitragsserstattung könnte sich aus § 210 SGB VI ergeben.

  • Dazu dürfte zum Zeitpunkt der Antragsstellung (nehmen wir mal an heute) keine Versicherungspflicht bestehen. Dieses Kriterium ist erfüllt, da du versicherungsfrei bist, als Beamter.
  • Außerdem dürfest du keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Absatz 2 SGB VI haben. Hier liegt der Knackpunkt, denn:
    du müsstest versicherungsfrei sein (wie gesagt, das ist erfüllt) und du dürftest die allgemeine Wartezeit, welche 5 Jahre (= 60 Kalendermonate) beträgt, nicht erfüllt haben. Da du von 1996 bis 06/2009 in einem abhängigen und rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hast, hast du diese Wartezeit mit circa 14 Beitragsjahren locker erfüllt.

Somit hast du die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht erfüllt.
Das stellt aber an sich kein Problem dar, sondern ist eher vorteilhaft für dich, zumindestens auf lange Sicht gesehen, denn wenn du das Rentenalter erreicht hast, stellst du einfach einen Antrag bei der gestzlichen Rentenversicherung, die für dich zuständig ist und dann bekommst du diese Rente neben deiner Pension/ Versorgungsbezüge ausgezahlt. Und auf lange Sicht gesehen, lohnt sich die Rente natürlich mehr, als wenn du dir deine Beiträge auszahlen lassen würdest.

Bei weiteren Fragen einfach melden.

Sophie Gottlöber

Guten Tag,
tja, das mit den Vorteilen des Anspruches als Beamter stimmt nur bedingt. Als Beamter wird Dir dann die Rente 1:1, auf Heller und Pfennig oder Cent von Deiner Pension abgezogen, dennoch musst Du sie beantragen, selbst melden und so weiter, hast aber nix Kommanix davon, ausser Ärger… So zumindest war es bei meinem Vater, Lehrer, der früher viele Jahre lang einbezahlt hat, für nichts und wieder nichts, da er als Beamter auch alle Jahre bis zum Maximum gearbeitet hat. Von der vollen Beamtenpension wird dann die Rente komplett abgezogen.
Tja. Pech.

Beste Grüsse!
Markus