Rentenversicherung: beitragsgeminderte Zeiten ?

Hallo,

kurze Frage an die Experten - über Licht im Dunkel würde ich mich freuen:

In der Rentenversicherung Bund gibt es sog. „beitragsgeminderte Zeiten“.

In diesem Fall geht es um Zeiten, in denen der zeitliche Aufwand für eine neben dem Beruf durchgeführte anrechnungsfähige Ausbildung höher war als der für den Beruf.

Was bedeutet dies, dass solche Zeiten „beitragsgemindert“ sind?

Habe drei Erklärungen bekommen:

  1. Beiträge werden für die Rentenberechnung geringer gewichtet („gemindert“)

  2. Beiträge werden höher gewichtet (da gleichzeitige „zusätzliche Anrechnungszeit“)

  3. passiert gar nix mit (war die Auskunft über die Telefonhotline der DRV)

Was stimmt davon?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hallo Frank,

als beitragsgeminderte Zeiten zählen in der Rentenversicherung Kalendermonate, die sowohl mit einer Beitragszeit, als auch mit einer Anrechnungszeit (u. a.) belegt sind.

Die Auskunft der Hotline ist aber völliger Quatsch. Wenn nichts passieren würde, dann hätte der Gesetzgeber diese Zeiten ja nicht extra erfinden müssen. Wie man solch eine doofe Auskunft geben kann, ist mir nicht nachvollziehbar.

Folgendes: Bei der späteren Berechnung der Rente gibt es sogenannte Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten.

Beitragszeiten werden ganz einfach nach den entrichteten Beiträgen bzw. nach dem in dieser Zeit erzielten Einkommen bewertet.

Beitragsfreie Zeiten erhalten einen Wert zugeordnet, der sich ergibt, wenn man die Summe aller Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate (= Zeitraum vom 17. Lebensjahr oder früher, wenn bereits vor dem 17. Lebensjahr vorliegen und dem Kalendermonat vor Beginn der Rente bzw. dem Eintritt der Erwerbsminderung) teilt. Ist jetzt wirklich nur sehr vereinfacht ausgedrückt, da es eigentlich viel komplizierter ist.

Jetzt zu den beitragsgeminderten Zeiten. Ist ein Monat mit Beitragszeiten und Anrechnungszeiten (z. B. Beschäftigung und gleichzeitiger Schulbesuch, Arbeitslosigkeit etc.) belegt, so werden zuerst einmal die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung errechnet. Nun wird geprüft, wieviel Entgeltpunkte diesem Monat aufgrund der Anrechnungszeit nach dem oben genannten Verfahren zuzuordnen wären.

Liegen die aus der Beschäftigung erzielten Entgeltpunkte unter den zuzuordnenden Entgeltpunkten für die Anrechnungszeit, erhält man die Differenz als Zuschlag oben drauf. Wenn nun einige Monate von diesen beitragsgeminderten Zeiten vorhanden sind, wird jeder Monat nach diesem Schema geprüft. Alle diese Zuschläge werden dann zusammengezählt und dann wiederum durch die gesamte Anzahl der Monate an beitragsgeminderten Zeiten geteilt. Dadurch wird dann jedem beitragsgemindertem Monat ein gleicher Zuschlag zugewiesen.

So, ich hoffe, das war einigermaßen verständlich. Du siehst, beitragsgeminderte Zeiten wirken sich eigentlich so gut wie immer aus (kann ich auch aus der Praxis bestätigen). Der Versicherte kommt dadurch immer besser weg, als ohne diese Zeiten.

Viele Grüße
Florian

Hallo Florian,

vielen Dank für Deine ausführliche Antwort!!

Jetzt ist es mir klar :smile:

Viele Grüße
Frank

PS: Vielleicht sollte man die Hotline-Mitarbeiter dort mal in eine Schulung schicken…