Rentenversicherung Beitragszeiten bez. Fortbildung

Hallo,

es geht um eine Beitragszeit zur ges. Rentenversicherung (BRD).

In dieser Zeit wurde eine bezahlte Fortbildung zur Weiterbildung vom Amt bezahlt.
Nun möchte die Rentenversicherungträger prüfen, ob (zusätzlich?) eine Ausbildungszeit dafür berücksichtigt wird.

Kann ein gleicher Zeitraum zweimal berücksichtigt werden?

Kann es sein, das der Träger die dafür bezahlten Beiträge herausnimmt und dafür nur die anrechenbare „Schulzeit“ berücksichtigen möchte?

Kenn jemand eine neutrale Stelle, die Aukunft geben kann?

vlg MC

N´abend,

Kann ein gleicher Zeitraum zweimal berücksichtigt werden?

Ja, ggfs. sogar noch öfter. Erstmal alles anerkennen was geht, dann im Leistungsfall prüfen, welche Zeitenart am günstigsten bewertet wird. Bzw. führen gewisse Konstellationen wiederum dazu, dass die Zeit einen anderen Namen bekommt (z.B. Beitragszeit + Anrechnungszeit = beitragsgeminderte Zeit).

Kann es sein, das der Träger die dafür bezahlten Beiträge
herausnimmt und dafür nur die anrechenbare „Schulzeit“
berücksichtigen möchte?

Nee, gezahlt ist gezahlt, sofern die nicht zu Unrecht gezahlt wurden bleiben die drin (also gezahlt, obwohl es nicht im Gesetz stand). Diese Konstellation mit den Leistungsträgern, über die eine Ausbildung/Weiterbildung/Umschulung gemacht wurde, ist mir aber im Gedächnis hängen geblieben. Wie gesagt, wenn bestimmte Zeiten aufeinander treffen, dann kann unter Umständen die Bewertung dieser Zeiten für den Versicherten günstiger werden. Das entscheidet sich aber erst im Leistungsfall, da die dann gültige Rechtslage maßgeblich ist.

Kenn jemand eine neutrale Stelle, die Aukunft geben kann?

Es gibt zahllose „Rentenberater“, die glauben mit einem Wochenendseminar das SGB VI zu durchblicken. Die verbindlichste Auskunft wird der Rentenversicherungsträger geben können, da - oh Wunder ! - er sich an Recht und Gesetz halten muss.

Greetz
S_E

Hallo

Kann ein gleicher Zeitraum zweimal berücksichtigt werden?

Ja, ggfs. sogar noch öfter. Erstmal alles anerkennen was geht,
dann im Leistungsfall prüfen, welche Zeitenart am günstigsten
bewertet wird. Bzw. führen gewisse Konstellationen wiederum
dazu, dass die Zeit einen anderen Namen bekommt (z.B.
Beitragszeit + Anrechnungszeit = beitragsgeminderte Zeit).

Es doch darum, das die Berechnung nicht gegen den Einzahler auswirkt. Ist die Berücksichtigung nun damit nun „doppelt“ gegeben?
Wenn ja was macht dies ca. aus?
Wenn nein, wird da die günstige Variante für die RV genommen?

Kann es sein, das der Träger die dafür bezahlten Beiträge
herausnimmt und dafür nur die anrechenbare „Schulzeit“
berücksichtigen möchte?

Nee, gezahlt ist gezahlt, sofern die nicht zu Unrecht gezahlt
wurden bleiben die drin (also gezahlt, obwohl es nicht im
Gesetz stand).

Nehmen wir an die Schulgeld wurde vom AA bezahlt und RV-beiträge davon abgeführt. IdR sind die rechtens.

Diese Konstellation mit den Leistungsträgern,
über die eine Ausbildung/Weiterbildung/Umschulung gemacht
wurde, ist mir aber im Gedächnis hängen geblieben. Wie gesagt,
wenn bestimmte Zeiten aufeinander treffen, dann kann unter
Umständen die Bewertung dieser Zeiten für den Versicherten
günstiger werden. Das entscheidet sich aber erst im
Leistungsfall, da die dann gültige Rechtslage maßgeblich ist.

Das heißt ja, der Zeitpunkt der Anspruchserwerbs steht erst bei Rentenbeginn fest. Da bräuchte der Finanzpolitiker nur per Rechenprogramm herausfinden, was der günstigte Weg für den Fiskus wäre. Ist das wirklich so?

Kenn jemand eine neutrale Stelle, die Aukunft geben kann?

Es gibt zahllose „Rentenberater“, die glauben mit einem
Wochenendseminar das SGB VI zu durchblicken. Die
verbindlichste Auskunft wird der Rentenversicherungsträger
geben können, da - oh Wunder ! - er sich an Recht und Gesetz
halten muss.

Dies mag schon so geschehen sein.
Die fikitve Antwort blieb aber aus, trotz nachhaken.

vlg MC