Hallo
Kann ein gleicher Zeitraum zweimal berücksichtigt werden?
Ja, ggfs. sogar noch öfter. Erstmal alles anerkennen was geht,
dann im Leistungsfall prüfen, welche Zeitenart am günstigsten
bewertet wird. Bzw. führen gewisse Konstellationen wiederum
dazu, dass die Zeit einen anderen Namen bekommt (z.B.
Beitragszeit + Anrechnungszeit = beitragsgeminderte Zeit).
Es doch darum, das die Berechnung nicht gegen den Einzahler auswirkt. Ist die Berücksichtigung nun damit nun „doppelt“ gegeben?
Wenn ja was macht dies ca. aus?
Wenn nein, wird da die günstige Variante für die RV genommen?
Kann es sein, das der Träger die dafür bezahlten Beiträge
herausnimmt und dafür nur die anrechenbare „Schulzeit“
berücksichtigen möchte?
Nee, gezahlt ist gezahlt, sofern die nicht zu Unrecht gezahlt
wurden bleiben die drin (also gezahlt, obwohl es nicht im
Gesetz stand).
Nehmen wir an die Schulgeld wurde vom AA bezahlt und RV-beiträge davon abgeführt. IdR sind die rechtens.
Diese Konstellation mit den Leistungsträgern,
über die eine Ausbildung/Weiterbildung/Umschulung gemacht
wurde, ist mir aber im Gedächnis hängen geblieben. Wie gesagt,
wenn bestimmte Zeiten aufeinander treffen, dann kann unter
Umständen die Bewertung dieser Zeiten für den Versicherten
günstiger werden. Das entscheidet sich aber erst im
Leistungsfall, da die dann gültige Rechtslage maßgeblich ist.
Das heißt ja, der Zeitpunkt der Anspruchserwerbs steht erst bei Rentenbeginn fest. Da bräuchte der Finanzpolitiker nur per Rechenprogramm herausfinden, was der günstigte Weg für den Fiskus wäre. Ist das wirklich so?
Kenn jemand eine neutrale Stelle, die Aukunft geben kann?
Es gibt zahllose „Rentenberater“, die glauben mit einem
Wochenendseminar das SGB VI zu durchblicken. Die
verbindlichste Auskunft wird der Rentenversicherungsträger
geben können, da - oh Wunder ! - er sich an Recht und Gesetz
halten muss.
Dies mag schon so geschehen sein.
Die fikitve Antwort blieb aber aus, trotz nachhaken.
vlg MC