ich bin eingeschriebener Student, zahle, da über 27 Jahre, jeden Monat Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (ca 80 DM). Ich war diesen Sommer vorübergehend arbeiten bei der Firma, zu der ich jeden Sommer ein paar Wochen gehe. Dieses Jahr wurden mir erstmalig auch von meinem Lohn Rentenversicherungsbeiträge abgezogen. Ich habe nun das Gefühl, daß ich doppelt bezahlt habe. Man sagte mir, daß diese Regelung neu sei in diesem Jahr.
Wer weiß über diese Regelungen Bescheid ?
hallo, Micha,
da muss ich Dich aber enttäuschen: selbstverständlich zahlst Du KV-Beiträge. Entweder als Student die studentische KV (gesetzlich oder privat) oder Du bist noch bei Deinen Eltern mitversichert in der Familienversicherung der GKV. Die schlechteste Möglichkeit ist die, dass Du ganz auf den Versicherungsschutz verzichtest. Hier kannst Du Dir natürlich gleich einen Strick kaufen, wenn Du mal ins Krankenhas kommst. Oder, hoffentlich passiert Dir das nie, wenn Du AIDS bekommen solltest. Dann sind ca. 100.000,- DM im jahr fällig.
Als Student kostenlos versichert sein nur deswegen, weil Du Student bist, läuft nicht! Wäre auch unfair allen den jenigen gegenpüber, die zahlen!
Grüße
Raimund
Und da muß ich jetzt einhaken. Was heißt pauschal in diesem Fall: Wenn ich nicht arbeiten gehe ? Also gut, keine Doppelzahlung, aber letztes Jahr hatte ich doch auch keine RV- Beiträge auf dem Lohnschein.
Gruß Lutz
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ich bin eingeschriebener Student, zahle, da über 27 Jahre,
jeden Monat Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (ca
80 DM).
Ich behaupte, dass es sich bei den 80,00 DM um den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherunghandelt (nicht Rentenversicherung) handelt.
Ansnsten:
Ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer Schule, die der sonstigen wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dient, unterliegen seit 1.10.1996 bei allen neben ihrem Studium ausgeübten Beschäftigungen gegen Entgelt der
Rentenversicherungspflicht. Ausnahme bildet lediglich weiterhin die geringfügige Beschäftigung.
In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie
Arbeitslosenversicherung besteht hingegen grundsätzlich Versicherungsfreiheit (bezogen auf das Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt).