in einer Diskussion von absoluten Steuer-Laien kam die Frage auf, ob
man die vom Arbeitgeber vorgenommenen gesetzlichen Abzüge der Rentenversicherung in der Einkommensteuer 2004 geltend machen kann- und wenn ja, unter welchen Punkt, bzw. wo?
Danke für Antworten!
Und einen schönen Sonntag noch!
aber, es ist im deutschen steuerrecht alles nicht sooo einfach. in der aktuellen tagespresse hat sicherlich auch der „steuer-laie“ diese komplikationen mitbekommen.
bzgl. der rentenversicherungsbeiträge besteht das problem, das z.Zt. eben nicht die gesamten beträge steuermindern wirken (sogen. höchstbetragsberechnung), damit in steuersystematischen konflikt steht die zukünftige vollversteuerung der rente.
hiernach stellt sich die frage: sind rentenbeiträge nicht vorweggenommene werbungskosten für spätere renteneinkünfte?
dazu hat das bundesfinanzministerium stellung genommen, neue einkommensteuerbescheide ergehen bis zur gerichtlichen klärung nun vorläufig. zum nachlesen: BMF v. 02.08.2005 - IV A 7 - S 0338 - 81/05 Punkt Nr. 2.
In einer der letzten Ausgabe der „Finanztest“ stand auch was darüber drin, mit der Empfehlung, die (selber) gezahlten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung als Werbungskosten in der Anlage SO einzutragen (mit dem Hintergrund der „vorweggenommenen Werbungskosten für die späteren (voll zu versteuernden) Renteneinkünfte“); man solle sich dabei auf die laufenden Verfahren beziehen (falls das FA - wie zu erwarten- hier rumzicken möchte…)
noch eine anmerkung dazu:
ihr solltet die aufwendungen in der einkommensteuerrklärung zumindest erklären oder wenn der einkommensteuerbescheid noch offen ist, einspruch mit verweis auf die anhängigen verfahren einlegen. ansonsten wird das finanzamt nachher nicht wissen, ob die den bescheind ändern sollen oder nicht. ihr könnt natürlich auch das bzw. die urteile abwarten und dann einen änderungsantrag nach § 165 ao stellen…
gruß
monia
ALLE Einkommensteuerbescheide sind deswegen für vorläufig erklärt, es besteht also jederzeit eine Änderungsmöglichkeit.
Die Beträge ergeben sich ja wohl aus dem Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, sofern denn vorhanden, trägt den ja wohl jeder ein !
ein kleiner tip: im gesamtsozialversicherungsbeitrag sind auch beiträge zur arbeitslosenversicherung und krankenversiherung enthalten… können die auch als vorab entstandene werbungskosten begezogen werden? das ist mir aber neu
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die frage für die vorläufigen bescheide ist: wurde für steuermindernden absatz ein antrag gestellt?
natürlich wäre es schöner die RV beiträge aus der LSt-Karte einfach auf anlage SO einzutragen und den rest der SV beiträge in den mantelbogen (sollte i.d.R. für den höchstbetrag reichen), dann hätte man der aktuellen anhängigen rechtssprechung entsprochen
aber wenn die zahl in absoluter höhe angesetzt wurde, dann wurden sie auch beantragt. die frage ob „vorweggenommene werbungskosten“ oder „sonderausgaben“ ist eine frage der gesetzessystematik. da die höchstbetragsberechnung bisher den effektiven abzug der rentenbeiträge verhindert, kamen nun einige auf die idee mit dem WK abzug auf der anlage SO
nicht ausreichend ist natuerlich die völlige nichtangabe, wodurch die vorsorgepauschale in ansatz kommt. hier liegt kein antrag des steuerpflichtigen vor