Rentenversicherungspflicht als freiberuflich tätiger Ausländer?

Hallo!

Brauche dringend Auskunft für einen Freund bzgl. der Rentenversicherungspflicht.

Vor einem Monat hat er einen Antrag auf freiwillige Beitragszahlung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Er arbeitet seit 5 Jahren freiberuflich als Sprachlehrer und Übersetzer (er ist diplomierter Übersetzer) und hat einen israelischen Pass.

Nun kam ein Schreiben zurück mit beiliegendem Antrag zur Feststellung der Versicherungspflicht (V0020). Fällt man als freiberuflicher Übersetzer und Sprachlehrer etwa in die Lehrer-Kategorie und ist damit versicherungspflichtig??? Obwohl man seiner Ausbildung nach Übersetzer ist? Und keine deutsche Nationalität hat?

Was passiert, wenn die die DRV ihn für versicherungspflichtig befindet und Nachzahlungen fordert? Gibt es die Möglichkeit zum Widerspruch bzw. anpassung der Raten an das Einkommen? Andernfalls bedeutete das eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.

Falls jemand einen Rat hat, wäre ich sehr froh, die DRV-Mitarbeiter konnten bislang leider keine hilfreiche Auskunft geben.

Hallo!

Die Deutsche Rentenversicherung definiert den Lehrer wie folgt:

Lehrer im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weiter gibt.

Dabei kommt es nicht auf eine pädagogische Ausbildung an. Unter die Rentenversicherungspflicht fallen demzufolge auch Nachhilfelehrer, Dozenten, Skilehrer, Reit- und Fahrschullehrer. Selbst Tagesmütter müssen oft vor dem Sozialgericht klären lassen, ob sie eine erzieherische Tätigkeit ausüben oder nur eine nicht rentenversicherungspflichte Verwahrung von Kindern betreiben. Die Rentenversicherungspflicht bei Lehrern oder Erziehen erlischt, sobald sie einen pflichtversicherten Arbeitnehmer einstellen.

MfG
duck313

Servus,

die RV-Pflicht besteht hier nur für den Teil der Tätigkeit als Sprachlehrer. Für die Ermittlung des anteiligen Gewinns genügt es, die Betriebsausgaben im Verhältnis der Einnahmen aufzuteilen und zuzuordnen. Es ist wichtig, dass man sich hier nicht von Formularen kirre machen lässt und im Zweifelsfall im Freitext und mit geeigneten Anlagen erläutert, was Sache ist.

Je nach Situation ist es möglich, dass die Lehrertätigkeit (bis 400 €) auch gegenüber der Übersetzertätigkeit als „nebenberuflich“ gilt und damit nicht RV-pflichtig ist.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Einordnung und die schnelle Auskunft!

Danke für den guten Hinweis der anteiligen Berechnung und die schnelle Antwort!