Rentenversicherungspflicht als Student

Hallo, ich brauche mal Rat!

Als Student bin ich als auch Freiberufler seit Jahren teilzeitbeschäftigt und arbeite so um die 20 Std. wöchentlich.
Eine PKV habe ich und zahle keinen AL Beitrag. Rentenvorsorge mache ich privat bzw. mit Basisrente.

Ich bin nicht scheinselbständig, kann meine Unabhängigkeit von Weisung etc. auch beweisen, da ich mit Klienten arbeite ohne Weisungen etc.
Wenn ich jetzt dazu noch etwas selbständig verdiene geht das ja!

Kann ich nun aber noch als 400€ Aushilfskraft ohne Bedenken dazuverdienen? oder sowas dazu dann nur 2 Monate insgesamt im Jahr dazu?

Oder muss ich fürchten in die Rentenversicherungspflicht zu fallen?

Hallo Dominizer,
Expertin bin ich zwar nicht auf dem Gebiet. Aber seit 1996 gilt auch für Studenten die Rentenversicherungspflicht, sobald der Student über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus verdient… Schau mal unter www.jobber.de nach. Da gibt es einen extra Link für Arbeitsrecht für Studenten. Tut mir leid, dass ich Dir nicht mehr dazu sagen kann. Habe mich auch nie als Expertin für irgendwas eingetragen:smile: Aber hier gibt es bestimmt intelligente Helfer.
Gruss
Chrissy

Hallo,

es tut mir leid, damit kenne ich mich überhaupt nicht aus.

Gruß, Renate

Hallo, die nachfolgende Erläuterung dürfte Ihre Frage klären:

400 Euro-Jobs - Minijobs - Rechte / Pflichten Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  1. Bei den unteren Mini-Jobs wird die Einkommensgrenze zum 1. April 2003 wird von 325 auf 400 Euro erhöht. Liegt der Verdienst in diesem Bereich, fallen für den Arbeitnehmer weder Steuern noch Sozialabgaben an. Der Verdienst ist dann also Brutto für Netto. Wichtig ist, dass eine derartige Tätigkeit als Nebenbeschäftigung auch für einen Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.

  2. Arbeitgeber, die einen 400-Euro-Minijobber beschäftigen, müssen seit 1. Juli 2006 Pauschalabgaben in Höhe von maximal 30,1 % des gezahlten Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen, die sich wie folgt aufteilt:
    15% für Rentenversicherung,
    13% für Krankenversicherung und
    2% Pauschsteuern, wenn nicht nach Lohnsteuerkarte abgerechnet wird.

Ist der Arbeitnehmer privat oder überhaupt nicht krankenversichert, ist der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht zu leisten.

Arbeitet der Minijobber in einem Kleinbetrieb mit bis zu 30 Mitarbeitern, muss der Arbeitgeber zusätzlich 0,1 % der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft an die Minijob-Zentrale zahlen.

  1. Hat der Arbeitnehmer einen rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf und übt nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung aus, erfolgt keine Zusammenrechnung der Verdienste aus dem Hauptberuf und der Nebenbeschäftigung.

  2. Anders verhält es sich, wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt werden und dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten wird. Dann erfolgt eine Zusammenrechnung der Verdienste. Die Nebenbeschäftigung ist dann voll sozialversicherungspflichtig.

  3. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.

Alles klar? Punkt 2 und 5 sind in Ihrem Fall am interessantesten.

Hallo,
hab nichts gefunden, aber frag mal hier nach:
Deutsche Rentenversicherung
Servicetelefon 0800 10004800
Wir sind auch telefonisch für Sie da! Nutzen Sie unser bundesweit kostenloses Service-Telefon – wir beantworten Ihnen Ihre Fragen.

Sie erreichen uns unter 0800 10004800

* Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19.30 Uhr

* Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr

Herzliche Grüße

Hallo Dominizer,

ich empfehle Ihnen, diese Fragen an anerkannte und qualifierte Experten zu richten, um eine absolut verlässliche Auskunft zu erhalten. Anlaufstellen könnten aber auch Rentenversicherung oder Finanzamt sein. Ich bin kein Fachmann auf diesem Gebiet, und auf Halbwissen basierende Vermutungen würden Ihnen nicht weiter helfen.

Beste Grüße

K.