Die Bundesversicherungsanstalt für Angestelte (BfA) hat eine vergessenes, jahrzehntelang nicht angewandtes Gesetz entdeckt. Es handelt sich um § 2 Ziffer 1 SGB VI. Die ausgegrabene Vorschrift stammt aus der Kaiserzeit, wurde 1989 in das damals neue Sozialgesetzbuch übernommen und enthält eine Regelung zur Altersvorsorge: Sie unterwirft „selbständige Lehrer“ der Rentenversicherungspflicht.
Das Gesetz maht alle freiberuflichen Lehrkräfte, die selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen, Rentenversicherungspflichtig. Die BfA interpretiert die Regelung großzügig: „Lehrer“ im Sinne des Gesetzes soll jeder sein, der Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt. Dmit sind nach Ansicht der Behörde Volkshochschuldozenten ebenso als Lehrer anzusehen und damit von der Vorschrift betroffen wie zum Beispiel Rhetorik- und Moderationstrainer. Lediglich drei Ausnahmen von der Beitragspflicht gelten:
Von der Versicherungspflicht befreit ist,
* wer seine Lehrtätigkeit als geringfügige Beschäftigung ausübt, also in einem Umfang von weniger als 15 Stunden in der Woche und mit einem Einkommen bis 325 € monatlich
oder
* wer im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit mindenstens einen Arbeitnehmer beschäftigt
oder
wer das 65. Lebensjahr erreicht hat.
Selbständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig, selbständige Berater sind es nicht.
Den Unterschied zwischen „Lehrertätigkeit“ und „Beratungstätigkeit“ sollte jeder Trainer sorgfältig beachten, denn daran entscheidet sich, inwieweit er der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Sicherlich gibt es Tätigkeiten, die sich nicht zu einer Beratung umdeuten lassen. Wer etwa Englischkurse an der Volkhochschule gibt, ist eindeutig Lehrer. Es gibt aber auch zahlreiche Firmenseminare, Managerschulungen, Workshops und Fitness-Trainings, die genau betrachtet einen konkreten Anlass haben und der Lösung von aufgetauchten, exakt definierten Problemen dienen. Wer derarige Beratungen Veranstaltungen durchführt, wirkt als Berater und ist mit den Einkünften, die er daraus erzielt, nicht rentenversicherungspflichtig.
Die Tätigkeit als Kommunikationstrainer und Coaching dürfte doch eine beratende und keine lehrende Tätigkeit sein und somit unterliegt man nicht der Rentenversicherungspflicht (also eine Sache der Auslegung).
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