Ich hoffe die Angaben helfen?!
Ja, damit kann ich was anfangen, was nur die Beantwortung etwas aufwändiger macht.
Beim Studentenjob haben wir eine durchgehende Beschäftigung, auch wenn die halbjährlich neu verhandelt wird. Durch die neuen Verhandlungen muss dann auch immer eine neue vorausschauende Betrachtung gemacht werden, d.h. es muss geschaut werden, ist sie geringfügig oder pflichtig?
Grundsätzlich werden immer zwei geringfügige Beschäftigungen zusammen gerechnet. Eine pflichtige Beschäftigung und eine geringfügige werden nicht zusammen gerechnet.
Durch zahlreiche Gesetzesänderungen zum 01.01.2013 (bei denen mir immer noch der Hut hoch geht) muss man bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen (also denen, die über den 31.12.2012 bestanden haben) einige Besonderheiten beachten.
Maßgebliche Änderung war hier die Anhebung der Minijobgrenze von 400 auf 450 Euro und die Einführung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Bis 31.12.2012 waren geringfügige Beschäftigungen versicherungsfrei in der RV und man konnte als Arbeitnehmer freiwillig aufstocken, mehr Beitrag zahlen und dadurch die Versicherungspflicht wählen.
Ab 01.01.2013 besteht von Hause aus die Versicherungspflicht. Hiervon kann man sich als Arbeitnehmer aber befreien lassen und es tritt Versicherungsfreiheit ein.
Das System mit den möglichen Pflichtbeiträgen wurde also um 180 Grad gedreht.
(bei Job 1 ist das konstant knapp 200 Euro mtl)
Dieser Job ist zum Stichtag 01.01.2013 als alte geringfügige Beschäftigung zu beurteilen. D.h. hier gilt die 400 Euro Grenze ab den 01.01.2013 weiter, damit es noch als geringfügige Beschäftigung nach Altrecht durchgeht.
Der Verdienst von 02.2013 bis 06.2013 beträgt im Job 2
monatlich brutto knapp über 200 Euro.
Hier wäre jetzt noch wichtig zu wissen, was diese Beschäftigung zum 31.12.2012 war.
Variante a) Verdienst unter 400 Euro
Dann hätten wir eine zweite geringfügige Beschäftigung nach Altrecht.
Durch die Zusammenrechnung mit der ersten kämen wir auf knapp über 400 Euro. Dadurch ist die alte Geringfügigkeitsgrenze überschritten und wir pendeln vermutlich in einem Entgeltbereich von 400 bis 450 Euro.
Und rutschen dadurch in eine geringfügige Beschäftigung nach Neurecht.
Das Neurecht tritt dann auch mit allen Konsequenzen ein, d.h. es entsteht per se Versicherungspflicht in den Rentenversicherung.
Hierauf kann man aber verzichten; aber das geht dann nur einheitlich für beide Beschäftigungen.
Ich müsste nochmal nachlesen, aber ich meine auf den Verzicht kann man nicht mehr verzichten; d.h. grundsätzlich einmal befreit, immer befreit, solange die Beschäftigungen weiter bestehen, die ursprünglich die Befreiung ausgelöst haben.
Variante b) Verdienst über 400 Euro
Dann hätten wir eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehabt und beide Beschäftigungen wären zunächst einmal nicht zusammen zu rechnen gewesen.
Jetzt sinkt das Entgelt aber im Juli auf 200 Euro, d.h. die Beschäftigung wird wieder geringfügig und zwar nach Neurecht. Damit per se für diese Beschäftigung erst einmal wieder die Versicherungspflicht in der RV.
Und weil wir zwei geringfügige haben, sind wir wieder bei der Zusammenrechnung und da kann es etwas haarig werden.
Ist das Entgelt aus beiden unter 400 Euro, dann bleibt die alte Beschäftigung eine Beschäftigung nach Altrecht und die neue bleibt eine nach Neurecht. D.h. in der ersten tritt nicht automatisch die RV-Pflicht ein.
Bei einem Entgelt im Bereich 400 bis 450 Euro siehe Variante a); beide Beschäftigungen sind welche nach Neurecht und daher versicherungspflichtig in der RV.
Ab Juli 2013 sind es über 700 Euro mtl.
Ab Juli haben wir fraglos eine versicherungspflichtige Beschäftigung, d.h. ab hier wird nicht mehr zusammen gerechnet (grundsätzlich, die tausend möglichen Besonderheiten erspar ich mir mal). Durch die Werkstudentenregelung fallen aber nur RV-Beiträge an.
Bei der geringfügigen Beschäftigung bleibt es so wie es vorher war. D.h. entweder sie hat es geschafft eine nach Altrecht zu bleiben oder sie bleibt eine nach Neurecht. Hier sei noch angemerkt, dass sie nach Wechsel zu einer ins Neurecht nie mehr eine nach Altrecht werden kann.
Ist leider alles sehr krautig und rübig.
Und im Zweifel sich mal an die Krankenkasse wenden mit dem dezente Hinweis auf § 28h SGB IV und das man zur versicherungsrechtlichen Beurteilung gerne einen Bescheid hätte.
LG
S_E