Schönen Guten Morgen,
also grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Pflicht der Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge - außer es ist nachweisbar, dass der Scheinselbständige bewusst hintergangen hat und z.B. auch falsche Angaben gemacht hat.
Im Sozialversicherungsrecht ist eine rückwirkende Einbeziehung des Arbeitnehmers von bis zu 3 Monaten rechtlich abgesichert. Ob sich dann im Innenverhältnis noch mehr rausholen lässt, bin ich tatsächlich überfragt. Sicherlich ist es hier sinnvoll, eine solche Vereinbarung bereits im Vorfeld zu machen.
Die Lohnsteuer ist dann ebenfalls nachzuzahlen, außer der Scheinselbständig hat bereits im Rahmen der Einkommenssteuererklärung seine Steuern bezahlt, aber eine entsprechende Prüfung durch das Finanzamt wird sicherlich erfolgen.
Zur Doppelversicherung bleibt festzustellen, dass zumindest die gesetzliche Krankenversicherung auf ihre Beiträge besteht und diese auch einzieht. Ob hier eine Rückrechnung mit der privaten Versicherung möglich ist und auch eine Leistungsaufrechnung, wird nach meiner Erfahrung im Einzelfall geprüft.
Ist also eine recht komplizierte Geschichte, die sich nicht so generell erklären lässt und es kommt sehr viel auf die jeweiligen Umstände an.
Ich hoffe, ich konnte ein bisschen weiterhelfen.
Freundliche Grüße
A.Walther