rentenversicherungsprüfung - scheinselbstständig

hallo,
Folgende Frage: Wenn eine Rentenversicherungsprüfung stattfindet und rein hypothetisch würde ein Freiberufler als Scheinselbstständiger eingestuft. Dadurch käme es zu einer hohen Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Nun meine Fragen dazu

  1. könnte man im Innenverhältnis das Geld wieder von ihm zurückholen
  2. Bei einer Rückrechnung wird er dann SV-pflichtig eingestuft und man zahlt dann in seine Rentenkasse ein - Muss er das nicht erstatten?
  3. Er ist dann auch rückwirkend krankenversichert, wäre aber in der Zeit privat versichert… also doppelt versichert.
    Und wie sieht es mit der Lohnsteuer aus….

Besten Dank im Voraus Jacy

Servus,

ein Freiberufler war das eh nicht, aber egal -

  1. könnte man im Innenverhältnis das Geld wieder von ihm zurückholen

Nein, das darf nur durch Abzug vom Lohn erfolgen (§ 28g Satz 2 SGB IV), und zwar nur für drei Monate.

  1. Bei einer Rückrechnung wird er dann SV-pflichtig eingestuft und man zahlt dann in seine Rentenkasse ein - Muss er das nicht erstatten?

Warum sollte ein Arbeitnehmer Beiträge „erstatten“, die der Arbeitgeber zu Recht aufgrund seiner SV-Pflicht leisten muss?

  1. Er ist dann auch rückwirkend krankenversichert, wäre aber in der Zeit privat versichert… also doppelt versichert.

Das ist mit den beiden beteiligten Krankenversicherungen zu klären. Wenn die Bezüge des Scheinselbständigen die Grenze zur KV-Pflicht überschritten haben, dürfte da etwas gehen.

Und wie sieht es mit der Lohnsteuer aus….

Lohnsteuer ist kein Sozialversicherungsbeitrag und sie wird nicht von der Rentenversicherung festgesetzt. Wenn der Scheinselbständige zur ESt veranlagt worden ist, ist ein großer Teil oder die gesamte festzusetzende Steuer bereits bezahlt und braucht nicht durch den Arbeitgeber ein zweites Mal abgeführt zu werden. In der Haftung ist der Arbeitgeber, wenn der Scheinselbständige seine Einkünfte nicht versteuert hat - aber das entscheidet nicht die Rentenversicherung, sondern das Finanzamt, und das ist dann ein separater Vorgang.

Moral: Die überall mit lauten Fanfaren bekannt gemachte Möglichkeit der Statusfeststellung vor Beginn einer Beschäftigung ist ein billiger Weg, große Risiken zu vermeiden.

Schöne Grüße

MM

Hi!

Da der gute MM fast das Gleiche schrieb wie ich, (nur eher) habe ich meinen Sermon mal gelöscht und schiebe nur noch den sinnvollen Link der IHK Berlin nach.

VG
Guido

guten abend,
der antwort vom aprilfisch ist fachlich nicht viel hinzuzufügen. außer vielleicht, dass es hier eher so scheint, als wenn du in dieser lage wärst. dann mein tipp. einen guten fachanwalt suchen. nach meinem befinden fragt ein evtl. arbeitgeber nicht solche fragen…aber das nur am rande.
freundliche grüße
heiko

Schönen Guten Morgen,

also grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Pflicht der Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge - außer es ist nachweisbar, dass der Scheinselbständige bewusst hintergangen hat und z.B. auch falsche Angaben gemacht hat. 

Im Sozialversicherungsrecht ist eine rückwirkende Einbeziehung des Arbeitnehmers von bis zu 3 Monaten rechtlich abgesichert. Ob sich dann im Innenverhältnis noch mehr rausholen lässt, bin ich tatsächlich überfragt. Sicherlich ist es hier sinnvoll, eine solche Vereinbarung bereits im Vorfeld zu machen.

Die Lohnsteuer ist dann ebenfalls nachzuzahlen, außer der Scheinselbständig hat bereits im Rahmen der Einkommenssteuererklärung seine Steuern bezahlt, aber eine entsprechende Prüfung durch das Finanzamt wird sicherlich erfolgen.

Zur Doppelversicherung bleibt festzustellen, dass zumindest die gesetzliche Krankenversicherung auf ihre Beiträge besteht und diese auch einzieht. Ob hier eine Rückrechnung mit der privaten Versicherung möglich ist und auch eine Leistungsaufrechnung, wird nach meiner Erfahrung im Einzelfall geprüft.

Ist also eine recht komplizierte Geschichte, die sich nicht so generell erklären lässt und es kommt sehr viel auf die jeweiligen Umstände an.

Ich hoffe, ich konnte ein bisschen weiterhelfen.

Freundliche Grüße

A.Walther

Guten Abend,

zuerst sorry für die verspätete Antwort.

Ich versuch das komplexte Thema knapp zu beantworten.

  1. Grundsätzlich ja. Aber zur Scheinselbständigkeit gehören immer 2. Der „Selbständige“ und der, der dies annimmt und ehrlich Beide sind nicht unwissend raus. Zumal Beide das Feld der Strafbarkeit betreten.
  2. Ja die SV-Pflicht titt komplett rückwirkend ein.
  3. Aufgrund gesetzlichen Vorschriften und der Versicherungspflicht wird die PKV rückwirkend verdrängt.

Das Finanzamt weicht hierbei auch nicht vom rückwirkenden Tatbestand ab.

Dies ist keine Beratung, nur meine Meinung zu Ihrer Frage.

Beste Grüße

TK

Hallo,

  1. Aufgrund gesetzlichen Vorschriften und der
    Versicherungspflicht wird die PKV rückwirkend verdrängt.

das ist meines Erachtens falsch, § 205 VVG:

Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

Die Versicherungspflicht tritt ein, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vornehmlich das Ausüben einer Beschäftigung und der Erhalt von Entgelt. Anders formuliert: Der erste Tag auf Arbeit, aber da drei Monate Zeit zu kündigen um rückwirkend noch die Beiträge zurück zu erhalten.

Damit liegt somit in der Regel tatsächlich eine Doppelversicherung vor. Hierzu wurde höchstrichterlich schon geurteilt, dass dies keine Benachteiligung, Störung des Äquivalenzprinzips, o. ä. darstellt. Auf die Schnelle finde ich das Urteil nicht was ich eigentlich meine, daher nur ein LSG-Urteil.

LG
S_E

*klugscheißermodusan*

  1. könnte man im Innenverhältnis das Geld wieder von ihm zurückholen

Nein, das darf nur durch Abzug vom Lohn erfolgen (§ 28g Satz 2
SGB IV), und zwar nur für drei Monate.

Da steht nicht Monate, sondern „Lohn- oder Gehaltszahlungen“. IdR wird der Lohn mittlerweile monatlich gezahlt, aber wenn die Thekenkraft jedes Wochenende ihren Lohn bar gegen Quittung bekommt und nur einmal im Monat eine Gesamtabrechnung, kommt es nur auf die tatsächliche Zahlung an und nicht auf die tatsächliche Gehaltsabrechnung.

LG
S_E

*klugscheißermodusaus*